1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß die Bestimmungen dieses Abkommens für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Abkommensbestimmungen werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Abkommen dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Abkommens auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmäßigen Gründen notwendig ist.
3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Abkommen auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, daß dieses Abkommen in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Abkommens ein Jahr nach der Mitteilung.
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