Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Die Bremsung muß durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, daß beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.
In diesem Anhang heißt eine dieser Vorrichtungen „Betriebsbremse“, die andere „Feststellbremse“.
Die Feststellbremse muß auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.
Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.
Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so daß sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.
Wenigstens eine Vorrichtung muß auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.
Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muß wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.
Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).
Durch die Bremsanlage muß beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muß eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger außer durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.
i) Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.
Durch die Bremsanlage muß ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.
Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, daß jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muß, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.
ii) Züge miteinander verbundener Fahrzeuge
Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muß Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuß betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn wenigstens zwei weiße oder gelbe Scheinwerfer haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können.
b) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], die auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km (12 Meilen) in der Stunde erreichen können, außer den Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen, müssen vorn zwei weiße oder gelbe Abblendlichter haben, die erforderlichenfalls die Straße vor dem Fahrzeug nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 30 m (100 Fuß) wirksam beleuchten können und, ungeachtet der Verkehrsrichtung, die übrigen Straßenbenutzer nicht blenden.
Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Straßenbenutzer nicht zu blenden.
c) Alle Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen müssen wenigstens einen Scheinwerfer und ein Abblendlicht haben, die den Bestimmungen der Absätze a) und b) entsprechen. Krafträder [Motorräder] mit einem Motor von höchstens 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) Zylinderinhalt können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden.
d) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen vorn zwei weiße Begrenzungslichter haben, die nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) vor dem Fahrzeug sichtbar sein müssen, ohne die übrigen Straßenbenutzer zu blenden.
Die äußersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äußersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.
e) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes Licht haben, das nachts bei klarem Wetter auf 150 m (500 Fuß) hinter dem Fahrzeug sichtbar ist.
f) Das hintere Kennzeichen aller Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger muß nachts so beleuchtet werden können, daß es bei klarem Wetter auf wenigstens 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar ist.
g) Das oder die hinteren roten Lichter und die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens müssen gleichzeitig mit den einzelnen Begrenzungslichtern, Abblendlichtern oder Scheinwerfern brennen.
h) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen müssen zwei rote, möglichst nicht dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Die äußeren Ränder beider Rückstrahler müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen. Wenn die roten Schlußlichter diese Bedingung erfüllen, können die Rückstrahler darin eingebaut sein. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
i) Alle Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen müssen hinten einen roten, möglichst nicht dreieckigen Rückstrahler haben, der in das rote Schlußlicht eingebaut sein kann und unter den im Absatz h) genannten Bedingungen sichtbar sein muß.
j) Alle Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] müssen zwei rote, möglichst dreieckige Rückstrahler haben, die hinten am Fahrzeug auf beiden Seiten symmetrisch anzubringen sind. Diese Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf wenigstens 100 m (325 Fuß) sichtbar sein, wenn sie vom Licht zweier Scheinwerfer getroffen werden.
Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äußere Ecke des Rückstrahlers muß möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.
k) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] außer den Krafträdern [Motorrädern] und jeder Anhänger am Ende eines Zuges müssen hinten wenigstens ein rotes oder orangefarbiges Stoplicht [Bremslicht] haben. Dieses Licht muß bei Betätigung der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchten. Ist das Licht rot, so muß seine Lichtstärke größer sein als die des roten Schlußlichtes, wenn die beiden Lichter nahe beieinander oder zusammengebaut sind. An Anhängern und Sattelanhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß das Stoplicht [Bremslicht] des Zugfahrzeuges von hinten sichtbar bleibt, ist kein solches erforderlich.
l) Werden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet, so muß dafür eine der folgenden Arten verwendet werden:
i) ausschwenkbare, auf beiden Seiten über den Fahrzeugrand hinausragende Zeiger, die bei waagrechter Stellung dauernd orangefarbig leuchten;
ii) unbewegliche, auf beiden Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachte, orangefarbige Blinklichter;
iii) unbewegliche, auf beiden Fahrzeugseiten vorn und hinten angebrachte Blinklichter, die nach vorn weiß oder orangefarbig, nach hinten rot oder orangefarbig leuchten.
m) Außer für Fahrtrichtungsanzeiger sind keine Blinklichter zulässig.
n) Hat ein Fahrzeug mehrere Lichter gleicher Art, so müssen sie von gleicher Farbe sein. Außer bei den Krafträdern [Motorrädern] mit Seitenwagen müssen je zwei dieser Lichter symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht sein.
o) Mehrere Lichter können in einer Beleuchtungsvorrichtung vereinigt werden, wenn jedes von ihnen den vorstehend für sie festgelegten Bestimmungen entspricht.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend großen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.
Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.
Zur Vermeidung übermäßigen oder außergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.
Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.
i) Soweit als möglich dürfen die mechanischen Anlagen und zusätzlichen Vorrichtungen der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein, weder schädliche Gase noch belästigende Gerüche oder Geräusche erzeugen noch eine Gefahr bei Zusammenstößen bilden.
ii) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen so gebaut sein, daß die Sicht des Führers nach vorn, rechts und links für ein sicheres Fahren ausreicht.
iii) Die Bestimmungen über Bremsen und Beleuchtung gelten nicht für Invalidenfahrzeuge, deren Bremsen und Beleuchtung den Vorschriften des Zulassungslandes entsprechen. „Invalidenfahrzeug“ im Sinne dieses Absatzes ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] dessen Leergewicht 300 kg (700 Pfund) und dessen Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, das für den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen eigens entworfen und gebaut (nicht nur hergerichtet) worden ist und in der Regel von solchen Personen verwendet wird.
a) ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge darf aus einem Zugfahrzeug und einem oder zwei Anhängern bestehen. Ein Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] darf einen Anhänger mitführen; dient das Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] aber der Personenbeförderung, so darf der Anhänger nur eine Achse haben und keine Personen befördern.
b) Jeder Vertragsstaat kann jedoch erklären, daß er an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen [Sattelmotorfahrzeugen] keinen Anhänger zuläßt. Er kann auch erklären, daß er keine Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] zur Personenbeförderung zuläßt.
Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Absatz e) gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.
Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen:
a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen entweder zwei voneinander unabhängige Bremsenanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen haben, von denen die eine selbst dann noch wirkt, wenn die andere versagt; jedenfalls muß die eine wie die andere Anlage hinreichend und schnell wirken.
b) Alle einzeln verkehrenden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an und nachts vorn wenigstens zwei weiße Lichter, eines auf der rechten und eines auf der linken Seite, und hinten ein rotes Licht haben.
Für zweirädrige Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen genügt jedoch vorn ein weißes Licht.
c) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen ferner eine oder mehrere Vorrichtungen haben, die die Straße nach vorn auf genügende Entfernung wirksam beleuchten können, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter diese Bedingung erfüllen.
Bei Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß die beleuchtete Strecke mindestens 100 m (325 Fuß) betragen.
d) Beleuchtungsvorrichtungen, die Blendung hervorrufen können, müssen bei Begegnung mit anderen Straßenbenutzern und wo immer es nützlich ist, abgeblendet werden können. Beim Abblenden muß die Lichtstärke noch zur wirksamen Beleuchtung der Fahrbahn auf wenigstens 25 m (80 Fuß) ausreichen.
e) Bei Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] mit Anhängern gelten für die Beleuchtung nach vorn dieselben Bestimmungen wie bei einzeln verkehrenden Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]; das rote Schlußlicht muß hinten am Anhänger angebracht sein.
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