1. Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
2. Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
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