1. Die Erkennungsmerkmale umfassen:
a) für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
i) Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
b) für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.
2. Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
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