Vorwort
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 1
Art. 1
1. Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
2. Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
Artikel 2
Art. 2
1. Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
2. Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
Artikel 3
Art. 3
1. Maßnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
2. a) Jeder Vertragsstaat kann eine Sicherstellung für alle Einfuhrzölle und -abgaben verlangen, die ohne solche Sicherstellung bei der Einfuhr jedes zum internationalen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] erhoben würden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird jeder Vertragsstaat die Sicherheitsleistung einer auf seinem Gebiete bestehenden und einem internationalen Verbande angeschlossenen Organisation anerkennen, wenn sie für das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] ein internationales Zollpapier (zum Beispiel ein Grenzpassierscheinheft) ausgestellt hat.
3. Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Straße einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
Artikel 4
Art. 4
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Internationaler Verkehr“ ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze;
„Straße“ ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg;
„Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird;
„Fahrstreifen“ ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht;
„Führer“ sind alle Personen, die Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern lenken oder auf der Straße Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben;
„Kraftfahrzeug“ [„Motorfahrzeug“] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Straße verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus;
„Sattelkraftfahrzeug“ [„Sattelmotorfahrzeug“] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, daß ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird „Sattelanhänger“ genannt;
„Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden;
„Fahrrad“ ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein;
„Gesamtgewicht“ eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen;
„Nutzlast“ ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung;
„Zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.
Artikel 5
Art. 5
Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.
II. Kapitel
Verkehrsregeln
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.
Artikel 7
Art. 7
Kein Führer, Fußgänger oder anderer Straßenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
Artikel 8
Art. 8
1. Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.
2. Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muß außer in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.
3. Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.
4. Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.
5. Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Straßenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 9
Art. 9
1. Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.
2. Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug
a) auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
b) auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.
3. Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.
Artikel 10
Art. 10
Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
Artikel 11
Art. 11
1. Beim Begegnen oder Überholtwerden muß sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Straßenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muß, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen, Eisenbahnen auf Straßen und bestimmte Bergstraßen werden nicht berührt.
2. Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muß jeder Führer:
a) wenn er ihnen begegnet, genügend Raum lassen;
b) wenn er überholt wird, sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern.
3. Jeder Führer, der überholen will, muß sich vergewissern, daß er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muß er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Straßenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, daß es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fußgängers oder Tieres möglich ist.
Artikel 12
Art. 12
1. Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
2. An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
3. Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
4. Vor dem Einbiegen in eine andere Straße muß jeder Führer:
a) sich vergewissern, daß er es ohne Gefahr für die anderen Straßenbenutzer tun kann;
b) seine Absicht klar anzeigen;
c) sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, wenn er nach dieser Seite abbiegen will;
d) sich möglichst nahe an die Fahrbahnmitte halten, wenn er nach der anderen Seite abbiegen will, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 2;
e) jede Behinderung des Gegenverkehrs vermeiden.
Artikel 13
Art. 13
1. Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
2. Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.
Artikel 14
Art. 14
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.
Artikel 15
Art. 15
1. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Straße befinden, wenigstens ein weißes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen.
Haben Fahrzeuge außer Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weißes Licht, so muß es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein.
In den Ländern, wo zwei weiße vordere Lichter vorgeschrieben sind, muß das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein.
Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weiße Licht nach vorn.
2. Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weißes Licht oder einen weißen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weiße oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.
3. Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Straßenbenutzern deutlich erkennbar machen.
4. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, daß die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen:
a) Fahrzeuge, die für besondere Zwecke oder unter besonderen Umständen verwendet werden;
b) Fahrzeuge besonderer Form oder Art;
c) Fahrzeuge, die auf genügend beleuchteter Straße aufgestellt sind.
Artikel 16
Art. 16
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
2. a) Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
b) Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
c) Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
d) Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.
III. Kapitel
Verkehrszeichen
[Signale]
Artikel 17
Art. 17
1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
2. Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
3. Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
4. Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
5. Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
IV. Kapitel
Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
Artikel 18
Art. 18
1. Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muß das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.
2. Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muß.
3. Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.
Artikel 19
Art. 19
1. Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.
2. Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.
Artikel 20
Art. 20
1. Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.
2. Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.
Artikel 21
Art. 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.
Artikel 22
Art. 22
1. Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
2. Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
Artikel 23
Art. 23
1. Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Straßen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Straßen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
V. Kapitel
Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Artikel 24
Art. 24
1. Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2. Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3. Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4. Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5. Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
6. Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
Artikel 25
Art. 25
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.
VI. Kapitel
Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr
Artikel 26
Art. 26
Jedes Fahrrad muß haben:
a) wenigstens eine wirksame Bremse;
b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.
VII. Kapitel
Schlußbestimmungen
Artikel 27
Art. 27
1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 28
Art. 28
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Abkommens für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Abkommensbestimmungen werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Abkommen dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Abkommens auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.
3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Abkommen auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Abkommen in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Abkommens ein Jahr nach der Mitteilung.
Artikel 29
Art. 29
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Artikel 30
Art. 30
Im Verhältnis unter den Vertragsstaaten hebt dieses Abkommen das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, sowie das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs auf und ersetzt sie.
Artikel 31
Art. 31
1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragsstaat mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,
a) ob er wünscht, daß zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
b) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
c) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn dies verlangt wird:
a) von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Teil des Abkommens außer den Anhängen;
b) von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Anhang außer den Anhängen 1 und 2;
c) bei den Anhängen 1 und 2 von mindestens einem Drittel der Staaten, die durch den Anhang gebunden sind, zu dem eine Änderung vorgeschlagen wird.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Abkommens nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
3. Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Abkommens wird allen Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten tritt jede Änderung des Abkommens, außer solchen zu den Anhängen 1 und 2, für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
Für das Inkrafttreten jeder Änderung der Anhänge 1 und 2 bedarf es der Zweidrittelmehrheit der durch den betreffenden Anhang gebundenen Staaten.
4. Bei der Annahme einer Änderung dieses Abkommens, außer solchen der Anhänge 1 und 2, kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragsstaat, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aus dem Abkommen ausscheidet.
5. Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragsstaaten bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
6. Bei Änderungen der Anhänge 1 und 2 und allen außer den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragsstaat in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
7. Der Vertragsstaat, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Staat mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 32
Art. 32
Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 33
Art. 33
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 34
Art. 34
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat hindert, Maßnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Artikel 35
Art. 35
1. Außer den im Artikel 29, im Artikel 31 Absätze 1, 3 und 5 und im Artikel 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
a) die Erklärungen, mit denen die Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge von der Anwendung des Abkommens ausschließen;
b) die Erklärungen, mit denen ein Vertragsstaat nach Artikel 2 Absatz 2 mitteilt, durch den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge gebunden zu sein;
c) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 27;
d) die Mitteilungen nach Artikel 28 über die örtliche Anwendung des Abkommens;
e) die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absatz 5 annehmen;
f) die Ablehnungen von Änderungen des Abkommens, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 31 Absatz 5 mitteilen;
g) den Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absätze 3 und 5;
h) den Tag des Ausscheidens eines Staates aus dem Abkommen nach Artikel 31 Absatz 4;
i) die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung nach Artikel 31 Absatz 7;
j) die Liste der durch die Änderungen des Abkommens gebundenen Staaten;
k) die Kündigungen des Abkommens nach Artikel 32;
l) die Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 3 über das Außerkrafttreten des Abkommens für ein bestimmtes Gebiet;
m) die Mitteilungen der Staaten nach Anhang 4 Absatz 3 über Unterscheidungszeichen.
2. Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3. Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Anhang 1
Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder
Anl. 1
Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.
Anhang 2
Vorrang [Vortritt, Vorfahrt]
Anl. 2
1. Nähern sich zwei Fahrzeuge gleichzeitig einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung gleichrangiger Straßen, so muß in den Ländern mit Rechtsverkehr das von links kommende und in den Ländern mit Linksverkehr das von rechts kommende Fahrzeug dem anderen den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
2. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen und Eisenbahnen auf Straßen werden nicht berührt.
