Vorwort
Art. 1
14.02.1994
Artikel 1
Ziele
1. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:
a) durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu begünstigen;
b) für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;
c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2
14.02.1994
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Slowakischen Republik.
Art. 3
01.12.1992
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen seitens des Gemeinsamen Ausschusses, und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewendet werden, und um die seitens des Handels auferlegten Formalitäten so weit wie möglich einzuschränken und für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Art. 4
14.02.1994
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Slowakischen Republik haben, ausgenommen die in Anhang III spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.
3. Für die in Anhang IV angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die Slowakische Republik alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.
Art. 5
14.02.1994
Artikel 5
Ausgangszölle
1. Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
2. Der Ausgangszoll hinsichtlich der Slowakischen Republik ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
3. Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.
4. Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.
Art. 6
01.12.1992
Artikel 6
Fiskalzölle
1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anders festlegt.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 7
14.02.1994
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.
Art. 8
14.02.1994
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Slowakische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.
Art. 9
14.02.1994
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.
Art. 10
01.12.1992
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, der Regelungen hinsichtlich Gold oder Silber oder zur Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gerechtfertigt sind, sofern derartige Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen heimischer Produktion oder inländischen Verbrauches erfolgen. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien dar.
Art. 11
14.02.1994
Artikel 11
Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien werden sicherstellen, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D angeführten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Körperschaften, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Art. 12
14.02.1994
Artikel 12
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.
Art. 13
14.02.1994
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
2. In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die Slowakische Republik ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.
Art. 14
14.02.1994
Artikel 14
Interne Steuern
1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der Slowakischen Republik haben, herbeiführen.
2. Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Art. 15
14.02.1994
Artikel 15
Zahlungen
1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
3. Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die Slowakische Republik vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die Slowakische Republik verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.
Art. 16
14.02.1994
Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten Gesellschaften aus der Slowakischen Republik Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens Beschaffungswesen vom 12. April 1979 *1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 *2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Prozesses der Umstrukturierung und der Entwicklung ihrer Wirtschaft garantiert die Slowakische Republik Gesellschaften aus EFTA-Staaten gemäß denselben Grundsätzen schrittweise den Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt ihres öffentlichen Beschaffungswesens.
3. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erarbeiten die Vertragsparteien die Bestimmungen, Bedingungen und Praktiken, die die Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsverträgen regeln, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, und passen sie an, auf daß der freie Zugang und die Transparenz gewährleistet werden und zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsparteien nicht diskriminiert wird. Spätestens mit Ende der Übergangsperiode wird eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien erstellt.
4. Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung, einschließlich, inter alia, des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der anzuwendenden Bestimmungen, bzw. stimmt er diesen zu.
5. Die Vertragsparteien trachten danach, den relevanten Abkommen beizutreten, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurden und werden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988
Art. 17
01.12.1992
Artikel 17
Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und stellen einen geeigneten und wirksamen, nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegenüber einer Verletzung dieser, sowie Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind in Anhang XI enthalten.
2. Die Vertragsparteien gestehen Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Staaten im Bereich des geistigen Eigentums keine schlechteren Bedingungen als den Staatsangehörigen eines anderen Landes zu. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
a) bilateralen Abkommen ergibt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie es mit 1. Jänner 1993 den anderen Vertragsparteien notifiziert wird, hinsichtlich einer Vertragspartei, wirksam sind,
b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
kann dieser Verpflichtung enthoben werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien.
Die Bestimmungen von Unterabsatz (b) können im Hinblick auf die Berücksichtigung späterer Entwicklungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration auf Wunsch einer Vertragspartei Gegenstand von Beratungen und erforderlichenfalls einer Überarbeitung sein.
3. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen
schließen, die die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu den gleichen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
Art. 18
14.02.1994
Artikel 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten
die Bestimmungen in Absatz 1 auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung der besonderen Aufgaben, mit denen diese beauftragt wurden, nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Vorgangsweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist und zu einer ernstlichen Benachteiligung der Interessen dieser Partei oder einer materiellen Schädigung der heimischen Industrie führen oder zu führen droht, kann er nach Beratungen mit dem Gemeinsamen Ausschuß bzw. dreißig Tage nach Verweisung auf derartige Beratungen entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Art. 19
14.02.1994
Artikel 19
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt wird, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind anhand der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Betreffend die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß die Slowakische Republik während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als ein Gebiet anzusehen ist, in dem der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist bzw. in dem ein ernster Mangel an Arbeitsplätzen vorliegt, und folgen daraus, daß die Slowakische Republik Beihilfen größeren Ausmaßes gewähren darf, als im Falle von EFTA-Staaten gemäß den in Anhang XII festgelegten Kriterien geduldet würde. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Slowakischen Republik kann der Gemeinsame Ausschuß eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
5. Ist eine Vertragsparteien der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung der Verfahren des Artikels 25, entsprechende Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise unternehmen, die den durch die Verfahrensweise verursachten Schaden jedoch nicht überschreiten dürfen.
Art. 20
14.02.1994
Artikel 20
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit der Slowakischen Republik Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist die Slowakische Republik der Ansicht, daß Dumping in diesem Sinne im Handel mit einem EFTA-Staat stattfindet, kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den in Artikel 25 festgelegten Verfahren ergreifen.
Art. 21
01.12.1992
Artikel 21
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wird ein Produkt in dermaßen erhöhten Mengen und unter Bedingungen eingeführt, die
a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder indirekt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des importierenden Staates, der Partner dieses Abkommens ist, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.
Art. 22
14.02.1994
Artikel 22
Strukturelle Anpassung
1. Außergewöhnliche Maßnahmen begrenzter Dauer, die von den in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen abweichen, können von der Slowakischen Republik in Form von erhöhten Zollen ergriffen werden.
2. Diese Maßnahmen dürfen sich nur auf neu sich entwickelnden Wirtschaftszweige oder Sektoren erstrecken, die einer Umstrukturierung unterworfen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme aufwerfen.
3. Die in der Slowakischen Republik auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat anzuwendenden Einfuhrzölle, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht überschreiten, und behalten für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten ein Vorzugselement bei. Der Gesamtwert der Einfuhren von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren industrieller Erzeugnisse aus EFTA-Staaten, wie in Artikel 2 definiert, im Laufe des letzten Jahres, für das Statistiken verfügbar sind, nicht überschreiten.
4. Diese Maßnahmen finden für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren Anwendung, sofern vom Gemeinsamen Ausschuß kein längerer Zeitraum bewilligt wird. Ihre Anwendbarkeit endet spätestens mit dem Auslaufen des Übergangszeitraumes.
5. Derartige Maßnahmen hinsichtlich eines Erzeugnisses können nicht getroffen werden, wenn seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Erzeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.
6. Die Slowakische Republik benachrichtigt den Gemeinsamen Ausschuß von allen außergewöhnlichen Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Wunsch der EFTA-Staaten finden im Gemeinsamen Ausschuß Beratungen über derartige Maßnahmen und die Bereiche, auf die sie Anwendung finden, statt, bevor sie zur Anwendung kommen. Werden derartige Maßnahmen ergriffen, übermittelt die Slowakische Republik den Gemeinsamen Ausschuß mit einem Zeitplan der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beseitigung von Zöllen. Dieser Zeitplan sieht ein Auslaufen dieser Zölle vor, beginnend spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung und in gleichmäßigen jährlichen Sätzen. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Art. 23
01.12.1992
Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führen, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrecht erhält; oder
b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei wichtigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und sollten die oben beschriebenen Situationen für die exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sein, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahrensweisen ergreifen.
Art. 24
14.02.1994
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der Slowakischen Republik, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.
2. Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Art. 25
14.02.1994
Artikel 25
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Die Vertragsparteien trachten, vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Schutzmaßnahmen Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und die anderen Vertragsparteien davon zu informieren.
2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, der Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
3. a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach den Konsultationen oder nach 30 Tagen nach dem Beschluß mit dieser Angelegenheit auf dem Konsultationsweg eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betreffenden Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
c) Hinsichtlich Artikel 31 stellt die betreffende Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, die für eine eingehende Überprüfung der Situation im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung benötigt werden. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, eine Lösung zu finden, und ist seit dem Tage der Notifizierung ein Zeitraum von drei Monaten vergangen, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und
dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fraglichen Vorgangsweisen oder Schwierigkeiten bedingten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigstens beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die die Slowakische Republik gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens der Slowakischen Republik dürfen nur seitens des EFTA-Staates oder der EFTA-Staaten getroffen werden, dessen oder deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung in Mitleidenschaft gezogen ist.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung und ihren frühestmöglichen Ersatz bzw. ihre Aufhebung, sobald die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen.
6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, können die betroffenen Vertragsparteien in den Fällen der Artikel 20, 21 und 23 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden und provisorischen Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Art. 26
01.12.1992
Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen;
b) um seine grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für Erzeugnisse, die nicht ausgesprochen militärischen Zwecken dienen, nicht beeinträchtigen, sowie auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen eingegangen wurden.
Art. 27
14.02.1994
Artikel 27
Der Gemeinsame Ausschuß
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses wird mit der Arbeit des gemäß der Gothenburger Erklärung eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses koordiniert.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch jeder Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Art. 28
01.12.1992
Artikel 28
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß zusammen, wann immer dies erforderlich ist mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung eines Treffens beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
3. Hat ein Vertreter eine Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der unter anderem, Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Art. 29
01.12.1992
Artikel 29
Evolutivklausel
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet er den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, damit beauftragen, ihnen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, Empfehlungen vorzulegen.
2. Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Art. 30
14.02.1994
Artikel 30
Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.
2. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.
Art. 31
14.02.1994
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.
2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Slowakische Republik, oder ist die Slowakische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.
Art. 32
01.12.1992
Artikel 32
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge und der Protokolle A und B beschließen.
Art. 33
14.02.1994
Artikel 33
Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt werden.
1. Dieses Abkommen betrifft die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, nicht aber die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, ausgenommen, es wird in diesem Abkommen anderweitig bestimmt.
2. a) Das Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Aufhebung von Handelshindernissen, unterzeichnet am 19. September 1974 (im folgenden SF-CS Abkommen genannt), bleibt in der gültigen Fassung während des Übergangszeitraumes in Kraft, an deren Ende die durch das SF-CS-Abkommen den Parteien eingeräumten gegenseitigen Vergünstigungen durch die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen voll ersetzt worden sein werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das SF-CS-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung seiner Vertragsparteien beendet, und die anderen Vertragsparteien werden von dieser Entscheidung umgehend benachrichtigt.
b) Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 dieses Abkommens gelten, mutatis mutandis, auch für den Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gemäß dem SF-CS-Abkommen.
c) Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Absätze 1 und 2 (a) und (b) dieses Artikels finden sich in Anhang XIV dieses Abkommens.
Art. 34
01.12.1992
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Art. 35
01.12.1992
Artikel 35
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Art. 36
01.12.1992
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 von
Artikel 27 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 37
01.12.1992
Artikel 37
Beitritt
1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien auszuhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in dieser Entscheidung festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 38
14.02.1994
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt die Slowakische Republik zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Art. 39
14.02.1994
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Slowakische Republik ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, auf Initiative der Slowakischen Republik vor dem 31. August 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Staaten in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, findet auf Initiative der Slowakischen Republik spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck statt.
3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Treffen hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während des Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Juli 1992 in Kraft treten kann.
Art. 40
01.12.1992
Artikel 40
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Prag, am 20. März 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
Anl. 1
01.12.1992
ANHANG I
AUF DEN IM UNTERABSATZ (a) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
---------------------------------------------------------------------
Tarif Ausgenommen bei der
Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in
---------------------------------------------------------------------
3501 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - sonstige, ausgenommen Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz
3502 Albumine (einschließlich Konzentrate
aus zwei oder mehr Molkenproteinen,
die, berechnet auf die
Trockensubstanz, mehr als
80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - anders als ungenießbar oder Alle EFTA-Staaten
ungenießbar gemacht
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin, anders als
ungenießbar oder ungenießbar Alle EFTA-Staaten
gemacht
3505 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
- - ausgenommen andere Stärkeether Österreich
und Stärkeester als in Wasser
lösliche
3505.20 - Leime Österreich
3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur Beschleunigung
des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse
und Zubereitungen (zB Appretur- und
Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in
ähnlichen Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und
Stärkederivaten Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
3823 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus
Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke oder
Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich
Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 04.01 bis 04.04
von 30 Gewichtsprozent oder mehr
enthaltend
4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Schweden
Pulverform
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich
nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein
von Flachs (einschließlich Schweden
Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein
Werg und Abfälle von Hanf Schweden
(einschließlich Garnabfälle und Schweiz
Reißspinnstoff)
Anl. 2
14.02.1994
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Slowakischen Republik beseitigt.
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert *1)
1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und
anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,
für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.
2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang XII betreffend den Fischereisektor.
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang XII betreffend den Fischfang.
Artikel 3
1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.
2. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische
und anderen Meeresprodukte mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet
1516
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch auf
Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
1. Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
1. Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Hering
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
2. Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten
Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
---------------------------------------------------------------------
*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,
Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
Anl. 3
14.02.1994
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, für welche ein bestimmter Zeitplan für die
Zollreduzierung gilt
1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhanges angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997.
2. Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B
dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik angewandt werden, werden schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
Jede Abgabe wird auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1993, 1994, 1995 und 1996.
3. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die
in den Tabellen C, D und E dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.
b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.
4. Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf
industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik auf 0% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als jenes, das zu dem betreffenden Zeitpunkt bei den anderen EFTA-Staaten herrscht, und auf jeden Fall nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.
