Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Internationaler Verkehr“ ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze;
„Straße“ ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg;
„Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird;
„Fahrstreifen“ ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht;
„Führer“ sind alle Personen, die Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern lenken oder auf der Straße Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben;
„Kraftfahrzeug“ [„Motorfahrzeug“] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Straße verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus;
„Sattelkraftfahrzeug“ [„Sattelmotorfahrzeug“] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, daß ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird „Sattelanhänger“ genannt;
„Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden;
„Fahrrad“ ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schließt in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein;
„Gesamtgewicht“ eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen;
„Nutzlast“ ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung;
„Zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.
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