Anhang 3
Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Anl. 3
1. Das Kennzeichen der Fahrzeuge muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern wie in den Urkunden der Vereinten Nationen und lateinische Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern und Buchstaben sind zulässig, wenn die Angaben in den vorstehend erwähnten Ziffern und Buchstaben wiederholt werden.
2. Das Kennzeichen muß tags bei klarem Wetter auf 20 m (65 Fuß) lesbar sein.
3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
4. Das hintere Kennzeichen muß nach den Vorschriften des Anhanges 6 beleuchtet sein.
Anhang 4
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Anl. 4
1. Das Unterscheidungszeichen muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 80 mm (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichstärke von mindestens 10 mm (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen schwarz auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.
2. Besteht das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben, so muß die Ellipse mindestens 240 mm (9,4 Zoll) breit und 145 mm (5,7 Zoll) hoch sein. Die Breite kann auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) verkleinert werden, wenn das Zeichen weniger als drei Buchstaben hat.
Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.
3. Die Unterscheidungszeichen für die einzelnen Staaten und Gebiete sind:
Australien | AUS | ||
Österreich | A | ||
(Anm.: Bangladesch | BD) | ||
(Anm.: Barbados | BDS) | ||
Belgien | B | ||
Belgisch-Kongo | CB | ||
Ruanda-Urundi | RU | ||
(Anm.: Botsuana | BW) | ||
Brasilien | BR | ||
Bulgarien | BG | ||
Burma | BUR | ||
Kambodscha | K (Anm.: KH) | ||
Kanada | CDN | ||
Ceylon | CL | ||
Chile | RCH | ||
China | RC | ||
Costa Rica | CR | ||
Tschechoslowakei | CS | ||
Dänemark | DK | ||
(Anm.: Färöer-Inseln | FO) | ||
(Anm.: Dahomey | DH) | ||
Dominikanische Republik | DOM | ||
Malaya (Anm.: Malaysia) | PTM (Anm.: MAL) | ||
(Anm.: Fidschi | FJI) | ||
Finnland | SF | ||
Frankreich | F | ||
Andorra | AND | ||
Ghana | GH | ||
(Anm.: Griechenland | GR) | ||
Guatemala | GCA | ||
Haiti | RH | ||
Ungarn | H | ||
Island | IS | ||
Indien | IND | ||
Indonesien | RI | ||
Iran | IR | ||
Israel | IL | ||
Italien | I | ||
Jordanien | JOR | ||
(Anm.: Kirgisistan | KG) | ||
(Anm.: Republik Korea | ROK) | ||
Laos | LAO | ||
Libanon | RL | ||
Luxemburg | L | ||
Mexiko | MEX | ||
Monaco | MC | ||
Marokko | MA | ||
(Anm.: Namibia | NAM) | ||
Niederlande | NL | ||
Neu-Guinea | NGN | ||
Surinam | SME | ||
Niederländische Antillen | NA | ||
Neuseeland | NZ | ||
(Anm.: Westsamoa | WS) | ||
Nicaragua | NIC | ||
(Anm.: Niger | NIG) | ||
Norwegen | N | ||
Pakistan | PAK | ||
(Anm.: Papua-Neuguinea | PNG) | ||
Peru | PE | ||
Philippinen | PI | ||
Polen | PL | ||
Portugal | P | ||
(Anm.: Rumänien | R) | ||
Spanien | E | ||
Schweden | S | ||
Schweiz | CH | ||
Thailand | T | ||
Tunesien | TN | ||
Türkei | TR | ||
Südafrikanische Union | ZA | ||
Sowjetunion | SU | ||
Vereinigte Arabische Republik | |||
Ägypten | ET | ||
Syrien | SYR | ||
Großbritannien | UK | ||
Alderney | GBA | ||
Guernsey | GBG | ||
Jersey | GBJ | ||
Aden | ADN | ||
Bahama Inseln | BS | ||
Barbados | BDS | ||
Basutoland | BL | ||
Betschuanaland | BP | ||
Britisch-Honduras | BH | ||
Brunei | BRU | ||
Cypern | CY | ||
Gambien | WAG | ||
Gibraltar | GBZ | ||
Hongkong | HK | ||
Jamaika | JA | ||
Kenya | EAK | ||
Malta | GBY | ||
Mauritius | MS | ||
Nigerien | WAN | ||
Nord-Borneo (inkl. Labuan) | CNB | ||
Nordrhodesien | RNR | ||
Nyassaland | RNY | ||
Sarawak | SK | ||
Seyschellen | SY | ||
Sierra Leone | WAL | ||
Singapur | SGP | ||
Somaliland | SP | ||
Südrhodesien | RSR | ||
Swaziland | SD | ||
Tanganyika | EAT | ||
Trinidad | TD | ||
Uganda | EAU | ||
(Anm.: Insel Man | GBM) | ||
Inseln vor dem Winde | |||
Grenada | WG | ||
St. Lucia | WL | ||
St. Vincent | WV | ||
Sansibar | EAZ | ||
Vereinigte Staaten von Amerika | USA | ||
Uruguay | U | ||
Vatikan | V | ||
Venezuela | YV | ||
Vietnam | VN | ||
Jugoslawien | YU | ||
Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muß bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.