TABELLE A zum ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
2601 Eisenerze und deren Konzentrate,
einschließlich Schwefelkiesabbrände:
(10) - Eisenerze und deren Konzentrate,
ausgenommen Schwefelkiesabbrände:
11 - - nicht agglomeriert
12 - - agglomeriert
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze
und Konzentrate, mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von
der Eisen- oder Stahlerzeugung:
ex - Hochofenstaub (Gichtstaub)
2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle:
ex - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen
Koks und Halbkoks (Schwelkoks) aus
Steinkohle zum Herstellen von Elektroden
7201 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen
7202 Ferrolegierungen:
(10) - Ferromangan:
11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
7203 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,
in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7206 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203)
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
(10) - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke:
B - anderes
12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt:
B - anderes
19 - - sonstige:
B - anderes:
ex B - Halbzeug mit rundem oder
vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliertes Halbzeug
20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoffe:
B - anderes:
ex B - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem), rundem oder
vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliertes Halbzeug
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert
noch überzogen:
(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm
(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
41 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer
Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen:
(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm,
aber weniger als 3 mm
13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(20) - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(30) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
(40) - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:
(10) - verzinnt:
11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
(30) - elektrolytisch verzinkt:
31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
39 - - sonstige:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
(40) - anders verzinkt:
41 - - gewellt:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
49 - - sonstige:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
60 - mit Aluminium überzogen:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
90 - andere:
B - andere:
1 - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, weder plattiert noch
überzogen:
(10) - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
19 - - sonstige
(20) - andere, nur warmgewalzt:
21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
29 - - sonstige
30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
(40) - andere, nur kaltgewalzt:
41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
B - andere:
1 - in Rollen, zur Herstellung von
Weißblech und -band
49 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
90 - andere:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:
10 - verzinnt:
A - Weißblech und -band, nur
oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet
(20) - elektrolytisch verzinkt:
21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
29 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
1 - nur oberflächenbearbeitet
30 - anders verzinkt:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
A - Weißblech und -band, nur lackiert
B - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet
50 - anders überzogen:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
2 - sonstige:
a - nur oberflächenbearbeitet
60 - plattiert:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet
B - andere:
1 - nur plattiert:
a - warmgewalzt
7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
7214 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:
20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,
oder nach dem Walzen verwunden
30 - aus Automatenstahl
40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
50 - andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff
60 - andere, mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff
7215 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl:
90 - andere:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
10 - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm
(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm:
21 - - L-Profile
22 - - T-Profile
(30) - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
31 - - U-Profile
32 - - l-Profile
33 - - H-Profile
40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr
50 - andere Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
90 - andere:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
7218 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere:
B - anders
7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr:
(10) - nur warmgewalzt, in Rollen:
11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(20) - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
(30) - nur kaltgewalzt:
31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,
aber weniger als 4,75 mm
33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder nur anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:
(10) - nur warmgewalzt:
11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
20 - nur kaltgewalzt:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm
90 - andere:
A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
B - andere:
1 - warmgewalzt, nur plattiert
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl:
10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
30 - andere Stangen und Stäbe:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
40 - Profile:
A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nur plattiert
7224 Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;
Halbzeug aus anderem legierten Stahl:
10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
90 - andere:
B - anders
7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
20 - aus Schnellarbeitsstahl:
A - nur warmgewalzt
B - nur kaltgewalzt
C - andere:
1 - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
50 - andere, nur kaltgewalzt
90 - andere:
A - quadratisch oder rechteckig, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
B - andere:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm:
10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:
A - nur warmgewalzt
B - anders:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm
20 - aus Schnellarbeitsstahl:
A - nur warmgewalzt
B - nur kaltgewalzt
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm
C - andere:
1 - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
a - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
2 - sonstige:
a - warmgewalzt, nur plattiert
(90) - andere:
91 - - nur warmgewalzt
92 - - nur kaltgewalzt:
A - mit einer Breite von mehr als
500 mm
99 - - sonstige:
A - mit einer Breite von mehr als
500 mm:
1 - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
B - andere:
1 - warmgewalzt, nur plattiert
7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7228 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl:
10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:
A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
B - andere:
1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:
A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
B - andere:
1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
60 - andere Stangen und Stäbe:
A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
70 - Profile:
A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
B - andere:
1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl:
10 - Spundwandeisen
7302 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie andere,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material:
10 - Schienen:
B - andere
20 - Bahnschwellen
40 - Laschen und Unterlagsplatten:
A - gewalzt
90 - andere:
A - Leitschienen
TABELLE C zu ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
TNr. UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
- nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend
5204.19 - - sonstige
5205 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5206 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5208 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
5209 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5210 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
5211 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5212 Andere Gewebe aus Baumwolle
5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
- - Garne aus synthetischen Stapel- oder
Abfallfasern, nicht in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
5209 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen Stapelfasern, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
5511 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,
85 Gewichtsprozent oder mehr solche
Fasern enthaltend
5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger
als 85 Gewichtsprozent solche Fasern
enthaltend
5801 Gewebte Samte und Plüsche sowie
Chenillegewebe, ausgenommen Waren der
Nummer 5802 oder 5806
5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle
5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche,
aufgeschnitten
5801.26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern
5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche,
aufgeschnitten
5801.36 - - Chenillegewebe
5802 Schlingengewebe nach Art der
Frottiergewebe, ausgenommen gewebte Bänder
der Nummer 5806; getuftete
Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,
ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 5703
5811 5811.00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material
durch Steppen oder auf andere Weise
verbunden, ausgenommen Stickereien der
Nummer 5810
6001 Samte, Plüsche einschließlich
Hochflorerzeugnisse und
Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder
gestrickt
6002 Andere gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse
6002.20 - mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
- - gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse (aus Wolle,
Baumwolle oder Chemiefasern)
- andere Flächenerzeugnisse, kettengewirkt
(einschließlich Erzeugnisse der
Häkelgalonmaschine)
6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.42 - - aus Baumwolle
6002.43 - - aus Chemiefasern
- andere
6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.92 - - aus Baumwolle
6002.93 - - aus Chemiefasern
6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben,
ausgenommen solche der Nummer 61O3
(Anm.: Die BGBl. Nr. 176/1994 Z 31 enthält
folgende Anweisung: Der folgende Text ist
zu löschen: „- Mäntel, Jacken, Blazer und
andere Kleidungsstücke, einschließlich
Schianzüge:'')
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
6101.30 - aus Chemiefasern
6102 Mäntel (einschließlich Kürzmäntel),
Umgänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 6104
- Mäntel, Umhänge, Blazer und andere
Bekleidungsstücke, einschließlich
Skianzüge, gewirkt oder gestrickt
(Anm.: Die BGBl. Nr. 176/1994 Z 31 enthält
folgende Anweisung: Der folgende Text ist
zu löschen: „- Mäntel, Jacken, Blazer und
andere Kleidungsstücke, einschließlich
Schianzüge:'')
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.30 - aus Chemiefasern
6103 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6104 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,
Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen
6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider
6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben
6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen
6106.10 - aus Baumwolle
6106.20 - aus Chemiefasern
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
- - Blusen und Hemdblusen, auch gewirkt
oder gestrickt, aus Wolle oder feinen
Tierhaaren, Baumwolle oder
Chemiefasern
6107 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben
- Unterhosen
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6108 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen
- Unterkleider und Unterröcke
6108.21 - - aus Baumwolle
6108.22 - - aus Chemiefasern
6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6109 T-Shirts, Unterleibchen und andere
Leibchen, gewirkt oder gestrickt
6110 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche
Waren, einschließlich Unterziehpullis,
gewirkt oder gestrickt
6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
6112 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt
Trainingsanzüge
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6113 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten
Erzeugnissen oder Nummer 5903, 5906 oder
5907
6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt
6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6114.12 - aus Baumwolle
6114.30 - aus Chemiefasern
6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,
Socken und andere Strumpfwaren,
einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte
Sohlen, gewirkt oder gestrickt
- Strumpfhosen und Strümpfe
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit
einem Titer von 67 dtex oder mehr
je Einfachgarn
6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich
Kniestrümpfe), mit einem Titer je
Einfachgarn von weniger als 67 dtex
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,
ausgenommen solche der Nummer 6203
- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge und ähnliche Artikel
- - Parkas, Anoraks, Windjacken und
ähnliche Waren, anders als gewirkt
oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle
oder Chemiefasern, für Männer
- andere
6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6201.92 - - aus Baumwolle
6201.93 - - aus Chemiefasern
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,
ausgenommen solche der Nummer 6204
- Mäntel, Regenmäntel, Kurzmäntel, Umhänge
und ähnliche Artikel
- - Parkas, Anoraks, Windjacken und
ähnliche Artikel, anders als gewirkt
oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle
oder Chemiefasern
- andere
6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6202.92 - - aus Baumwolle
6202.93 - - aus Stapelfasern
6203 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben
- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.42 - - aus Baumwolle
6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6204 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,
Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen
- Kleider
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6205 Hemden für Männer oder Knaben
6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6205.20 - aus Baumwolle
6205.30 - aus Chemiefasern
6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder
Mädchen
6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6206.30 - aus Baumwolle
6206.40 - aus Chemiefasern
6207 Unterleibchen und andere Leibchen,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
für Männer oder Knaben
6208 Unterleibchen und andere Leibchen,
Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen
oder Mädchen
6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche, aus gewebten oder
gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
- andere
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
Anl. 4
14.02.1994
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für die in Tabelle A zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Slowakische Republik mit dem Datum des Inkraftretens des Abkommens alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
2. Für die in Tabelle B zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Slowakische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
Am 1. Jänner 1995 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert;
weitere Reduzierungen auf 60%, 40% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1997, 1999 und 2001.
3. Für die in Tabelle C zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Slowakische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1997, 1999 und 2001.
4. Für die Erzeugnisse, welche in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und in diesem Abkommen behandelt, jedoch in den Tabellen A, B oder C zu diesem Anhang nicht angeführt werden, und deren Ursprung in einem EFTA-Staat liegt, schafft die Slowakische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert; weitere Reduzierungen auf 40% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995 und 1997.
TABELLE A zu ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.01 Salz (einschließlich Speisesalz und
denaturiertes Salz) und reines
Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung
oder zugesetzte Antibackmittel oder
Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser.
25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.
25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen
sublimierter, gefällter und kolloidaler
Schwefel.
25.04 Natürlicher Graphit.
25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,
ausgenommen metallhaltige Sande des
Kapitels 26.
2505.90 - andere
25.06 Quarz (ausgenommen natürliche Sande);
Quarzite, auch grob behauen oder durch
Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt.
25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch
gebrannt.
25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone
der Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und
Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;
Schamotte oder Dinaserden.
25.09 Kreide
25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und
Phosphatkreiden.
25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt);
natürliches Bariumcarbonat (Witherit),
auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der
Nummer 28.16.
25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,
Tripel und Diatomit) und ähnliche
kieselsaure Erden, auch kalziniert, mit
einem Schüttgewicht von 1 oder weniger.
25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,
natürlicher Granat und andere natürliche
Schleifmittel, auch thermisch behandelt.
25.14 Schiefer, auch grob behauen oder durch
Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt.
25.15 Marmor, Travertin, Ecaussin und andere
Werkoder Hausteine aus Kalkstein mit
einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und
Alabaster, alle diese auch grob behauen
oder durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt.
25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
andere Werkoder Hausteine, auch grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise zu rechteckigen (einschließlich
quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt.
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden; Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam
aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als
Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),
Splitt und Mehl, aus Steinen der
Nummer 25.15 oder 25.16, auch thermisch
behandelt.
25.18 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert;
Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder
auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt;
Dolomitstampfmasse (einschließlich
geteerter Dolomit).
25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);
Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit
kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der
Sinterung zugesetzt wurden; anderes
Magnesiumoxid, auch rein.
2519.10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
25.20 Gipssteine (Rohgips); Anhydrid; gebrannter
Gips (bestehend aus gebranntem Gips oder
Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit
geringen Mengen von Abbindebeschleunigern
oder Abbindeverzögerern versetzt.
2520.20 - gebrannter Gips
25.21 Hüttenkalkstein; Kalkstein und andere
kalkhaltige Steine, wie sie zur Herstellung
von Kalk oder Zement verwendet werden.
25.22 Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und
hydraulischer Kalk, ausgenommen Calciumoxid
und Calciumhydroxid der Nummer 28.25.
25.24 Asbest.
25.25 Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben
gespalten; Glimmerabfall.
25.26 Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise zu rechteckigen (einschließlich
quadratischen) Blöken oder Platten
lediglich zerteilt; Talk.
25.27 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolit.
25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate
(auch kalziniert), ausgenommen Borate, die
aus natürlichen wässerigen Salzlösungen
gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit
einem Gehalt von nicht mehr als
58 Gewichtsprozent H3BO3, berechnet auf das
Gewicht der Trockensubstanz.
25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und
Nephelinsyenit; Flußspat.
25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,
einschließlich Schwefelkiesabbrände.
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.03 Kupfererze und deren Konzentrate.
26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.
26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.
26.06 Aluminiumerze und deren Konzentrate.
26.07 Bleierze und deren Konzentrate.
26.08 Zinkerze und deren Konzentrate.
26.09 Zinnerze und deren Konzentrate.
26.10 Chromerze und deren Konzentrate.
26.11 Wolframerze und deren Konzentrate.
26.12 Uranerze und Thoriumerze und Konzentrate.
26.13 Molybdänerze und deren Konzentrate.
26.14 Titanerze und deren Konzentrate.
26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder
Zirkonerze und deren Konzentrate.
26.16 Edelmetallerze und deren Konzentrate.
26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.
26.18 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von
der Eisen- oder Stahlerzeugung).
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte
Schlacke), Hammerschlag, Zunder und andere
Abfälle von der Eisen- oder
Stahlerzeugung).
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die
Metalle oder Metallverbindungen enthalten.
- hauptsächlich Zink enthaltend:
2620.11 - - Hartzink
2620.19 - - sonstige
2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
2620.50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend
2620.90 - andere
26.21 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich
Seetangasche (Kelp).
27.01 Steinkohle; Briketts, Eierbriketts und
ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch
agglomeriert.
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks); aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und
ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf
und andere Mineralteere, auch entwässert
oder teilweise destilliert, einschließlich
rekonstituierte Teere.
27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, bei denen die aromatischen
gegenüber den nichtaromatischen
Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen.
2707.10 - Benzol
2707.20 - Toluol
2707.30 - Xylol
2707.40 - Naphthalin
2707.50 - andere aromatische
Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren
Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad
C 65% Vol. oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) übergehen
2707.60 - Phenole
- andere:
2707.91 - - Kreosotöle
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen,
roh.
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserwasserstoffe.
27.12 Rohvaseline (Petrolat); Paraffin,
mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse,
durch Synthese oder durch andere Verfahren
gewonnen, auch gefärbt.
2712.90 - andere
27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere
Rückstände von Erdölen oder Ölen aus
bituminösen Mineralien.
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse
Schiefer und Sande; Asphaltite und
Asphaltgestein.
2714.10 - bituminöse Schiefer und Sande
27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von
Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen,
Mineralteer oder Mineralteerpech (zB
Asphaltmastix oder Verschnittbitumen).
