1. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Straße befinden, wenigstens ein weißes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen.
Haben Fahrzeuge außer Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weißes Licht, so muß es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein.
In den Ländern, wo zwei weiße vordere Lichter vorgeschrieben sind, muß das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein.
Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weiße Licht nach vorn.
2. Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weißes Licht oder einen weißen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weiße oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.
3. Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Straßenbenutzern deutlich erkennbar machen.
4. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, daß die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen:
a) Fahrzeuge, die für besondere Zwecke oder unter besonderen Umständen verwendet werden;
b) Fahrzeuge besonderer Form oder Art;
c) Fahrzeuge, die auf genügend beleuchteter Straße aufgestellt sind.
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