4. Befindet sich das Unterscheidungszeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild im Lot oder annähernd im Lot und senkrecht zum Mittellängsschnitt des Fahrzeuges angebracht sein. Ist das Unterscheidungszeichen unmittelbar auf der Fahrzeugwand angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche der Rückseite des Fahrzeuges befinden.
Anhang 5
Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Anl. 5
1. Die Erkennungsmerkmale umfassen:
a) für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
i) Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
b) für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.
2. Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
Anhang 6
Technische Anforderungen an die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
I. Bremsen
a) Bremsen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern (Motorrädern) mit oder ohne Seitenwagen
Anl. 6
Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Die Bremsung muß durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, daß beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.
In diesem Anhang heißt eine dieser Vorrichtungen „Betriebsbremse“, die andere „Feststellbremse“.
Die Feststellbremse muß auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.
Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.
Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so daß sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.
Wenigstens eine Vorrichtung muß auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.
b) Bremsen der Anhänger
Anl. 6
Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muß wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.
Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).
Durch die Bremsanlage muß beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muß eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger außer durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.
c) Bremsen der Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] und der Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Anl. 6
i) Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.
Durch die Bremsanlage muß ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muß, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.
ii) Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
d) Bremsen der Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen
Anl. 6
Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuß betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
II. Beleuchtung
Anl. 6
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn wenigstens zwei weiße oder gelbe Scheinwerfer haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können.
b) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn zwei weiße oder gelbe Abblendlichter haben, die erforderlichenfalls die Straße vor dem Fahrzeug nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 30 m (100 Fuß) wirksam beleuchten können und, ungeachtet der Verkehrsrichtung, die übrigen Straßenbenutzer nicht blenden.
Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Straßenbenutzer nicht zu blenden.
c) Alle Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen müssen wenigstens einen Scheinwerfer und ein Abblendlicht haben, die den Bestimmungen der Absätze a) und b) entsprechen. Krafträder [Motorräder] mit einem Motor von höchstens 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) Zylinderinhalt können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden.
d) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen vorn zwei weiße Begrenzungslichter haben, die nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) vor dem Fahrzeug sichtbar sein müssen, ohne die übrigen Straßenbenutzer zu blenden.
Die äußersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äußersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.
e) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes Licht haben, das nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) hinter dem Fahrzeug sichtbar ist.
f) Das hintere Kennzeichen aller Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger muß nachts so beleuchtet werden können, daß es bei klarem Wetter auf wenigstens 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar ist.
g) Das oder die hinteren roten Lichter und die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens müssen gleichzeitig mit den einzelnen Begrenzungslichtern, Abblendlichtern oder Scheinwerfern brennen.
h) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen zwei rote, möglichst nicht dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Die äußeren Ränder beider Rückstrahler müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen. Wenn die roten Schlußlichter diese Bedingung erfüllen, können die Rückstrahler darin eingebaut sein. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
i) Alle Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen müssen hinten einen roten, möglichst nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der in das rote Schlußlicht eingebaut sein kann und unter den im Absatz h) genannten Bedingungen sichtbar sein muß.