27.16 Elektrische Energie.
28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.
2801.20 - Jod
2801.30 - Fluor; Brom
28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt,
kolloidaler Schwefel.
28.03 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des
Kohlenstoffes, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen).
28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere
Nichtmetalle.
2804.70 - Phosphor
2804.80 - Arsen
2804.90 - Selen
28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,
auch untereinander gemischt oder
miteinander legiert; Quecksilber.
28.06 Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,
Salzsäure); Chloroschwefelsäure.
2806.10 - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,
Salzsäure)
28.09 Diphosphorpentaoxid
(Phosphorsäureanhydrid); Phosphorsäure und
Polyphosphorsäuren.
28.10 Boroxide; Borsäuren.
28.11 Andere anorganische Säuren und andere
anorganische Sauerstoffverbindungen der
Nichtmetalle.
- andere anorganische
Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:
2811.21 - - Kohlenstoffdioxid
2811.23 - - Schwefeldioxid
2811.29 - - sonstige
28.13 Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches
Phosphortrisulfid.
28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger
Lösung (Salmiakgeist).
2814.10 - Ammoniak, wasserfrei
28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid
(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxid.
- - Natriumhydroxid (Ätznatron):
2815.11 - - fest
28.16 Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid,
Hydroxid und Peroxid des Strontiums oder
des Bariums.
28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.
2818.20 - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher
Korund
2818.30 - Aluminiumhydroxid
28.22 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;
handelsübliche Cobaltoxide.
28.24 Bleioxide; Minium (rote Mennige) und
Orange-Mennige.
28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorganische Salze; andere anorganische
Basen; andere Oxide, Hydroxide und Peroxide
der Metalle.
2825.90 - andere
28.27 Chloride, Chloridoxide und
Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide;
Jodide und Jodidoxide.
- - andere Chloride:
2827.31 - - des Magnesiums
2827.37 - - des Zinns
28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und
Perbromate; Jodate und Perjodate.
- Chlorate:
2829.11 - - des Natriums
28.30 Sulfide; Polysulfide.
2830.30 - Cadmiumsulfid
28.32 Sulfite; Thiosulfate.
28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate
(Persulfate).
- Natriumsulfate:
2833.11 - - Dinatriumsulfat
- andere Sulfate:
2833.22 - - des Aluminiums
2833.23 - - des Chroms
2833.29 - - sonstige
2833.30 - Alaune
28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);
handelsübliches Ammoniumcarbonat,
Ammoniumcarbamat enthaltend.
2836.20 - Dinatriumcarbonat (Soda)
2836.40 - Kaliumcarbonate
2836.60 - Bariumcarbonat
- andere:
2836.91 - - Lithiumcarbonate
2836.92 - - Strontiumcarbonat
28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).
2840.20 - andere Borate
28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder
Metallperoxide.
2841.30 - Natriumdichromat
2841.40 - Kaliumdichromat
2841.80 - Wolframate (Tungstate)
2841.90 - andere
28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder
organische Verbindungen der Edelmetalle,
auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution; Amalgame der
Edelmetalle.
- Silberverbindungen:
2843.29 - - sonstige
28.44 Radioaktive chemische Elemente und
radioaktive Isotope (einschließlich
spaltbare oder brütbare chemische Elemente
und Isotope) und deren Verbindungen;
Mischungen und Rückstände, die diese
Erzeugnisse enthalten.
2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;
Legierungen, Dispersionen (einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die natürliches Uran oder
natürliche Uranverbindungen enthalten.
2844.30 - an U235 abgereichertes Uran und seine
Verbindungen; Thorium und seine
Verbindungen; Legierungen, Dispersionen
(einschließlich Cermets), keramische
Erzeugnisse und Mischungen, die an U235
abgereichertes Uran, Thorium oder
Verbindungen dieser Stoffe enthalten.
28.46 Anorganische oder organische Verbindungen
der Metalle der seltenen Erden, des
Yttriums oder des Scandiums oder von
Mischungen dieser Metalle.
28.47 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in
feste Form gebracht.
28.49 Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution.
2849.20 - des Siliciums.
28.51 Andere anorganische Verbindungen
(einschließlich destilliertes Wasser,
Leitfähigkeitswasser und Wasser ähnlicher
Reinheit); flüssige Luft (ein
schließlich solcher, der die Edelgase
entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,
ausgenommen Amalgame der Edelmetalle.
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- ungesättigte Chlorderivate der
acyclischen Kohlenwasserstoffe:
2903.21 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)
2903.40 - Halogenderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr
verschiedene Halogene enthalten.
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- einwertige gesättigte Alkohole:
2905.11 - - Methanol (Methylalkohol)
2905.13 - - Butan-1-ol (N-Butylalkohol) und
2905.14 - - sonstige Butanole
2905-17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol),
Hexadekan-1-ol (Cetylalkohol) und
Oktadekan-1-ol (Stearylalkohol)
- einwertige ungesättigte Alkohole:
2905.22 - - acyclische Terpenalkohole
2905.29 - - sonstige
29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Alkohole:
2906.11 - - Menthol
2906.12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und
Dimethylcyclohexanole
2906.14 - - Terpineole
2906.19 - - sonstige
- aromatische Alkohole:
2906.21 - - Benzylalkohol
2906.29 - - sonstige
29.07 Phenole; Phenolalkohole.
- einwertige Phenole:
2907.12 - - Kresole und deren Salze
2907.13 - - Octylphenol, Nonylphenol und deren
Isomere; deren Salze
2907.14 - - Xylenole und deren Salze
2907.19 - - sonstige
- mehrwertige Phenole:
2907.21 - - Resorcin und dessen Salze
29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate der Phenole oder
Phenolalkohole.
2908.90 - andere
29.11 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
29.12 Aldehyde, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, cyclische Polymere der
Aldehyde; Paraformaldehyd.
- acyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.12 - - Ethanal (Acetaldehyd)
- cyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.29 - - sonstige
- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde
mit anderen Sauerstoffunktionen:
2912.49 - - sonstige
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- acyclische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2914.11 - - Aceton
2914.12 - - Butanon (Methylethylketon)
2914.13 - - 4-Methylpentan-2-on
(Methylisobutylketon)
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2914.21 - - Campher
2914.23 - - Jonone und Methyljonone
2914.29 - - sonstige
2914.30 - aromatische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Ester der Essigsäure
2915.32 - - Vinylacetat
29.17 Polycarbonsäure, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.12 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester
2917.14 - - Maleinsäureanhydrid
- aromatische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.35 - - Phthalsäureanhydrid
29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.
2926.10 - Acrylnitril
29.29 Verbindungen mit anderen
Stickstoffunktionen.
2929.10 - Isocyanate
29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Furanring in der
Struktur:
2932.13 - - Furfurylalkohol und
Tetrahydrofurfurylalkohol
- Lactone:
2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und
Ethylcumarine
29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Stickstoffheteroatomen;
Nucleinsäuren und deren Salze.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Triazinring in der
Struktur:
2933.61 - - Melamin
29.35 Sulfonamide.
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vi tamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:
2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate
2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate
2926.23 - - Vitamin B2 und dessen Derivate
2936.24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3
oder Vitamin B5) und deren Derivate
2936.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate
2936.26 - - Vitamin B12 und dessen Derivate
2936.90 - - andere, einschließlich natürliche
Konzentrate
29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch
hergestellte; ihre hauptsächlich als
Hormone verwendeten Derivate; andere
hauptsächlich als Hormone verwendete
Steroide.
2937.10 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder
ähnliche Hormone und deren Derivate.
- Hormone der Nebennierenrinde und deren
Derivate:
2937.21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison
(Dehydrocortison) und Prednisolon
(Dehydrohydrocortison)
2937.22 - - Halogenderivate der Hormone der
Nebennierenrinde
2937.29 - - sonstige
- andere Hormone und deren Derivate;
andere hauptsächlich als Hormone
verwendete Steroide:
2937.91 - - Insulin und dessen Salze
2937.99 - - sonstige
29.38 Glycoside, natürliche oder synthetisch
hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate.
29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder
synthetisch hergestellte, deren Salze,
Ether, Ester und andere Derivate.
- Chinaalkaloide und deren Derivate; deren
Salze:
2939.21 - - Chinin und dessen Salze
2939.29 - - sonstige
2939.30 - Coffein und dessen Salze
2939.70 - Nicotin und dessen Salze
29.41 Antibiotika.
2941.20 - Streptomycine und deren Derivate; deren
Salze
2941.40 - Chloramphenicol und dessen Derivate;
deren Salze
2941.50 - Erythromycin und dessen Derivate; deren
Salze
2941.90 - andere
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei
oder mehr Bestandteilen für therapeutische
oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder
dosiert noch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
3003.10 - Penicilline oder deren Derivate (mit
Penicillin säurestruktur) oder
Streptomycine oder deren Derivate
enthaltend
- Hormone oder andere Erzeugnisse der
Nummer 29.037 enthaltend, jedoch ohne
Antibiotika:
3003.31 - - Insulin enthaltend
30.05 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren (zB
Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster)
mit pharmazeutischen Stoffen imprägniert
oder überzogen oder in Aufmachungen für den
Kleinverkauf für medizinische,
chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke.
3005.90 andere
30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.
3006.10 - Steriles Catgut, ähnliches steriles
Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für
Zellgewebe, die in der Chirurgie zum
Schließen von Wunden verwendet werden;
sterile Laminariastifte und sterile
Laminariatampons; sterile resorbierbare
blutstillende Mittel für die Chirurgie
oder die Zahnheilkunde
3006.20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen
und Blutfaktoren
3006.30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische
Reagenzien, zur Anwendung an Patienten
bestimmt
3006.50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse
mit Ausstattung für die Erste Hilfe
31.01 Tierische oder pflanzliche Düngemittel,
auch untereinander gemischt oder chemisch
behandelt; Düngemittel, hergestellt durch
Mischen oder chemische Behandlung von
tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel.
3102.30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung
3102.60 - Doppelsalze und Mischungen aus
Calciumnitrat und Ammoniumnitrat
3102.70 - Calciumcyanamid
31.03 Mineralische oder chemische
Phosphordüngemittel.
31.04 Mineralische oder chemische
Kalidüngemittel.
3104.10 - Carnallit, Sylvit und andere rohe
natürliche Kalisalze andere rohe
natürliche Kalisalze
3104.20 - Kaliumchlorid
3104.90 - andere
31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel,
die zwei oder drei der düngenden Elemente
Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;
andere Düngemittel; Waren dieses Kapitel in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von
10 kg oder weniger.
3105.10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder
ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen
mit einem Rohgewicht von 10 kg oder
weniger.
3105.30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat
(Diammoniumphosphat)
3105.40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat
(Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit
Diammoniumhydrogenorthophosphat
(Diammoniumphosphat)
3105.90 - andere
32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;
Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate.
32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,
ausgenommen tierische Schwärzen), auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;
Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von
Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs.
32.04 Synthische organische Färbemittel, auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;
Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von
synthetischen organischen Färbemitteln;
synthetische organische Erzeugnisse, wie
sie als fluoreszierende Aufhellungsmittel
oder als Luminophore verwendet werden, auch
von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution.
- Synthetische organische Färbemittel und
Zubereitungen auf der Grundlage im Sinne
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:
3204.12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert und
Zubereitungen auf deren Grundlage;
Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf
deren Grundlage
3204.13 - - Basische Farbstoffe und Zubereitungen
auf deren Grundlage
32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,
Dichtungsmassen und ähnliche Massen;
Malerspachtelkitte; nicht feuerfeste
Verputzzubereitungen für Fassaden,
Innenwände, Fußböden, Decken und dgl.
32.15 Druckfarben, Tinten und Tuschen zum
Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten
und Tuschen, auch konzentriert oder fest.
3215.90 - andere
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes and
Absolues; Resinoide; Konzentrate
etherischer Öle in Fetten, in nicht
flüssigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration
gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse
von der Herstellung terpenfreier
etherischer Öle; wässerige Destillate und
wässerige Lösungen etherischer Öle.
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
3301.11 - - Bergamottöl
3301.12 - - Orangenöl
3301.13 - - Zitronenöl
3301.14 - - Limettöl
3301.19 - - sonstige
- andere etherische Öle als von
Zitrusfrüchten:
3301.21 - - Geraniumöl
3301.22 - - Jasminöl
3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl
3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)
3301.25 - - andere Minzenöle
3301.26 - - Vetiveröl
3301.29 - - sonstige
3301.90 - - andere
34.01 Seifen; als Seifen verwendbare organische
grenzflächenaktive Erzeugnisse und
Zubereitungen, in Stücken (Blöcken,
Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch
Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und
Vliesstoffe, mit Seifen oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen
oder überzogen.
- Seifen sowie als Seifen verwendbare
organische grenzflächenaktive Erzeugnisse
und Zubereitungen, in Stücken (Blöcken,
Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);
Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit
Seifen oder Reinigungsmitteln
imprägniert, bestrichen oder überzogen:
3401.19 - - sonstige
3001.20 - Seifen in anderen Formen
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe
(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive
Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschließlich zubereiteter
Waschhilfsmittel) und zubereitete
Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,
andere als solche der Nummer 34.01.
34.03 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich
Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum
Lösen von Bolzen und Schrauben, Rostschutz-
oder Korrosionsschutzzubereitungen und
Trennmittel, alle diese auf der Grundlage
von schmierenden Stoffen) und
Zubereitungen, wie sie zu Ölen und Fetten
von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder
anderen Stoffen verwendet werden,
ausgenommen Zubereitungen, die als
wesentlicher Bestandteil 70 Gewichtsprozent
oder mehr Erdöl oder Öle aus bituminösen
Mineralien enthalten.
- Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien
enthaltend:
3403.11 - - Zubereitungen zur Behandlung von
Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder
anderen Stoffen
- andere:
3403.91 - - Zubereitungen zur Behandlung von
Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder
anderen Stoffen.
3403.99 - - sonstige
34.05 Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel,
Fußböden, Karosserien, Glas oder Metall,
Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche
Zubereitungen (auch in Form von Papier,
Watte, Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen
und Zellkautschuk, mit solchen
Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder
überzogen), ausgenommen Wachse der
Nummer 34.04.
3405.30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen,
für Karosserien, ausgenommen
Metallpoliermittel
3405.40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere
Scheuerzubereitungen
3405.90 - andere
35.01 Kaseine, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime.
3501.10 - Kasein
35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus
zwei oder mehr Molkenproteinen, die,
berechnet auf die Trockensubstanz, mehr als
80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate.
