Jedes Fahrrad muß haben:
a) wenigstens eine wirksame Bremse;
b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.
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