j) Alle Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] müssen zwei rote, möglichst dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äußere Ecke des Rückstrahlers muß möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
k) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes oder orangefarbiges Stoplicht [Bremslicht] haben. Dieses Licht muß bei Betätigung der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchten. Ist das Licht rot, so muß seine Lichtstärke größer sein als die des roten Schlußlichtes, wenn die beiden Lichter nahe beieinander oder zusammengebaut sind. An Anhängern und Sattelanhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß das Stoplicht [Bremslicht] des Zugfahrzeuges von hinten sichtbar bleibt, ist kein solches erforderlich.
l) Werden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, so muß dafür eine der folgenden Arten verwendet werden:
i) ausschwenkbare, auf beiden Seiten über den Fahrzeugrand hinausragende Zeiger, die bei waagrechter Stellung dauernd orangefarbig leuchten;
ii) unbewegliche, auf beiden Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachte, orangefarbige Blinklichter;
iii) unbewegliche, auf beiden Fahrzeugseiten vorn und hinten angebrachte Blinklichter, die nach vorn weiß oder orangefarbig, nach hinten rot oder orangefarbig leuchten.
m) Außer für Fahrtrichtungsanzeiger sind keine Blinklichter zulässig.
n) Hat ein Fahrzeug mehrere Lichter gleicher Art, so müssen sie von gleicher Farbe sein. Außer bei den Krafträdern [Motorrädern] mit Seitenwagen müssen je zwei dieser Lichter symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein.
o) Mehrere Lichter können in einer Beleuchtungsvorrichtung vereinigt werden, wenn jedes von ihnen den vorstehend für sie festgelegten Bestimmungen entspricht.
III. Weitere Bestimmungen
a) Lenkvorrichtung
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.
b) Rückblickspiegel
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
c) Warnvorrichtung
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.
d) Scheibenwischer
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.
e) Windschutzscheiben
Anl. 6
Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
f) Rückwärtsgang
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.
g) Schalldämpfer
Anl. 6
Zur Vermeidung übermäßigen oder außergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.
h) Reifen
Anl. 6
Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.
i) Haltevorrichtung für Gefälle
Anl. 6
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.
j) Allgemeine Bestimmungen
Anl. 6
i) Soweit als möglich dürfen die mechanischen Anlagen und zusätzlichen Vorrichtungen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein, weder schädliche Gase noch belästigende Gerüche oder Geräusche erzeugen noch eine Gefahr bei Zusammenstößen bilden.
ii) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen so gebaut sein, daß die Sicht des Führers nach vorn, rechts und links für ein sicheres Fahren ausreicht.
iii) Die Bestimmungen über Bremsen und Beleuchtung gelten nicht für Invalidenfahrzeuge, deren Bremsen und Beleuchtung den Vorschriften des Zulassungslandes entsprechen. „Invalidenfahrzeug“ im Sinne dieses Absatzes ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] dessen Leergewicht 300 kg (700 Pfund) und dessen Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, das für den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen eigens entworfen und gebaut (nicht nur hergerichtet) worden ist und in der Regel von solchen Personen verwendet wird.
IV. Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Anl. 6
a) ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf aus einem Zugfahrzeug und einem oder zwei Anhängern bestehen. Ein Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] darf einen Anhänger mitführen; dient das Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] aber der Personenbeförderung, so darf der Anhänger nur eine Achse haben und keine Personen befördern.
b) Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen [Sattelmotorfahrzeugen] keinen Anhänger zuläßt. Er kann auch erklären, daß er keine Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] zur Personenbeförderung zuläßt.
V. Übergangsbestimmungen
Anl. 6
Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Absatz e) gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.
Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen entweder zwei voneinander unabhängige Bremsenanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen haben, von denen die eine selbst dann noch wirkt, wenn die andere versagt; jedenfalls muß die eine wie die andere Anlage hinreichend und schnell wirken.
b) Alle einzeln verkehrenden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an und nachts vorn wenigstens zwei weiße Lichter, eines auf der rechten und eines auf der linken Seite, und hinten ein rotes Licht haben.