36.03 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen
oder Sprengkapseln; Zünder; elektrische
Sprengzünder
36.04 Feuerwerkskörper, Signalraketen,
Hagelraketen, Nebelsignalkörper und
andere pyrotechnische Waren.
3604.10 - Feuerwerkskörper
36.06 Cereisen und andere Zündmetallegierungen,
in jeder Form; Waren aus leicht
entzündlichen Stoffen, im Sinne
der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel.
37.02 Photographische Filme, in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus
anderen Stoffen als Papier, Pappe oder
Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet.
3702.10 - für Röntgenaufnahmen
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von 105 mm oder weniger:
3702.31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion
3702.39 - - sonstige
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von mehr als 105 mm:
3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm
und einer Länge von mehr als 200 m, für
Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm
und einer Länge von mehr als 200 m,
nicht für Farbaufnahmen
3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm
und einer Länge von 200 m oder weniger
3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm
bis einschließlich 610 mm
- andere Filme für Farbaufnahmen
(mehrfärbig):
3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge
von 30 m oder weniger, für Diapositive
3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge
von 30 m oder weniger, nicht für
Diapositive
3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge
von mehr als 30 m
3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
- andere:
3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge
von 30 m oder weniger
3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge
von mehr als 30 m
3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
37.04 Photographische Platten, Filme, Papiere,
Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber
nicht entwickelt.
37.05 Photographische Platten und Filme,
belichtet und entwickelt, ausgenommen
kinematographische Filme.
38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder
halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf
der Grundlage von Graphit oder anderem
Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,
Platten und anderen Halberzeugnissen.
3801.90 - andere
38.03 Tallöl, auch raffiniert.
38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff
aus Holz, auch konzentriert, entzuckert
oder chemisch behandelt, einschließlich
Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl
der Nummer 38.03.
38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und
Sulfatterpentinöl sowie andere
terpenhaltige Öle aus der Destillation oder
einer anderen Behandlung von Nadelhölzern;
rohes Dipenten; Sulfitterpentinöl und
anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, das als
Hauptbestandteil Beta-Terpineol enthält.
38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren
Derivate; Harzgeist und Harzöle;
Schmelzharze.
3806.10 - Kolophonium und Harzsäuren
38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot;
Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech
und ähnliche Zubereitungen auf der
Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder
pflanzlichem Pech.
38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,
Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche
Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen
für den Kleinverkauf, sowie als
Zubereitungen oder Waren wie
Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie
Fliegenfänger.
3808.90 - andere
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbträger zur Beschleunigung des Färbens
oder des Fixierens der Farbstoffe und
andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der
Textil-, Papier- und Lederindustrie oder in
ähnlichen Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
- andere:
3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden
38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;
zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk
oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere
zusammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe.
3812.20 - zusammengesetzte Weichmacher für
Kautschuk oder Kunststoffe
38.16 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und
ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen
Waren der Nummer 38.01.
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
und verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rück stände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne
39.03 Polymere von Styrol, in Rohformen.
3903.20 - Styrol-Acyrilnitril-Copolymere (SAN)
39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohform.
3904.50 - Vinylidenchloridpolymere
- fluorierte Polymere:
3904.61 - - Polytetrafluorethylen
3904.69 - - sonstige
3904.90 - andere
39.07 Polyacetale, andere Polyether und
Expoxidharze, in Rohformen;
Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester
und andere Polyester, in Rohformen.
3907.10 - Polyacetale
3907.20 - andere Polyether
3907.40 - Polycarbonate
3907.60 - Polyethylenterephthalat
39.12 Cellulose und deren chemische Derivate,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
in Rohformen.
- Celluloseacetate:
3912.11 - - nicht weichgemacht
3912.12 - - weichgemacht
3912.20 - - Cellulosenitrate (einschließlich
Kollodium)
- Celluloseether:
3912.31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salze
3912.90 - andere
39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB
gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate
des Naturkautschuks), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen.
3913.90 - sonstige
39.14 Ionenaustauscher auf der Grundlage von
Polymeren der Nummern 39.01 bis 39.13, in
Rohformen.
39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder
verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit
anderen Stoffen verbunden.
- aus Cellulose und deren chemischen
Derivaten:
3920.72 - - aus Vulkanfiber
3920.73 - - aus Celluloseacetat
- aus anderen Kunststoffen:
3920.91 - - aus Polyvinylbutyral
40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,
Guayule, Chicle und ähnliche natürliche
Kautschukarten in Rohformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen.
40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Rohformen oder in
Platten, Blättern oder Strei fen;
Mischungen von Waren dieser Nummer mit
Waren der Nummer 40.01, in Rohformen oder
in Platten, Blättern oder Streifen.
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);
carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk
(XSBR):
4002.11 - - Latex
4002.19 - - sonstige
4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR)
- Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk (IIR);
Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR
oder BITR):
4002.31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk
(IIR)
4002.39 - sonstige
- Chloropren-(Chlorbutatien )Kautschuk
(CR):
4002.41 - - Latex
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
4002.51 - - Latex
4002.59 - - sonstige
4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR)
4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht
konjugiert (EPDM)
4002.80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit
Waren der Nummer 40.01
- andere:
4002.91 - - Latex
4002.99 - - sonstige
40.03 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder
in Platten, Blättern oder Streifen.
40.05 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
40.06 Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile)
und Waren (zB Scheiben und Ringe), aus
nicht vulkanisiertem Kautschuk.
40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem
Kautschuk.
40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen).
4009.50 - mit Fittings
40.10 Förderbänder oder Treibriemen, aus
vulkanisiertem Kautschuk.
- andere:
4010.99 - - sonstige
40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren
(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch in Verbindung mit
Hartkautschukteilen.
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch
als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten.
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in Anmerkung 1
(c) zu diesem Kapitel genannten Waren.
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders halt bar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem
Kapitel genannten Waren.
41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder
41.09.
41.05 Schafleder oder Lammleder, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder
41.09.
41.06 Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder
41.09.
41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder
41.09.
41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich
Neusämischleder.
41.09 Lackleder (Patentleder) und
Patentlederimitationen; metallisiertes
Leder.
41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
nicht zur Herstellung von Lederwaren
geeignet; Lederspäne, Lederpulver und
Ledermehl.
42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes
Leder).
4203.10 - Bekleidung
- Handschuhe aller Art (einschließlich
Fäustlinge):
4203.21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung
bestimmter Sportarten
4203.30 - Gürtel aller Art und Schulteriemen
4203.40 - anderes Bekleidungszubehör
42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), wie sie in
Maschinen, mechanischen Apparaten oder für
andere technische Zwecke verwendet werden.
42.06 Waren aus Därmen (ausgenommen Messinghaar),
Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen.
4206.90 - andere
43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle
oder Überreste), ausgenommen Häute und
Felle, roh, der Nummer 41.01,41.02 oder
41.03.
43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,
Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch
zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der
Nummer 43.03.
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder
Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder
ähnlichen Formen agglomeriert.
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert.
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.
44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten;
Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,
zugespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder
gedrechselt noch gebogen oder sonst
bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen,
Werkzeuggriffen u. dgl. geeignet, Holzspan,
Holzsstreifen, Holzbänder u. dgl.
44.05 Holzwolle; Holzmehl.
44.06 Bahnschwellen aus Holz.
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit
dem Profilzerspaner besäumt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
mehr als 6 mm.
4407.10 - von Nadelbäumen
- von folgenden tropischen Bäumen:
4407.21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti,
Meranti Bakau, White Lauan, White
Meranti, White Seraya, Yellow Meranti,
Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak,
Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas
4407.22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou
d'Afrique, Makore, Iroko, Tiama,
Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba und
Azobe
4407.23 - - Baboen, amerikanisches Mahagoni
(Swietenia spp.), Imbuia und Balsa
- anderes:
4407.99 - - sonstige
44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von
Sperrholz (auch verspleißt) und anderes
Holz, in der Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält, auch gehobelt,
geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit
einer Stärke von 6 mm oder weniger.
44.12 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches
Lagenholz.
- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren
mit einer Stärke von 6 mm oder weniger:
4412.11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus
folgenden tropischen Hölzern:
Dark Red Meranti, Light Red Meranti,
White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obe
che, Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen,
ameri kanisches Mahagoni (Swietenia
spp.), Rio-Palisander (Palissandre du
Bresil) oder Rosenholz (Bois de Rose
femelle)
44.16 Fässer, Bottiche, Kübel und andere
Binderwaren sowie Teile davon
(einschließlich Faßdauben), aus Holz.
44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,
einschließlich Zellholzplatten,
zusammengesetzte Parkettplatten sowie
gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.
4418.50 - gesägte und gespaltene Schindeln
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork,
zerkleinert, in Körner- oder Pulverform.
45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder
vierseitig zugeschnitten oder in Form
rechteckiger (einschließlich quadratischer)
Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen
(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur
Herstellung von Korken oder Stöpseln).
45.03 Waren aus Naturkork.
4503.10 - Korken oder Stöpseln
45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln
hergestellt) und Waren aus Preßkork.
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden;
Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren
aus Flechtstoffen, parallel
aneinandergefügt oder flächenförmig gewebt,
auch wenn sie dadurch den Charakter von
Fertigwaren erhalten haben (zB Matten,
Strohmatten, Gittergeflechte).
4601.10 - Geflechte und andere Waren aus
Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden
47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz
(Holzschliff).
47.02 Chemiezellstoff.
47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder
Sulfatverfahren chemisch hergestellt,
ausgenommen Chemiezellstoff.
47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen
Chemiezellstoff.
47.05 Halbstoffe aus Holz, halbmechanisch
hergestellt.
47.06 Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigen
Fasermaterial.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck-
oder andere graphische Zwecke verwendet
werden, sowie Papiere und Pappen, für
Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder
Bogen, ausgenommen Papiere der Nummer 48.01
oder 48.03; handgeschöpfte Papiere und
Pappen.
4802.10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen.
4802.60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen
Fasern
48.06 Pflanzliches Pergament, Fettdichtepapiere,
Pauspapiere, Transparentpapiere und andere
satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere in Rollen oder
Bogen.
4806.30 - Pauspapiere
4806.40 - Transparentpapiere und andere satinierte
durch sichtige oder durchscheinende
Papiere
48.14 Papiertapeten und ähnliche Wandbelege aus
Papier; Buntglaspapier.
4814.30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbelege aus
Papier, auf der Schauseite mit
Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder
gewebte) überzogen
49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche
Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.
49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere
periodische Druckschriften, auch
illustriert, auch mit Wer bung.
4902.10 - mindestens viermal wöchentlich
erscheinend
49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder
handgeschrieben, auch gebunden, auch
illustriert.
49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art
einschließlich Atlanten, Wandkarten,
topographische Pläne und Globen, gedruckt.
49.06 Originalpläne und Originalzeichnungen für
architektonische, technische, industrielle,
gewerbliche, topographische oder ähnliche
Zwecke, mit der Hand hergestellt;
handgeschriebene Schriftstücke,
photographische Reproduktionen auf
sensibilisierten Papieren und mit
Kohlepapier hergestellte Durchschriften der
vorstehend genannten Waren.
49.07 Briefmarken, Stempelmarken u. dgl., nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig und
zum Umlauf vorgesehen; Stempelpapier;
Banknoten; Scheckformulare; Aktien;
Schuldverschreibungen und ähnliche
Wertpapiere.
50.01 Seitenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.
50.02 Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch
gezwirnt.
50.04 Garne aus Seide (andere als Garne aus
Abfällen von Seide), nicht in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
50.05 Garne aus Abfällen von Seide, nicht
Aufmachungen für den Kleinverkauf
51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.
51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder
gekrempelt noch gekämmt.
51.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben
Tierhaaren einschließlich Garnabfälle,
ausgenommen Reißspinnstoff.
51.04 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder
groben Tierhaaren.
51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare,
gekrempelt oder gekämmt (einschließlich
gekämmte Wolle in loser Form).
51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen
Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus
Roßhaar.
52.01 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.
52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:
5205.25 - - mit einem Titer von weniger als
125 dtex (mehr als Nr. 80 metrisch)
- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:
5205.45 - - mit einem Titer von weniger als
125 dtex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:
5206.45 - - mit einem Titer von weniger als
125 dtex je Einfachgarn (mehr als
Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)
52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
in Aufmachungen für den Kleinverkauf.
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, aber nicht
gesponnen:
5301.29 - - andere
5301.30 - Werg und Abfälle von Flachs
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von Hanf (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
53.03 Jute und andere textile Bastfasern
(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh
oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg
und Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,
roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;
Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder
Musa textilis Nee), Ramie und andere
pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg,
Kämmlinge und Abfälle von diesen
Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle
und Reißspinnstoff).
53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).
53.08 Garne aus anderen pflanzlichen
Spinnstoffen; Papiergarne.
54.06 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen oder künstlichen Filamenten,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf.
54.07 Gewebe aus Garnen aus synthetischen
Filamenten, einschließlich Gewebe aus
Erzeugnissen der Nummer 54.04.
ex 5407.20 - Gewebe aus Streifen u. dgl.:
11 - - mit einer Breite von weniger als 3 m
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Nylon oder andere Polyamidfilamente
enthaltend:
5407.41 - - roh oder gebleicht
5407.42 - - gefärbt
5407.43 - - bunt gewebt
5407.44 - - bedruckt
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr texturierte Polyesterfilamente
enthaltend:
5407.51 - - roh oder gebleicht
5407.52 - - gefärbt
5407.53 - - bunt gewebt
5407.54 - - bedruckt
5407.60 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr nicht texturierte Polyesterfilamente
enthaltend
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr andere synthetische Filamente
enthaltend:
5407.71 - - roh oder gebleicht
5407.72 - - gefärbt
5407.73 - - bunt gewebt
5407.74 - - bedruckt
- andere Gewebe, weniger als
85 Gewichtsprozent synthetische Filamente
enthaltend, überwiegend oder
ausschließlich mit Baumwolle gemischt:
5407.81 - - roh oder gebleicht
5407.82 - - gefärbt
5407.83 - - bunt gewebt
5407.84 - - bedruckt
- andere Gewebe:
5407.91 - - roh oder gebleicht
5407.92 - - gefärbt
5407.93 - - bunt gewebt
5407.94 - - bedruckt
54.08 - Gewebe aus Garnen aus künstlichen
Filamenten, einschließlich Gewebe aus
Erzeugnissen der Nummer 54.05.
