1. Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Straßen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2. Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3. Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4. Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5. Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
6. Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.
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