1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragsstaat mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,
a) ob er wünscht, daß zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
b) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
c) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn dies verlangt wird:
a) von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Teil des Abkommens außer den Anhängen;
b) von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Anhang außer den Anhängen 1 und 2;
c) bei den Anhängen 1 und 2 von mindestens einem Drittel der Staaten, die durch den Anhang gebunden sind, zu dem eine Änderung vorgeschlagen wird.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Abkommens nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
3. Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Abkommens wird allen Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten tritt jede Änderung des Abkommens, außer solchen zu den Anhängen 1 und 2, für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
Für das Inkrafttreten jeder Änderung der Anhänge 1 und 2 bedarf es der Zweidrittelmehrheit der durch den betreffenden Anhang gebundenen Staaten.
4. Bei der Annahme einer Änderung dieses Abkommens, außer solchen der Anhänge 1 und 2, kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragsstaat, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aus dem Abkommen ausscheidet.
5. Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragsstaaten bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
6. Bei Änderungen der Anhänge 1 und 2 und allen außer den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragsstaat in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
7. Der Vertragsstaat, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Staat mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
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