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr künstliche Filamente, Streifen u.
dgl. enthaltend:
5408.21 - - roh oder gebleicht
5408.22 - - gefärbt
5408.23 - - bunt gewebt
5408.24 - - bedruckt
- andere Gewebe:
5408.31 - - roh oder gebleicht
55.05 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich
Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus;
Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm
oder weniger (Scherstaub), Knoten und
Noppen, aus Spinnstoffen.
56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit
Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne
sowie Streifen u. dgl. der Nummer 54.04
oder 54.05, mit Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen, überzogen oder
umhüllt.
5604.90 andere
58.09 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen
(Metallgespinsten) oder metallisierten
Garnen der Nummer 56.05, wie sie für
Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche
Zwecke verwendet werden, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
59.02 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester
oder Viskose.
5902.90 - andere
59.10 Förderbänder oder Treibriemen, aus
Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen
Stoffen verstärkt.
59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren,
für technische Zwecke, wie sie in der
Anmerkung 7 zu diesem Kapitel angeführt
sind.
5911.10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte
Gewebe, in Verbindung mit einer oder
mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder
anderen Stoffen, wie sie als
Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet
werden, und ähnliche Erzeugnisse für
andere technische Zwecke
5911.20 - Siebtücher (Müllergaze), auch
konfektioniert
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos, Blazer, lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6103.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt, für Kleinkinder.
6111.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
61.16 Handschuhe aller Art (einschließlich
Fäustlinge), gewirkt oder gestrickt.
- andere:
6116.93 - - aus synthetischen Fasern
61.17 Anderes konfektioniertes
Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt;
Teile von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt.
6117.80 - anderes Bekleidungszubehör
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder
Mädchen.
6206.10 - aus Seide oder Abfallseide
62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,
Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder
und ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch
gewirkt oder gestrickt.
6212.90 - andere
62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier u.
dgl.
6124.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
62.16 Handschuhe aller Art (einschließlich
Fäustlinge).
63.05 Säcke und Beutel für Verpackungszwecke.
- aus synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen:
ex 6305.31 - - aus Streifen u. dgl., aus Polyethylen
oder Polypropylen:
- - - weder gewirkt noch gestrickt
63.09 Altwaren und Lumpen.
63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder
Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen aus
Spinnstoffen.
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
- Sportschuhe:
6402.11 - - Schischuhe und Langlaufschischuhe
65.01 Hutstumpen, ohne Kopfform oder
Randstellung, aus Filz; Hutplatten und
Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe
nach aufgeschnitten), aus Filz.
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt,
gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen
Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen
textilen Flächenerzeugnissen hergestellt,
auch gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch gefüttert oder
ausgerüstet.
6505.10 - Haarnetze
65.07 Bänder für die Innenausrüstung,
Futter, Überzüge, Gestelle, Rahmen,
Kappenschirme und Kinnbänder, für
Kopfbedeckungen.
67.03 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner
gemacht, gebleicht oder in anderer Weise
bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder andere
Spinnstoffe, für die Herstellung von
Perücken oder ähnlichen Waren zugerichtet.
67.04 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern,
Locken und ähnliche Waren, aus
Menschenhaaren, Tierhaaren oder
Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
68.04 Mühlsteine, Schleifsteine u. dgl.,
ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern,
Brechen, Schleifen, Polieren, Richten oder
Schneiden, Wetz- und Poliersteine zum
Handgebrauch, sowie Teile davon, aus
Natursteinen, aus agglomerierten
natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln
oder aus keramischen Stoffen, auch mit
Teilen aus anderen Stoffen.
68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in
Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage
aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe
oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,
genäht oder anders zusammengefaßt.
6805.10 - lediglich auf einer Unterlage aus
gewebten Spinnstofferzeugnissen
6805.30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen
68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche
mineralische Wollen; expandierter
Vermiculit, expandierte Tone,
Schaumschlacke und ähnliche expandierte
mineralische Erzeugnisse; Mischungen und
Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden
mineralischen Stoffen, ausgenommen solche
der Nummer 68.11 oder 68.12 oder des
Kapitels 69.
68.11 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement u.
dgl.
6811.30 - Rohre und Rohrfittings
68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf
der Grundlage von Asbest oder auf der
Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat;
Waren aus solchen Mischungen oder aus
Asbest (zB Garne, Gewebe, Bekleidung,
Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch
armiert, ausgenommen Waren der Nummer 68.11
oder 68.13.
6812.20 - Garne
68.14 Glimmer, bearbeitet, und Waren aus Glimmer,
einschließlich agglomeriertem oder
rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer
Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen
Stoffen.
68.15 Waren aus Steinen oder anderen
mineralischen Stoffen (einschließlich Waren
aus Torf), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
6815.20 - Waren aus Torf
69.01 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere
keramische Waren aus kieselsaurem
Fossilienmehl (zB Kieselgur, Tripel,
Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren
Erden.
69.05 Keramische Dachziegel, Elemente für
Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauverzierungen
sowie ähnliche Baukeramiken.
69.06 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine
und Rohrfittings.
70.01 Glasscherben, anderer Glasabfall und
Glasbruch; Glasmasse.
70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als
Mikrokugeln der Nummer 70.18), Stangen,
Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet.
7002.10 - Kugeln
7002.20 - Stangen oder Stäbe
- Rohre:
7002.31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem
geschmolzenen Siliciumdioxid
7002.32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen
Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr
als 5 x 10 (hoch) -6 pro Kelvin in
einem Temperaturbereich von 0 Grad C
bis 300 Grad C
70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,
Edelsteinen oder Schmucksteinen und
ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren
daraus, ausgenommen Phantasieschmuck;
Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und
Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem
(gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit
einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.
7018.10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,
Edelsteinen oder Schmucksteinen und
ähnliche Kleinwaren, aus Glas
71.01 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch
bearbeitet oder assortiert, weder
aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht
assortierte echte Perlen oder Zuchtperlen,
zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht.
71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert.
71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und
Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt
oder montiert; nicht assortierte Edelsteine
(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine,
zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht.
71.04 Synthetische oder rekonstituierte
Edelsteine oder Schmucksteine, auch
bearbeitet oder assortiert, weder
aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht
assortierte synthetische oder
rekonstituierte Edelsteine oder
Schmucksteine, zur Erleichterung der
Versendung vorübergehend aufgereiht.
71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder
synthetischen Edelsteinen oder
Schmucksteinen.
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),
nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver.
71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug.
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver.
71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold
plattiert, nicht bearbeitet oder als
Halbzeug.
71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder
in Form von Pulver.
71.11 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit
Platin plattiert, nicht bearbeitet oder als
Halbzeug.
71.12 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
71.15 Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
7115.10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben
oder Gittern, aus Platin
71.16 Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen,
Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen
oder rekonstituierten Steinen.
71.18 Münzen.
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
7202.60 - Ferronickel
- andere:
7202.92 - - Ferrovanadium
7202.93 - - Ferroniob
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz
gewonnene Eisenerzerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken,
Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit
einer Reinheit von mindestens
99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen,
Spiegeleisen, Eisen oder Stahl.
- Pulver:
7205.21 - - aus legiertem Stahl
7205.29 - - sonstiges
74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes
Kupfer).
74.02 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für
die elektrolytische Raffination.
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet.
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer.
74.05 Kupfervorlegierungen.
75.01 Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie.
75.02 Nickel, unverarbeitet.
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Nickel.
75.06 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Nickel.
75.07 Rohre und Fittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel.
76.01 Aluminium, unverarbeitet.
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.
76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,
mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.
- andere:
7606.92 - - aus Aluminiumlegierungen
76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Aluminium.
76.13 Behältnisse für verdichtete oder
verflüssigte Gase, aus Aluminium.
76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,
aus Aluminium, ausgenommen isolierte
Erzeugnisse für die Elektrotechnik.
78.01 Blei, unverarbeitet.
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.
78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger
7804.19 - - sonstige
79.01 Zink, unverarbeitet.
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.
79.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zink.
80.01 Zinn, unverarbeitet.
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.
80.03 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Zinn.
80.04 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit
einer Stärke von mehr als 0,2 mm.
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit
einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.
8005.10 - Folien
80.07 Andere Waren aus Zinn.
81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott.
81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.04 Magnesium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.05 Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse
der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren
daraus, einschließlich Abfälle und Schrott.
81.06 Bismut und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.07 Cadmium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.08 Titan und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.09 Zirkonium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.10 Antimon und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.11 Mangan und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
81.12 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,
Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),
Rhenium und Thallium und Waren aus diesen
Metallen, einschließlich Abfälle und
Schrott.
81.13 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott.
82.01 Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen),
Hauen (Hacken), Gabeln, Rechen und Schaber;
Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche
Hauwerkzeuge; Geflügelscheren,
Gartenscheren und ähnliche Scheren; Sensen,
Sicheln, Heumesser, Heckenscheren, Keile
und andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die
Forstwirtschaft.
8201.20 - Gabeln
8201.60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche
Scheren, mit zwei Händen zu betätigen
8201.90 - andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die
Forstwirtschaft
82.02 Handsägen; Sägeblätter aller Art
(einschließlich Frässägeblätter und nicht
gezahnte Sägeblätter).
82.03 Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere
Zangen (einschließlich Schneidzangen),
Pinzetten, Scheren zum Schneiden von
Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,
Locheisen, Lochzangen und ähnliche
Handwerkzeuge.
8203.20 - Beißzangen und andere Zangen
(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten
und ähnliche Werkzeuge
8203.30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und
ähnliche Werkzeuge
8203.40 - Rohrschneider, Bolzenschneider,
Locheisen, Lochzangen und ähnliche
Werkzeuge
82.05 Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Lötlampen und
ähnliche Lampen; Schraubstöcke,
Schraubzwingen und ähnliche Waren,
ausgenommen Zubehör für oder Teile von
Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare
Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder
Fußbetrieb.
8205.30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und
ähnliche Schneidwerkzeuge für die
Holzbearbeitung.
82.06 Werkzeuge aus mindestens zwei der
Nummern 82.02 bis 82.05, in
Zusammenstellungen für den Kleinverkauf
aufgemacht.
82.08 Messer und Schneidklingen für Maschinen
oder für mechanische Geräte.
82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch
gezahnt (einschließlich Gärtnermesser), und
Klingen dafür, ausgenommen Messer der
Nummer 82.08.
8211.10 - in Zusammenstellungen
- andere:
8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge
8211.94 - - Klingen
82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren
und ähnliche Scheren) und Scherenblätter.
82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB
Haarschneidemaschinen, Scherapparate,
Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder
Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und
Zusammenstellungen solcher Waren.
8214.10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,
Bleistiftspitzer und
Bleistiftspitzerklingen
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden
und ähnliche Waren aus unedlen Metallen
oder aus Metallcarbiden, mit Flußmitteln
überzogen oder gefüllt, zum Löten,
Schweißen oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
8311.10 - überzogene Elektroden aus unedlen
Metallen, für das Lichtbogenschweißen
8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus
unedlen Metallen, für das Löten
oder Autogen-Schweißen
84.01 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht
bestrahlt, für Kernreaktoren; Maschinen und
Apparate für die Isotopentrennung.
8401.10 - Kernreaktoren
8401.30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt
8401.40 - Teile von Kernreaktoren
84.05 Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas,
auch mit zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger
von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von
Gas auf feuchtem Weg, auch mit zugehörigen
Gasreinigern.
84.06 Dampfturbinen.
84.11 Turbo-Strahltriebwerke,
Turbo-Propellertriebwerke und andere
Gasturbinen.
84.12 Andere Motoren und Kraftmaschinen.
8412.10 - Strahltriebwerke, ausgenommen
Turbo-Strahltriebwerke
- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen:
8412.31 - - mit geradliniger Arbeitsweise
(Arbeitszylinder)
8412.39 - - sonstige
8412.80 - andere
84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen,
pulverisierten, festen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden; mechanische
Beschicker, einschließlich deren
mechanische Roste, mechanische
Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und
ähnliche Vorrichtungen.
84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere
Maschinen, Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch
elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen
Klimageräte der Nummer 84.15.
8418.50 - andere Kühl- oder Tiefkühltruhen,
-schränke, -vitrinen, -verkaufspulte und
ähnliche Kühl- oder Tiefkühlmöbel
- andere Maschinen, Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälteerzeugung;
Wärmepumpen:
8418.61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrich-
tungen, mit einem Kondensator in Form
eines Wärmeaustauschers
(Kompressionswärmepumpen)
8418.69 - - sonstige
84.19 Apparate, Vorrichtungen und
Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer
Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch
auf einer Temperaturänderung beruhende
Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten,
Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,
Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen,
Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen,
ausgenommen Haushaltsgeräte; nicht
elektrische Wasserdurchlauferhitzer und
Warmwasserspeicher.
- nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer
und Warmwasserspeicher:
8419.11 - - Gasdurchlauferhitzer
84.21 Zentrifugen, einschließlich
Zentrifugaltrockner, Apparate zum Filtern
oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen.
- Zentrifugen, einschließlich
Zentrifugaltrockner:
8421.11 - - Milchseparatoren
8421.12 - - Wäscheschleudern
8421.19 - - sonstige
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von
Flüssigkeiten:
8421.21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser
8421.22 - - zum Filtern oder Reinigen von
Getränken, ausgenommen Wasser
8421.29 - - sonstige
- Apparate zum Filtern oder Reinigen von
Gasen:
8421.39 - - sonstige
- Teile:
8421.91 - - von Zentrifugen, einschließlich
Zentrifugaltrocknern
8421.99 - - sonstige
84.22 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und
Apparate zum Reinigen oder Trocknen von
Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen
und Apparate zum Füllen, Verschließen,
Versiegeln, Verkapseln oder Etikettieren
von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen
Behältern; sonstige Maschinen und Apparate
zum Verpacken von Waren; Apparate zum
Versetzen von Getränken mit Kohlensäure.
8422.20 - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder
Trocknen von Flaschen oder anderen
Behältern
8422.30 - Maschinen und Apparate zum Füllen,
Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder
Etikettieren von Flaschen, Büchsen,
Säcken oder anderen Behältern; Apparate
zum Versetzen von Getränken mit
Kohlensäure
8422.40 - sonstige Maschinen und Apparate zum
Verpacken von Waren
8422.90 - Teile
84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl-
und Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit
einer Empfindlichkeit von 50 mg oder
weniger; Gewichte für Waagen aller Art.
