1. Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
2. An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
3. Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
4. Vor dem Einbiegen in eine andere Straße muß jeder Führer:
a) sich vergewissern, daß er es ohne Gefahr für die anderen Straßenbenutzer tun kann;
b) seine Absicht klar anzeigen;
c) sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, wenn er nach dieser Seite abbiegen will;
d) sich möglichst nahe an die Fahrbahnmitte halten, wenn er nach der anderen Seite abbiegen will, unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 2;
e) jede Behinderung des Gegenverkehrs vermeiden.
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