Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Straßenverkehr und das Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation], beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
Zu Artikel 9
Jedes Fahrzeug kann eine Verkehrsinsel rechts oder links umfahren, außer
1) wenn ein Pfeil auf der Insel die Fahrtrichtung vorschreibt;
2) wenn die Insel in der Mitte einer Fahrbahn mit Verkehr in beiden Richtungen liegt; sie muß darin in Ländern mit Rechtsverkehr rechts und in Ländern mit Linksverkehr links umfahren werden.
Zu Artikel 24
1. Führerscheine [Führerausweise], die für körperlich gebrechliche oder behinderte Personen ausgestellt sind und den Vermerk tragen, daß sie nur für Fahrzeuge gelten, die der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt sind, sind Führerscheine [Ausweise] im Sinne von Artikel 24 Absatz 1.
2. Dieser Vermerk muß in roter Tinte oder rotem Aufdruck das Wort „RESTREINT“ und das Kennzeichen des Fahrzeuges, das der Gebrechlichkeit oder Behinderung des Führers angepaßt ist, enthalten.
Zu Anhang 1
Fahrräder mit Hilfsmotor gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie hinsichtlich ihrer Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern haben.
Zu Artikel 5
a) Die im Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Symbole werden international angenommen.
b) Zusätzliche Angaben sind nur zulässig, um das Zeichen [Signal] verständlicher zu machen oder seine Bedeutung zu klären.
c) Um eine vorherige Einigung über neu einzuführende Symbole zu erreichen, verpflichten sich die Vertragspartner, solche Symbole vor der Mitteilung nach Absatz 5 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einem Ausschuß zu unterbreiten, in dem sie vertreten sind und der im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa oder einer sie ersetzenden Körperschaft gebildet wird.
Zu Artikel 19
Die Baustellen müssen durch weiß-rot gestreifte Schranken und nachts außerdem durch rote Laternen oder Rückstrahler gekennzeichnet werden.
Zu Artikel 25
Das im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehene Symbol darf im Zeichen [Signal] „ANDERE GEFAHR“ nicht fehlen.
Zu Artikel 26
Der rote Dreieckrahmen darf zur Bezeichnung der verschiedenen in den Artikeln 12 bis 25 erwähnten Gefahren nicht verwendet werden.
Zu Artikel 33
Auf dem Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG“ muß das Wort „STOP“ stehen.
Zu Artikel 45
a) Das zusätzliche Zeichen [Signal] zur Kennzeichnung der internationalen Durchgangsstraßen [Straßen, die von dem Staat, auf dessen Gebiet sie liegen, im Einvernehmen mit den andern interessierten Vertragsstaaten bezeichnet worden sind, um zu gewährleisten, daß diese Straßenzüge durchgehend sind und ihr Ausbau einheitlich ist] muß rechteckig sein.
b) Es muß in weißer Schrift auf dunkelgrünem Grund den Buchstaben „E“ und daneben die der Straße zugeteilte Nummer in arabischen Ziffern enthalten.
c) Es kann an andere Zeichen [Signale] angefügt oder mit ihnen verbunden werden.
d) Es muß so groß sein, daß die Führer schnell fahrender Fahrzeuge seine Angaben mühelos lesen können.
Zu Artikel 53
1. Das rote Licht muß immer oben und das grüne unten sein.
2. Wird die Bedeutung der Lichter, abgesehen von ihrer Lage, durch ein zusätzliches Zeichen hervorgehoben, so muß es ein waagrechter lichtundurchlässiger Balken quer durch das rote Licht sein.
1. Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Straßenverkehr sowie des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
2. Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, außer Kraft.
1. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Artikel 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
2. Sie tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
2. Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
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