8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von
Wiegevorrichtungen
84.32 Maschinen, Apparate und Geräte für die
Landwirtschaft, den Gartenbau oder die
Forstwirtschaft, zum Vorbereiten,
Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder
zur Pflege der Pflanzen; Walzen für
Rasenflächen oder Sportplätze.
8432.90 - Teile
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten
oder Dreschen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und
Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere
Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder
Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
ausgenommen Maschinen und Apparate der
Nummer 84.37.
8433.90 - Teile
84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und
Apparate für die Milchwirtschaft.
84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche
Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen
Getränken.
8435.90 - Teile
84.36 Andere Maschinen und Apparate für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft, die Geflügel- oder
Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate
mit mechanischen oder wärmetechnischen
Vorrichtungen und Brut- und
Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.
- Teile:
8436.91 - - für Maschinen und Apparate für die
Geflügelhaltung, einschließlich für
Brut- und Aufzuchtapparate
8436.99 - - sonstige
84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
für die industrielle oder gewerbliche
Aufbereitung oder Herstellung von
Nahrungsmitteln oder Getränken, ausgenommen
Maschinen und Apparate für die Gewinnung,
Aufbereitung oder Zubereitung von
tierischen oder pflanzlichen Ölen oder
Fetten.
8438.10 - Maschinen und Apparate für die
Herstellung von Backwaren oder Teigwaren
8438.20 - Maschinen und Apparate für die
Herstellung von Süßwaren, Kakao oder
Schokolade
8438.40 - Brauereimaschinen und -apparate
8438.50 - Maschinen und Apparate für die
Aufbereitung, Verarbeitung oder
Zubereitung von Fleisch oder Geflügel
8438.60 - Maschinen und Apparate für die
Aufbereitung, Verarbeitung oder
Zubereitung von Früchten, Nüssen oder
Gemüse.
84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,
einschließlich Fadenheftmaschinen.
84.41 Andere Maschinen und Apparate zur
Bearbeitung oder Verarbeitung von
Papiermasse, Papier oder Pappe,
einschließlich Schneidmaschinen aller Art.
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 und
84.65) zum Schriftgießen oder
Schriftsetzen, oder zum Zurichten oder
Herstellen von Klischees, Druckplatten,
Formzylindern oder anderen Druckformen;
Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,
Formzylinder und andere Druckformen;
Klischees, Platten, Zylinder und
Lithographiesteine, für graphische Zwecke
vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder
poliert).
84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und
-apparate für Druckmaschinen.
- Offsetdruckmaschinen, ausgenommen
Flexodruckmaschinen:
8443.29 - sonstige
8443.40 - Tiefdruckmaschinen
8443.50 - andere Druckmaschinen
8443.60 - Hilfsmaschinen und Apparate für
Druckmaschinen
8443.90 - Teile
84.44 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum
Verstrecken, Texturieren oder Verschneiden
von Chemiefasern.
84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten
von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen,
Dublieren oder Zwirnen sowie andere
Maschinen zur Herstellung von
Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen
(einschließlich Schußspulmaschinen),
Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen und
Maschinen zur Vorbereitung von
Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf
Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.
- Maschinen zum Vorbereiten oder
Aufbereiten von Spinnstoffen:
8445.11 - - Karden (Krempeln)
8445.12 - - Kämmaschinen
8445.13 - - Vorspinnmaschinen
8445.19 - - sonstige
8445.90 - andere
84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder
Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,
Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,
Flechtwaren oder Netzwaren sowie
Tuftingmaschinen.
8447.90 - andere
84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen
der Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47
(zB Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen,
Kett- und Schußfadenwächter und
Webschützenwechsler); Teile und Zubehör,
ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen und Apparate dieser Nummer oder
für Maschinen der Nummer 84.44, 84.45,
84.46 oder 84.47 geeignet (zB Spindeln und
Spindelflügel, Kratzengarnituren, Kämme,
Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen,
Schäfte und Litzen, Nadeln und Platinen).
- Hilfsmaschinen und -apparate für
Maschinen der Nummer 84.44, 84.45, 84.46
oder 84.47:
8448.11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;
Kartenreduziervorrichtungen,
Kartenschlagmaschinen,
Kartenkopiermaschinen und
Kartenbindemaschinen dafür
- Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.45 oder für deren
Hilfsmaschinen und -apparate:
8448.32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von
Spinnstoffen, ausgenommen
Kratzengarnituren
8448.33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und
Ringläufer
8448.39 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Webmaschinen
(Webstühle) oder deren Hilfsmaschinen und
-apparate:
8448.41 - - Webschützen
8448.42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte
8448.49 - - sonstige
- Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.47 oder für deren
Hilfsmaschinen und -apparate:
8448.51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur
Maschenbildung
8448.59 - - sonstige
84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder
Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen
(als Meterware oder geformt),
einschließlich Maschinen und Apparate zur
Herstellung von Filzhüten; Formen für die
Hutmacherei.
84.50 Wäschewaschmaschinen für den Haushalt oder
für Wäschereien, einschließlich kombinierte
Wäschewasch- und Trockenmaschinen.
8450.90 - Teile
84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,
Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von
Häuten, Fellen oder Leder oder zur
Herstellung oder Reparatur von Schuhen oder
anderen Waren aus Häuten, Fellen oder
Leder, ausgenommen Nähmaschinen.
8453.10 - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,
Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von
Häuten, Fellen oder Leder
8453.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung
oder Reparatur von Schuhen
8453.90 - Teile
84.55 Metallwalzwerke und Walzen hiefür.
8455.30 - Walzen für Walzwerke
84.56 Werkzeugmaschinen für die abtragende
Bearbeitung von Stoffen aller Art durch
Laserstrahl oder anderen Licht- oder
Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch
Elektroerosion, durch elektrochemische
Verfahren, durch Elektronen-, Ionen- oder
Plasmastrahl.
8456.20 - mit Ultraschall arbeitend
8456.30 - mit Elektroerosion arbeitend
8456.90 - andere
84.59 Werkzeugmaschinen (einschließlich
Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) für
die spanabhebende Bearbeitung von Metallen
durch Bohren, Ausbohren, Fräsen,
Gewindeschneiden oder Gewindebohren,
ausgenommen Drehmaschinen der Nummer 84.58.
- andere kombinierte Ausbohr- und
Fräsmaschinen:
8459.39 - - sonstige
84.60 Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten,
Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen,
Polieren und zur anderen Fertigbearbeitung
von Metallen, gesinterten Metallcarbiden
oder Cermets (Metallkeramiken) mit Hilfe
von Schleifmaschinen, Schleif- oder
Poliermaschinen, ausgenommen Maschinen zur
Herstellung oder Fertigbearbeitung von
Verzahnungen der Nummer 84.61.
- Schärfmaschinen:
8460.31 - - numerisch gesteuert
8460.39 - - sonstige
84.61 Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht-
oder Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen
oder Fertigbearbeiten von Verzahnungen,
Sägen oder Trennen und andere
Werkzeugmaschinen für die spanabhebende
Bearbeitung von Metallen, gesinterten
Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
8461.20 - Waagrecht- oder Senkrechtstoßmaschinen
8461.30 - Räummaschinen
8461.90 - andere
84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose
Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,
gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken).
8463.20 - Gewindewalzmaschinen
8463.30 - Maschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten
von Draht
8463.90 - andere
84.64 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von
Steinen, keramischen Waren, Beton,
Asbestzement oder ähnlichen mineralischen
Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von
Glas.
8464.10 - Sägemaschinen
84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder
eingebautem nichtelektrischem Motor.
84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,
Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder
Eintrittskartenausgabemaschinen und
ähnliche Maschinen mit Rechenvorrichtung;
Registrierkassen.
8470.30 - andere Rechenmaschinen
8470.40 - Buchungsmaschinen
8470.50 - Registrierkassen
8470.90 - andere
84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB
Hektographen, Matrizenvervielfältiger,
Adressiermaschinen, automatische
Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,
Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,
Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder
Heftapparate).
8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen
84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate
der Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.
8473.10 - Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.69
8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und
Apparate der Nummer 84.73
84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem
Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten
elektrischen Lampen oder Röhren,
Elektronenröhren oder
Photoblitzlichtlampen; Maschinen und
Apparate für die Herstellung oder
Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.
84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,
Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder
Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen.
84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung
von Kautschuk oder Kunststoffen oder für
die Herstellung von Waren aus diesen
Stoffen, in diesem Kapitel anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
8477.90 - Teile
84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung
oder Verarbeitung von Tabak, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
mit eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
8479.90 - Teile
84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;
Gießerei-Modelle; Formen für Metalle
(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln
u. dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische
Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.
- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:
8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen
8480.79 - - sonstige
84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,
einschließlich Nadellager).
8482.40 - Nadellager
- Teile
8482.91 - - Kugeln, Rollen und Nadeln
8482.99 - - sonstige
84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse
(auch mit eingebautem Wälzlager),
Gleitlager und Lagerschalen; Zahnräder,
Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder
und Getriebe, auch in Form von
Wechselgetrieben oder anderen regelbaren
Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;
Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für
Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere
Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-
oder Kardangelenke).
8483.90 - Teile
84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder
Zusammenstellungen von Dichtungen
verschiedener stofflicher Beschaffenheit,
in Beuteln, Säckchen oder ähnlichen
Umschließungen.
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder
mechanischen Geräten, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,
Kontakten oder anderen wesentlichen
Merkmalen elektrotechnischer Waren.
85.05 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren,
die bestimmt sind, durch Magnetisierung zu
Permanentmagneten zu werden;
elektromagnetische oder
permanentmagnetische Spannplatten,
Spannfutter und ähnliche
Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische
Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische
Hebeköpfe.
8505.20 - elektromagnetische Kupplungen
8505.30 - elektromagnetische Hebeköpfe
85.06 Elektrische Primärelemente und
Primärbatterien.
8506.90 - Teile
85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit
eingebautem Elektromotor.
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.20 - Fußbodenpoliergeräte
8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
8509.90 - Teile
85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und
Schermaschinen, mit eingebautem
Elektromotor.
8510.90 - Teile
85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,
Warmwasserspeicher und Tauchsieder;
elektrische Apparate für die Raumheizung,
die Bodenbeheizung; elektrothermische
Apparate für die Haarpflege (zB
Haartrockner, Dauerwellenapparate und
Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen;
elektrische Bügeleisen; andere
elektrothermische Apparate, wie sie im
Haushalt verwendet werden; elektrische
Heizwiderstände, ausgenommen solche der
Nummer 85.45.
8516.90 - Teile
85.17 Elektrische Apparate für die
Drahttelephonie oder Drahttelegraphie,
einschließlich solcher Apparate für
Trägerfrequenzsysteme.
8517.20 - Fernschreiber
8517.90 - Teile
85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;
Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,
Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;
elektrische Tonfrequenzverstärker;
elektrische Tonverstärkergeräte und
-anlagen.
8518.30 - Kopfhörer, Ohrhörer und
Mikrophon-Hörer-Kombinationen
85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und
andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung.
- andere Plattenspieler mit Verstärker:
8519.21 - - ohne Lautsprecher
8519.29 - - sonstige
- Plattenspieler ohne Verstärker:
8519.31 - - mit automatischem Plattenwechsler
8519.39 - - sonstige
8519.40 - Diktat-Wiedergabegeräte
- andere Tonwiedergabegeräte:
8519.91 - - Kassettenabspielgeräte
8519.99 - - sonstige
85.20 Magnetbandgeräte und andere
Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter
Tonwiedergabevorrichtung.
85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit
eingebautem Videosignalempfangsteil
(Tuner).
85.22 Teile und Zubehör für Geräte der
Nummern 85.19 bis 85.21.
8522.10 - Tonabnehmer für Rillentonträger
85.23 Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche
Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne
Aufzeichnung, ausgenommen Waren des
Kapitels 37.
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger,
mit Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für
die Schallplattenerzeugung, ausgenommen
Waren des Kapitels 37.
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras.
8525.30 - Fernsehkameras
85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte.
8526.10 - Radargeräte
- andere:
8526.91 - - Funknavigationsgeräte
85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen Gehäuse mit einem
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder
einer Uhr kombiniert.
85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich
für Geräte der Nummern 85.25 bis 85.28
geeignet.
85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich
Rheostate und Potentiometer), ausgenommen
Heizwiderstände.
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen
und -röhren, einschließlich
innenverspiegelte Scheinwerferlampen und
Ultraviolett- oder Infrarotlampen und
-röhren; Bogenlampen.
8539.10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen
8539.90 - Teile
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode,
Kaltkathode oder Photokathode (zB
Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder
Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiterelemente; lichtempfindliche
Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen
zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);
Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle.
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
8543.10 - Teilchenbeschleuniger
8543.20 - Signalgeneratoren
8543.30 - Maschinen und Apparate für die
Galvanotechnik, Elektrolyse oder
Elektrophorese
8543.90 - Teile
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte
elektrische Leiter, auch mit
Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzeln
ummantelten optischen Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen.
8544.70 - Lichtleitkabel
86.04 Eisenbahn- und
Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb
(zB Werkstattwagen, Kranwagen,
Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,
Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,
Draisinen).
86.09 Warenbehälter (Container), einschließlich
solcher für den Transport von
Flüssigkeiten, speziell für eine oder
mehrere Beförderungsarten gebaut und
ausgestattet.
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser):
8708.29 - - sonstige
8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und
Teile davon
8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon
8708.80 - Stoßdämpfer
- andere Teile und anderes Zubehör:
8708.91 - - Kühler
8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre
8708.99 - - sonstige
87.10 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte
Kampffahrzeuge, motorisiert, auch
bewaffnet; Teile davon.
87.13 Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für
Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor
oder anderem mechanischem Antrieb.
88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,
Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich
Satelliten) und ihre Träger für den
Raumstart.
- Hubschrauber:
8802.11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder
weniger
8802.12 - - mit einem Leergewicht von mehr als
2000 kg
8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)
und ihre Träger für den Raumstart
88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder
88.02.
8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder
Hubschraubern
89.08 Schiffe und andere schwimmende
Konstruktionen, zum Abwracken.
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt,
ausgenommen nicht optisch bearbeitete
Elemente aus Glas.
90.03 Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder
ähnliche Waren; Teile davon.
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,
zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder
für andere Zwecke.