Für zweirädrige Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen genügt jedoch vorn ein weißes Licht.
c) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen ferner eine oder mehrere Vorrichtungen haben, die die Straße nach vorn auf genügende Entfernung wirksam beleuchten können, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter diese Bedingung erfüllen.
Bei Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß die beleuchtete Strecke mindestens 100 m (325 Fuß) betragen.
d) Beleuchtungsvorrichtungen, die Blendung hervorrufen können, müssen bei Begegnung mit anderen Straßenbenutzern und wo immer es nützlich ist, abgeblendet werden können. Beim Abblenden muß die Lichtstärke noch zur wirksamen Beleuchtung der Fahrbahn auf wenigstens 25 m (80 Fuß) ausreichen.
e) Bei Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] mit Anhängern gelten für die Beleuchtung nach vorn dieselben Bestimmungen wie bei einzeln verkehrenden Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]; das rote Schlußlicht muß hinten am Anhänger angebracht sein.
Anhang 7
Bestimmungen
Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
Anl. 7
1. Dieser Anhang gilt für die nach Artikel 23 bezeichneten Straßen.
2. Auf diesen Straßen sind für leere oder beladene Fahrzeuge höchstens die folgenden Abmessungen und Gewichte zulässig, mit der Einschränkung, daß kein Fahrzeug eine schwerere Ladung befördern darf als die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Nutzlast:
Meter | Fuß | |||
a) | Höchstbreite | 2.50 | 8.20 | |
b) | Höchsthöhe | 3.80 | 12.50 | |
c) | Höchstlänge: | |||
Lastfahrzeuge mit zwei Achsen | 10.00 | 33.00 | ||
Personenfahrzeuge mit zwei Achsen | 11.00 | 36.00 | ||
Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen | 11.00 | 36.00 | ||
Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] | 14.00 | 46.00 | ||
Züge mit einem Anhänger 1 ) | 18.00 | 59.00 | ||
Züge mit zwei Anhängern 1 ) | 22.00 | 72.00 | ||
metrische Tonnen | Pfund | |||
d) | Zulässiges Gesamtgewicht: | |||
i) | auf der am stärksten belasteten Achse 2 ) | 8.00 | 17,600 | |
ii) | auf der am stärksten belasteten Doppelachse (der Abstand zwischen den beiden Achsen einer Gruppe muß mindestens 1 m [40 Zoll] und darf höchstens 2 m [7 Fuß] betragen) | 14.50 | 32,000 | |
iii) | je Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] oder Zug: | |||
iv) Wenn in der Aufstellung des Unterabsatzes iii) über das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] im internationalen Verkehr Unterschiede zwischen den in metrischen Einheiten und den in Fuß und Pfund ausgedrückten Angaben bestehen, so gilt der höhere Wert.
3. Die Vertragsstaaten können in regionalen Vereinbarungen höhere als die in der Liste angegebenen zulässigen Gesamtgewichte vorsehen. Es wird jedoch empfohlen, das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse 13 metrische Tonnen (28.660 Pfund) nicht übersteigen zu lassen.
4. Bei der Bezeichnung der Straßen, für die dieser Anhang gilt, gibt jeder Vertragsstaat bekannt, welche Höchstabmessungen und Höchstgewichte vorläufig auf diesen Straßen zulässig sind, solange
a) Fähren, Tunnel oder Brücken den Verkehr von Fahrzeugen mit Abmessungen und Gewichten nach diesem Anhang nicht gestatten,
b) Art und Zustand dieser Straßen den Verkehr solcher Fahrzeuge nicht zulassen.
5. Sonderbewilligungen für Fahrten mit Fahrzeugen oder Zügen, die die oben erwähnten Höchstabmessungen oder Höchstgewichte übersteigen, können von jedem Vertragsstaat oder seinen Teilgebieten ausgestellt werden.
6. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können vorübergehend den Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] auf Straßen, für die dieser Anhang gilt, einschränken oder untersagen oder das Gewicht der darauf verkehrenden Fahrzeuge beschränken, wenn die Straße wegen ihres Abnutzungsgrades, wegen starken Regens, Schnees oder Tauwetters oder wegen anderer ungünstiger Witterungseinflüsse durch Fahrzeuge mit den gewöhnlich zugelassenen Gewichten schwer beschädigt würde.
______________________
1 ) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV.
2 ) Als Achsdruck gilt der auf die Straße übertragene Gesamtdruck aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m (40 Zoll) voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden und die ganze Fahrzeugbreite umfassenden Vertikalebenen liegen.
Anhang 8
Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Anl. 8
Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Artikel 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre.
Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.
Anhang 9
MUSTER DES FÜHRERSCHEINES [FÜHRERAUSWEISES] – Maße: 74 x 105 mm
Anl. 9 Farbe: rosa
1. Der Führerschein [Führerausweis] ist in der (den) Sprache(n) abzufassen, die die Gesetzgebung des ausstellenden Staates vorschreibt.
2. Die Überschrift des Scheines [Ausweises] ist in der (den) unter 1 vorgeschriebenen Sprache(n) abzufassen und durch die französische Übersetzung „Permis de conduire“ zu ergänzen.
3. Die Eintragungen müssen mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben (oder wenigstens wiederholt) sein.
4. Zusätzliche Eintragungen der zuständigen Behörden des ausstellenden Landes berühren den internationalen Verkehr nicht.
5. Das Unterscheidungszeichen nach Anhang 4 ist in das Oval einzutragen.
Anhang 10
MUSTER DES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINES – Maße: 105 x 148 mm
Anl. 10 Farben: Umschlag: grau
Anl. 10 Innenseiten: weiß
Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen.
Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles I der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein:
a) in der (den) vom ausstellenden Staat vorgeschriebenen Sprache(n);
b) in den Amtssprachen der Vereinten Nationen;
c) in höchstens sechs anderen Sprachen nach Wahl des ausstellenden Staates.
Die amtliche Übersetzung des Wortlautes des Führerscheines in den verschiedenen Sprachen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder Regierung in ihrer Sprache mitzuteilen.
Die Eintragungen müssen immer mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben sein.
SCHLUSSAKTE DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR *)
Anl. 11
1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet:
„Der Wirtschafts- und Sozialrat
„Beauftragt den Generalsekretär:
„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich:
„a) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Straßenverkehr,
„b) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Kraftfahrzeugverkehr,
sowie das Übereinkommen [Abkommen] von 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] den heutigen Erfordernissen nicht mehr entsprechen. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa auf Grund seiner Studien ausgearbeitete Entwurf und der Wortlaut des Abkommens von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs werden der Konferenz unter anderem als Arbeitsgrundlage dienen;
„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;
„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;
„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;
„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;
„6. a) Alle Staaten zur Konferenz einzuladen, die im Zeitpunkt der Einberufung Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie die Nichtmitgliedstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Hochseeschiffahrt eingeladen waren; und
„b) Die Regierungen der eingeladenen Staaten aufzufordern, ihre Vertreter zu bevollmächtigen, ein möglicherweise von der Konferenz angenommenes Abkommen unter Vorbehalt späterer Ratifikation zu unterzeichnen.
„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;
„Beschließt , daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“
2. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.
Die Regierungen folgender Staaten waren auf der Konferenz durch Delegationen vertreten:
Ägypten
Belgien
Bulgarien
Chile
Dänemark
Dominikanische Republik
Frankreich
Guatemala
Indien
Iran
Israel
Italien
Jugoslawien
Libanon
Luxemburg
Niederlande
Nikaragua
Norwegen
Österreich
Philippinen
Polen
Schweden
Schweiz
Südafrikanische Union
Thailand
Tschechoslowakei
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland [Vereinigtes Königreich]
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierungen folgender Staaten waren auf der Konferenz durch Beobachter vertreten:
Australien
Brasilien
Ekuador
Kanada
Mexiko
Türkei
Die folgenden Organisationen waren auf der Konferenz durch Beobachter vertreten:
A. Internationale Regierungsorganisationen:
Internationale Arbeitsorganisation
Interimskommission der internationalen Handelsorganisation
Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechtes
B. Nicht-Regierungsorganisationen:
Internationale Handelskammer
Internationaler Transportarbeiterverband
Internationale Normenvereinigung
Internationale Straßentransportunion
Ständiges Internationales Büro der Kraftfahrzeughersteller
Hauptausschuß des Internationalen Fremdenverkehrsverbandes und des Internationalen Automobilverbandes (AIT/FIA)
Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften
Interamerikanischer Verband der Automobilklubs.
3. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.
4. Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
5. Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.
6. Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.
7. Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt:
a) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über internationale Versuche zur Aufstellung von Normen für die Abblendlichter der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge];
b) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über gelegentliche Zusammenstellungen der Änderungen des Abkommens über den Straßenverkehr;
c) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über weitere Fragen des internationalen Straßenverkehrs;
d) Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreiches zu Artikel 26 des Abkommens über den Straßenverkehr mit folgendem Wortlaut:
Die zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zugelassenen Fahrräder müssen, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorn ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht, einen roten Rückstrahler und eine weiße Fläche zeigen;
e) Zulassung eines Vorbehaltes von Schweden und Norwegen zu Artikel 15 Absatz 5 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
Das Aufstellen eines Andreaskreuzes an Bahnübergängen mit Schranken ist in Schweden und Norwegen gestattet;
f) Zulassung eines Vorbehaltes Österreichs zu Artikel 45 Absatz 1 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Straßen dürfen in Österreich rechteckig oder rund sein;
g) Mit Rücksicht darauf, daß das am 19. September 1949 in Genf unterzeichnete Abkommen über den Straßenverkehr unter andern das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs ersetzen soll, hat die Konferenz beschlossen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu ersuchen, eine amtliche spanische Übersetzung des Abkommens über den Straßenverkehr herstellen zu lassen und sie der französischen und englischen Fassung beizufügen, wenn er nach Artikel 35 des Abkommens den Regierungen beglaubigte Abschriften zustellt;
h) Die Konferenz hat festgestellt, daß es zur Zeit nicht möglich ist, zu einer Vereinbarung über ein einheitliches Weltsystem der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] zu gelangen, das von allen interessierten Staaten angenommen werden könnte. Sie hat daher beschlossen, das im Absatz 5 erwähnte Protokoll, das eine Reihe von Verkehrszeichen [Signalen] umfaßt, auszuarbeiten und es den Staaten, die daran teilzunehmen wünschen, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt vorzulegen.
Angesichts des allgemeinen Wunsches, später ein Weltsystem der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] schaffen zu können, hat die Konferenz es gleichwohl als wünschenswert erachtet, daß der Wirtschafts- und Sozialrat den Ausschuß für Verkehr und Verbindungen beauftragt, diese Frage unter Mitwirkung der notwendigen Sachverständigen erneut zu prüfen und dem Rat weitere Maßnahmen zu empfehlen, die getroffen werden sollten, um zu einem solchen Weltabkommen über ein einheitliches Verkehrszeichensystem [eine einheitliche Straßensignalisation] zu gelangen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.
______________________
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
EUROPÄISCHE ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR UND ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN [DIE STRASSENSIGNALISATION], DIE AM 19. SEPTEMBER 1949 IN GENF UNTERZEICHNET WURDEN *)
Artikel 1
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
Anl. 12 Abkommen über den Straßenverkehr
Zu Artikel 9
Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer
1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;
2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Zu Artikel 24
1. Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.
2. Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Zu Anhang 1
Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation]
Zu Artikel 5
a) Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.
b) Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.
c) Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Zu Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Zu Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Zu Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Zu Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Zu Artikel 45
a) Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.
b) Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.
c) Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.
d) Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Zu Artikel 53
1. Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
2. Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.
Artikel 2
1. Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
2. Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Artikel 3
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Artikel 4
1. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Artikel 5
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
Artikel 6
1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
2. Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
_________________________
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.