1. Maßnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
2. a) Jeder Vertragsstaat kann eine Sicherstellung für alle Einfuhrzölle und -abgaben verlangen, die ohne solche Sicherstellung bei der Einfuhr jedes zum internationalen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] erhoben würden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird jeder Vertragsstaat die Sicherheitsleistung einer auf seinem Gebiete bestehenden und einem internationalen Verbande angeschlossenen Organisation anerkennen, wenn sie für das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] ein internationales Zollpapier (zum Beispiel ein Grenzpassierscheinheft) ausgestellt hat.
3. Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Straße einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
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