90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische
Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle
dafür; andere astronomische Instrumente und
Gestelle dafür, ausgenommen jedoch
Instrumente, Apparate und Geräte für die
Radioastronomie.
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.
- Aufnahmeapparate:
9007.11 - - für Filme mit einer Breite von weniger
als 16 mm oder für Doppel-8 mm-Filme
9007.19 - - sonstige
- Projektoren:
9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger
als 16 mm
- Teile und Zubehör:
9007.91 - - für Aufnahmeapparate
9007.92 - - für Projektoren
90.09 Photokopierapparate mit optischem System
oder für das Kontaktverfahren sowie
Thermokopiergeräte.
9009.90 - Teile und Zubehör
90.10 Apparate und Ausrüstungen für
photographische oder kinematographische
Laboratorien (einschließlich Apparate für
die Projektion von Schaltbildern auf
sensibilisierte Halbleitermaterialien), in
anderen Nummern dieses Kapitels nicht
genannt oder inbegriffen;
Negativbetrachter; Projektionsschirme und
Projektionswände.
9010.90 - Teile und Zubehör
90.11 Optische Mikroskope, einschließlich solche
für die Mikrophotographie,
Mikrokinematographie oder Mikroprojektion.
90.12 Andere als optische Mikroskope;
Diffraktographen.
90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in
anderen Nummern genauer erfaßte Waren
darstellen; Vorrichtungen zur Erzeugung von
Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden;
andere optische Instrumente, Apparate und
Geräte, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
9013.20 - Vorrichtungen zur Erzeugung von
Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden
9013.80 - andere Geräte, Apparate und Instrumente
9013.90 - Teile und Zubehör
90.14 Kompasse, einschließlich
Navigationskompasse; andere
Navigationsinstrumente und -apparate.
9014.10 - Kompasse, einschließlich
Navigationskompasse
9014.80 - andere Instrumente und Apparate
9014.90 - Teile und Zubehör
90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die
Geodäsie, Topographie, Feld- und
Höhenvermessung, Photogrammetrie,
Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie,
Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser.
9015.20 - Theodolite und Tachymeter
9015.30 - Nivellierinstrumente
9015.40 - Instrumente und Geräte für die
Photogrammetrie
9015.80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte
9015.90 - Teile und Zubehör
90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente
(zB Zeichenmaschinen, Pantographen,
Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und
Rechenscheiben); Instrumente für die
Längenmessung mit der Hand (zB Maßstäbe und
Maßbänder, Mikrometer und Schiebelehren und
andere Lehren), in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
9017.10 - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch
automatische
9017.20 - andere Zeichen-, Anreiß- oder
Recheninstrumente
9017.90 - Teile und Zubehör
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische oder veterinärmedizinische
Verwendung, einschließlich Szintigraphen
und andere elektromedizinische Apparate
sowie Apparate zur Prüfung des
Sehvermögens.
- Elektro-Diagnoseapparate (einschließlich
der Apparate zur funktionellen Prüfung
oder zur Kontrolle der physiologischen
Parameter):
9018.11 - - Elektrokardiographen
9018.19 - - sonstige
- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,
Kanülen u. dgl.:
9018.32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische
Nähnadeln
9018.39 - - sonstige
9018.50 - andere Instrumente, Apparate und Geräte
für die Augenheilkunde
9018.90 - andere Instrumente, Apparate und Geräte
90.19 Apparate und Geräte für die
Mechanotherapie; Massageapparate und
-kleingeräte; Apparate und Geräte für
Psychotechnik, Ozontherapie,
Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und
künstliche Beatmung sowie andere Apparate
und Geräte für die Atmungstherapie.
9019.10 - Apparate und Geräte für die
Mechanotherapie; Massageapparate und
-geräte; Apparate und Geräte für die
Psychotechnik
90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken,
ausgenommen Schutzmasken, die weder
mechanische Teile noch auswechselbare
Filter ausweisen.
90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,
einschließlich Krücken,
medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;
Schienen und andere Vorrichtungen zur
Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche
Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere
Apparate und Vorrichtungen, die zur
Behebung von Funktionsschäden oder
Gebrechen in der Hand oder am Körper
getragen oder in diesen eingepflanzt
werden.
90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,
Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch
für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische oder veterinärmedizinische
Zwecke, einschließlich der Apparate für die
Strahlenphotographie oder die
Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere
Vorrichtungen zur Erzeugung von
Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,
Steuerpulte und Bedienungstische,
Bildschirme, Tische, Sessel u. dgl., für
die Untersuchung und Behandlung.
- Röntgenapparate, auch für medizinische,
chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Apparate für die
Röntgenphotographie oder die
Strahlentherapie:
9022.19 - - für andere Zwecke
- Apparate, die Alpha-, Beta- oder
Gammastrahlen verwenden, auch für
medizinische, chirurgische, zahnärztliche
oder veterinärmedizinische Zwecke,
einschließlich Apparate für die
Strahlenphotographie oder die
Strahlentherapie:
9022.21 - - für medizinische, chirurgische,
zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke
9022.29 - - für andere Zwecke
9022.30 - Röntgenröhren
9022.90 - andere, einschließlich Teile und Zubehör
90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und
ähnliche schwimmende Instrumente,
Thermometer, Pyrometer, Barometer,
Hygrometer und Psychrometer, auch mit
Registriervorrichtung, auch miteinander
kombiniert.
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit
anderen Instrumenten kombiniert:
9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt
ablesbar
9025.19 - - sonstige
9025.80 - andere Instrumente
9025.90 - Teile und Zubehör
90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder
Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,
Druck oder von anderen veränderlichen
Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (zB
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,
Manometer und Wärmemengenmesser),
ausgenommen Instrumente und Apparate der
Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer,
Spektrometer und Gas- oder
Rauchanalysenapparate); Instrumente,
Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen
der Viskosität, Porosität, Dehnung,
Oberflächenspannung u. dgl.; Instrumente
und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser);
Mikrotome.
9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate
9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und
Spektrographen, die optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarot-Strahlen) verwenden
9027.40 - Belichtungsmesser
9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die
optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarot-Strahlen) verwenden
9027.80 - andere Instrumente und Apparate
90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,
Flüssigkeiten und Elektrizität,
einschließlich derartiger Prüf- und
Eichzähler für diese Geräte.
9028.20 - Flüssigkeitszähler
9028.90 - Teile und Zubehör
90.29 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.;
Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche
der Nummer 90.14 oder 90.15; Stroboskope.
9029.20 Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope
9029.90 - Teile und Zubehör
90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und
andere Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen oder Kontrollieren elektrischer
Größen, ausgenommen Zähler der
Nummer 90.28; Instrumente und Apparate zum
Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-,
Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder anderen
ionisierenden Strahlen.
9030.10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder
zum Nachweis von ionisierenden Strahlen
9030.20 - Kathodenstrahloszilloskope und
Kathodenstrahloszillographen
9030.90 - Teile und Zubehör
90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen
zum Messen oder Kontrollieren, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Profilprojektoren.
9031.40 - andere optische Instrumente, Apparate und
Geräte
9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und
Maschinen
9031.90 - Teile und Zebehör
90.32 Instrumente, Apparate und Geräte zum
selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren.
9032.10 - Thermostate
9032.20 - Druckregel- und -kontrollapparate
- andere Instrumente, Apparate und Geräte:
9032.81 - - hydraulische oder pneumatische
9032.90 - Teile und Zubehör
90.33 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten,
Geräten und Instrumenten des Kapitels 90,
in diesem Kapitel anderweitig weder genannt
noch inbegriffen.
91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche
Uhren (einschließlich Stoppuhren vom
gleichen Typ), mit einem Gehäuse aus
Edelmetall oder Edelmetallplattierung.
91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche
Uhren (einschließlich Stoppuhren vom
gleichen Typ), ausgenommen solche der
Nummer 91.01.
91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche
der Nummern 91.01, 91.02 und 91.04.
9103.10 - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb
91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für
Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge.
91.05 Andere Uhren mit anderen als
Kleinuhrwerken.
91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser mit
Uhrwerk oder Synchronmotor (zB
Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren).
9106.10 - Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren
91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor.
91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und
zusammengebaut.
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder
91.02, und Teile davon.
91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche
Gehäuse für andere Waren dieses Kapitels;
Teile davon.
91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.
91.14 Andere Uhrenteile.
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen).
92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und
ähnliche Instrumente mit Klaviatur und
freischwingenden Metallzungen.
92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente,
Mundharmonikas.
92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,
Trompeten und Dudelsäcke).
92.06 Schlaginstrumente (zB Trommeln, Xylophone,
Becken, Kastagnetten und Rumbakugeln).
92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und
Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für
mechanische Instrumente) von
Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln
und Stimmpfeifen aller Art.
9209.10 - Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen
9209.20 - Mechaniken für Spieldosen
- andere:
9209.93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
der Nummer 92.03
9209.94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
der Nummer 92.07
9209.99 - - sonstige
93.01 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver,
Pistolen sowie Waffen der Nummer 93.07.
93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche
Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der
Zündung einer Treibladung beruht (zB
Sportgewehre und Sportflinten),
Vorderlader, Leuchtpistolen und andere
Vorrichtungen, die nur Leuchtsignale
abfeuern, Schreckschußpistolen und
-revolver, Viehschlachtapparate und Kanonen
zum Schießen von Fangleinen.
9303.10 - Vorderlader
9303.90 - andere
93.05 Teile und Zubehör von Waren der
Nummern 93.01 bis 93.04.
93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen
und ähnliche Kriegsmunition und Teile
davon; Patronen und andere Munition und
Geschoße sowie deren Teile, einschließlich
Schrot und Patronenpfropfen.
9306.30 - andere Patronen und Teile davon
9306.90 - andere
93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und
ähnliche Waffen sowie deren Teile und
Scheiden für diese Waren.
94.03 Andere Möbel und Teile davon.
9403.70 - Kunststoffmöbel
94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich
Scheinwerfer) und Teile davon,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder,
beleuchtete Namensschilder u. dgl., mit
fest montierter Lichtquelle, sowie
anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Teile davon.
- Teile:
9405.91 - - aus Glas
95.07 Angelruten, Angelhaken und andere
Angelgeräte; kleine Fangnetze (Handnetze)
aller Art; Lockgeräte (andere als solche
der Nummer 92.08 oder 97.05) und ähnliche
Jagdgeräte.
9507.20 - Angelhaken, auch mit Vorfach
96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,
Korallen, Perlmutter und andere tierische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen (einschließlich durch Formen
erhaltene Waren).
9601.10 - Bearbeitetes Elfenbein und Waren aus
Elfenbein
96.02 Pflanzliche oder mineralische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte
Waren aus Wachsen, Stearin, natürlichen
Gummen oder Harzen, Modelliermassen und
andere geformte oder geschnitzte Waren,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
bearbeitete, nichtgehärtete Gelatine
ausgenommen Gelatine der Nummer 35.03) und
Waren aus nichtgehärteter Gelatine.
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln; Farbtupfer und
Farbroller; Wi scher aus Weichkautschuk
oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen.
9603.10 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder
anderen pflanzlichen Stoffen,
zusammengebunden, auch mit Griffen oder
Stielen
9603.40 - Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von
Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder
ähnlichen Erzeugnissen (ausgenommen
solche der Unternummer 9603.30);
Farbtupfer und Farbroller
96.04 Handsiebe.
96.08 Kugelschreiber; Schreiber und
Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer
poröser Spitze; Füllfedern und andere
Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte
(Dreh- und Druckstifte); Federhalter,
Bleistifthalter und ähnliche Halter; Teile
(einschließlich Schutzkappen und Klipse)
für die vorstehend genannten Waren,
ausgenommen jene der Nummer 96.09.
- andere:
9608.91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide.
9609.10 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in
einem festen Schutzmantel eingeschlossen
sind
9609.20 - Minen (auch bunt) für Bleistifte oder
Füllstifte
96.11 Datum-, Siegel- oder Nummernstempel und
ähnliche Waren (einschließlich
Vorrichtungen zum Drucken oder Prägen von
Etiketten), für den Handgebrauch;
Zusammensetzstempel zum Handgebrauch und
Handdrückereien, die solche Stempel
enthalten.
96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)
und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie
Teile davon.
96.15 Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren;
Haarnadeln; Frisiernadeln, Haarklammern,
Lockenwickler und ähnliche Waren,
ausgenommen solche der Nummer 85.16, sowie
Teile davon.
- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:
9615.11 - - aus Hartkautschuk oder Kunststoffen
9615.19 - - sonstige
96.16 Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber
für Toilettezwecke, sowie
Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe
dafür; Puderquasten und Kissen zum
Auftragen von Kosmetik- oder
Toilettezubereitungen.
9616.10 - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber
für Toilettezwecke, sowie
Zerstäubervorrichtungen und
Zerstäuberköpfe dafür
97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder,
vollständig mit der Hand ausgeführt,
ausgenommen Zeichnungen der Nummer 49.06,
und andere handbemalte oder handverzierte
gewerbliche Waren; Kollagen und ähnliche
Bildwerke.
9701.10 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder
97.02 Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien.
97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus
Stoffen aller Art.
97.04 Brief- oder Stempelmarken,
Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit
Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder
-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet
oder, falls nicht entwertet, im
Bestimmungsland weder gültig noch zum
Umlauf vorgesehen.
97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von
zoologischem, botanischem, mineralogischem,
anatomischem, historischem,
archäologischem, paläontologischem,
ethnographischem oder numismatischem Wert.
97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.
TABELLE B ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen Rohöl; anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Zubereitungen,
die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle den
wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger
Lösung (Salmiakgeist).
2814.20 - Ammoniak in wässeriger Lösung
(Salmiakgeist)
28.17 Zinkoxid; Zinkperoxid.
28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.
- Polyphosphate:
2835.31 - - Natriumtriphosphat
(Natriumtripolyphosphat)
28.37 Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide.
2837.20 - komplexe Cyanide
28.49 Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution.
2849.10 - des Calciums
29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.
- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:
2902.11 - - Cyclohexan
2902.60 - Ethylbenzol
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.14 - - Kohlenstofftetrachlorid
(Tetrachlorkohlenstoff)
- Halogenderivate der aromatischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.62 - - Hexachlorbenzol und DDT
(1,1,1-Trichlor-2,2-bis
(-p-chlorphenyl)-ethan)
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- einwertige gesättigte Alkohole:
2905.15 - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen
Isomere
29.07 Phenole; Phenolalkohole.
- einwertige Phenole:
2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Essigsäure und deren Salze;
Essigsäureanhydrid:
2915.22 - - Natriumacetat
- Ester der Essigsäure
2915.31 - - Ethylacetat
2915.33 - - n-Butylacetat
29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren
und cyclische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2916.11 - - Acrylsäure und deren Salze
2916.12 - - Ester der Acrylsäure
29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber
ohne andere Sauerstoffunktion, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2918.14 - - Citronensäure
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion
- aromatische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.41 - - Anilin und dessen Salze
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel.
- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und
Mischungen aus Ammoniumsulfat und
Ammoniumnitrat:
3102.21 - - Ammoniumsulfat
3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit
Calciumcarbonat oder anderen
anorganischen nichtdüngenden Stoffen
3102.80 - Mischungen von Harnstoff und
Ammoniumnitrat, in wässeriger oder
ammoniakalischer Lösung
3102.90 - andere, einschließlich Mischungen, die in
den vorstehenden Unternummern nicht
genannt sind
31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel,
die zwei oder drei der düngenden Elemente
Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;
andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels
in Tabletten oder ähnlichen Formen mit
einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.
3105.20 - mineralische oder chemische Düngemittel,
welche die drei düngenden Elemente
Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten
- andere mineralische oder chemische
Düngemittel, welche die zwei düngenden
Elemente Stickstoff und Phosphor
enthalten:
3105.59 - - sonstige
3105.60 - mineralische oder chemische Düngemittel,
welche die zwei düngenden Elemente
Phosphor und Kalium enthalten
32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete
Trübungsmittel und zubereitete Farben,
Schmelzglasuren, Engoben, flüssige
Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie
sie für die Keramik-, Email- oder
Glasindustrie verwendet werden; Glasfritten
und anderes Glas in Form von Pulver,
Granalien, Schuppen oder Flocken.
3207.40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
36.02 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen
Schießpulver.
38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche
mineralische Stoffe; tierische Schwärze,
einschließlich ausgebrauchte Tierkohle.
3802.10 - Aktivkohle
38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,
Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche
Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen
für den Kleinverkauf, sowie als
Zubereitungen oder Waren wie
Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie
Fliegenfänger.
3808.10 - Insekticide
3808.20 - Fungicide
3808.30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren
39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohformen.
3904.10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen
Stoffen gemischt
39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.
3906.10 - Polymethylmethacrylat
39.15 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von
Kunststoffen
39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder
verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit
anderen Stoffen verbunden.
- aus Acrylpolymeren:
3920.51 - - aus Polymethylmethacrylat
- aus Polycarbonaten, Alkydharzen,
Polyallylestern oder anderen Polyestern:
3920.62 - - aus Polyethylenterephthalat
40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus
vulkanisiertem Kautschuk.
4010.10 Keilriemen
- andere:
4010.91 - - mit einer Breite von mehr als 20 cm
40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.
4011.10 - wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen
und Rennautos) verwendet werden
4011.20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder
gebraucht; Vollgummi- oder
Hohlkammerreifen, auswechselbare
Reifenprofile und Felgenbänder, aus
Kautschuk.
44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,
einschließlich Zellholzplatten,
zusammengesetzte Parkettplatten sowie
gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.
4418.10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und
deren Rahmen
4418.20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und
Türschwellen
4418.90 - andere
47.07 Abfälle von Papier oder Pappe.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck-
oder andere graphische Zwecke verwendet
werden, sowie Papiere und Pappen, für
Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder
Bogen, ausgenommen Papiere der Nummer 48.01
oder 48.03; handgeschöpfte Papiere und
Pappen.
4802.40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten
- andere Papiere und Pappen, ohne
mechanisch gewonnene Fasern oder mit
höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:
4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von
weniger als 40 g
4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g
oder mehr bis einschließlich 150 g
4802.53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 150 g
48.04 Kraftpapier und Kraftpappen, weder
gestrichen noch überzogen, in Rollen oder
Bogen, andere als solche der Nummer 48.02
oder 48.03.
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g, aber weniger als 225 g:
4804.41 - - nicht gebleicht
4804.42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit
mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen
auf die Gesamtfasermenge) chemisch
gewonnenen Holzfasern
4804.49 - - sonstige
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit
einem Quadratmetergewicht von 225 g oder
mehr;
4804.51 - - nicht gebleicht
4804.52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit
mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen
auf die Gesamtfasermenge) chemisch
gewonnenen Holzfasern
4804.59 - - sonstige
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen
noch überzogen, in Rollen oder Bogen.
- mehrlagige Papiere und Pappen:
4805.21 - - jede Lage gebleicht
4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
4805.23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur
die beiden äußeren Lagen gebleicht sind
4805.29 - - sonstige
4805.50 - Filzpapiere und Filzpappen
4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder
weniger
4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g,
aber weniger als 225 g
4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr
48.06 Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere,
Pauspapiere, Transparentpapiere und andere
satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere, in Rollen oder
Bogen.
4806.20 - fettdichte Papiere
48.07 Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus
Papier oder Pappe zusammengeklebt, jedoch
weder auf der Oberfläche gestrichen,
überzogen noch imprägniert, auch mit
Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen.
4807.10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte
aus Bitumen, Teer oder Asphalt
48.08 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit
aufgeklebten flachen Deckschichten),
gekreppt, plissiert, geprägt oder
perforiert, in Rollen oder Bogen, andere
als solche der Nummer 48.03 oder 48.18.
4808.10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert
48.09 Kohlepapiere, selbstdurchschreibende
Papiere und andere Vervielfältigungs- oder
Umdruckpapiere (einschließlich gestrichenes
oder getränktes Papier für
Vervielfältigungsmatrizen oder
Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen
mit einer Breite von mehr als 36 cm oder in
rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer
Seite mehr als 36 cm messen.
4809.20 - Selbstdurchschreibepapiere
48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese
aus Zellstoffasern, gestrichen,
imprägniert, überzogen, auf der Oberfläche
gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen
oder Bogen, andere als solche der
Nummer 48.03, 48.09, 48.10 oder 48.18.
4811.10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert
oder asphaltiert
48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere
und andere Vervielfältigungs- und
Umdruckpapiere, ausgenommen solche der
Nummer 48.09, einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten
aus Papier, auch in Schachteln.
4816.10 - Kohlepapiere oder ähnliche
Vervielfältigungspapiere
4816.20 - Selbstdurchschreibepapiere
48.18 Toilettepapiere, Taschentücher,
Reinigungstücher, Handtücher, Tischtücher,
Servietten, Windeln, Tampons, Bettücher und
ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder
Krankenhauswaren, Bekleidung und
Bekleidungszubehör, aus Papiermasse,
Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus
Zellstoffasern.
4818.10 - Toilettepapiere
48.19 Schachteln, Säcke, Beutel und andere
Umschließungen für Verpackungszwecke, aus
Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen
aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren,
wie sie in Büros, Geschäften u. dgl.
verwendet werden.
48.20 Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,
Auftragsbücher, Quittungsbücher,
Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher
und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen,
Ordner (für Lose-Blatt-Systeme oder
andere), Schnellhefter, Aktenmappen,
Geschäftsformulare, Formulare mit
eingelegtem Vervielfältigungspapier und
andere Waren des Papierhandels, aus Papier
oder Pappe; Alben für Muster oder für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder
Pappe.
4820.20 - Hefte
4820.30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und
Aktenmappen, ausgenommen Buchhüllen
4820.40 - Geschäftsformulare und Formulare mit
eingelegtem Vervielfältigungspapier
4820.50 - Alben für Muster oder für Sammlungen
4820.90 - andere
48.22 Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche
Warenträger, aus Papiermasse, Papier oder
Pappe (auch perforiert oder gehärtet).
48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder
Größen zugeschnitten; andere Waren aus
Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern.
4823.20 - Filterpapiere und Filterpappen
52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
- gefärbt:
5208.31 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger
5208.32 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
5208.33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
5208.39 - - andere Gewebe
- bunt gewebt:
5208.41 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger
5208.42 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
5208.43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem, Köper
5208.49 - - andere Gewebe
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
- gefärbt:
5209.32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper
- buntgewebt:
5209.42 - - Denim
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
- bunt gewebt:
5211.42 - - Denim
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
5301.10 - Flachs, roh oder geröstet
- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt
oder anders bearbeitet, aber nicht
gesponnen:
5301.21 - - gebrochen oder geschwungen
53.09 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs).
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs
enthaltend:
5309.11 - - roh oder gebleicht
5309.19 - - anders
55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert
noch gekämmt noch in anderer Weise für das
Verspinnen vorgerichtet.
5503.40 - aus Polypropylen
56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet.
56.05 Metallgarne (Metallgespinste) und
metallisierte Garne, auch umsponnen,
bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus
Streifen u. dgl. der Nummer 54.04 oder
54.05, in Verbindung mit Metall in Form von
Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall
überzogen.
56.07 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,
auch mit Kautschuk und Kunststoffen
imprägniert, bestrichen, überzogen oder
umhüllt.
- aus Polyethylen oder Polypropylen:
5607.41 - - Binde- und Pressengarne
5607.49 - - sonstige
5607.50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern
5607.90 - andere
57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch
beflockt, auch konfektioniert,
einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie
und ähnliche handgewebte Teppiche.
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:
5702.32 - - aus Chemiefasern
- andere, mit Flor, konfektioniert:
5702.42 - aus Chemiefasern
- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:
5702.52 - aus Chemiefasern
- andere, ohne Flor, konfektioniert:
5702.92 - aus Chemiefasern
57.03 Teppiche und andere Bodenbelege, aus
Spinnstoffen, getuftet, auch
konfektioniert.
57.05 Andere Teppiche und andere Bodenbelege, aus
Spinnstoffen, auch konfektioniert.
58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der
Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus
parallel gelegten und geklebten Garnen oder
Fasern.
5806.20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent
oder mehr Elastomergarne oder
Kautschukfäden enthaltend
- andere gewebte Bänder:
5806.32 - - aus Chemiefasern
5806.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
5806.40 - - schußlose Bänder aus parallel gelegten
und geklebten Garnen oder Fasern
58.07 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren,
aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen
oder Zuschnitte, nicht bestickt.
59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren,
für technische Zwecke, wie sie in der
Anmerkung 7 zu diesem Kapitel angeführt
sind.
- Gewebe und Filze, endlos oder mit
Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf
Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen
(zB für die Herstellung von Halbstoff
oder Asbestzement) verwendet werden:
5911.31 - - mit einem Quadratmetergewicht von
weniger als 650 g
5911.32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g
oder mehr
5911.40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl
oder für ähnliche technische Zwecke
verwendet werden, auch aus Menschenhaaren
5911.90 - andere
61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 61.03.
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 61.04.
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Anzüge:
6103.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
6103.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.22 - - aus Baumwolle
- Sakkos (Blazer):
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6103.42 - - aus Baumwolle
61.04 - Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos
(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt,
für Frauen oder Mädchen.
- Kostüme:
6104.12 - - aus Baumwolle
6104.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Ensembles:
6104.22 - - aus Baumwolle
6104.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
6104.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
6104.52 - - aus Baumwolle
6104.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6104.62 - - aus Baumwolle
6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen, ausgenommen
Wolle und feine Tierhaare
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel oder ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Unterhosen:
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
- Nachthemden und Pyjamas:
6107.21 - - aus Baumwolle
6107.22 - - aus Chemiefasern
6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6107.91 - - aus Baumwolle
6107.92 - - aus Chemiefasern
6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche
Waren, einschließlich Unterziehpullis,
gewirkt oder gestrickt.
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt, für Kleinkinder.
6111.20 - aus Baumwolle
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
- Trainingsanzüge:
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Männer oder Knaben:
6112.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:
6112.41 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.49 - - aus anderen Spinnstoffen
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
6114.20 - aus Baumwolle
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,
Socken und andere Strumpfwaren,
einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte
Sohlen, gewirkt oder gestrickt.
Strumpfhosen:
6115.11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit
einem Titer von weniger als 67 dtex je
Einfachgarn
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit
einem Titer von 67 dtex oder mehr je
Einfachgarn
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich
Kniestrümpfe), mit einem Titer je
Einfachgarn von weniger als 67 dtex
- andere:
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,
ausgenommen solche der Nummer 62.03.
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,
ausgenommen solche der Nummer 62.04.
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben.
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos
(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Frauen oder Mädchen.
- Kostüme:
6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.12 - - aus Baumwolle
6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.22 - - aus Baumwolle
6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.32 - - aus Baumwolle
6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Kleider:
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
6204.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
6204.51 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren
6204.52 - - aus Baumwolle
6204.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
6205.90 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.
- Unterhosen:
6207.11 - - aus Baumwolle
6207.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
6207.21 - - aus Baumwolle
6207.22 - - aus Chemiefasern
6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6207.91 - - aus Baumwolle
6207.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen.
- Unterkleider und Unterröcke:
6208.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
6208.21 - - aus Baumwolle
- andere:
6208.91 - - aus Baumwolle
62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für
Kleinkinder.
6209.30 - aus synthetischen Spinnstoffen
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07.
6210.10 - aus Erzeugnissen der Nummer 56.02 oder
56.03.
6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung.
- Badebekleidung:
6211.11 - - für Männer oder Knaben
6211.20 - Schianzüge
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
6211.32 - - aus Baumwolle
6211.33 - - aus Chemiefasern
6211.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche:
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.52 - - aus Flachs (Leinen)
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche, aus gewebten oder
gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
- andere:
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.92 - - aus Flachs (Leinen)
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;
Fenster- und Bettbehänge.
- gewirkt oder gestrickt:
6303.11 - - aus Baumwolle
- andere:
6303.91 - - aus Baumwolle
6303.92 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6303.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.04 Andere Waren für die Innenausstattung,
ausgenommen solche der Nummer 94.04.
- Bettüberwürfe:
6304.19 - - sonstige
- andere:
6304.92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle
6304.93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
synthetischen Spinnstoffen
6304.99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
sonstigen Spinnstoffen
63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.
6305.20 - aus Baumwolle
63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,
einschließlich Schnittmuster für
Kleidungsstücke.
6307.90 - andere
64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und
Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,
bei denen weder der Oberteil mit der
Laufsohle noch der Oberteil selbst durch
Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln
oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
- Sportschuhe:
6402.19 - - sonstige
6402.20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern
oder Riemen, die mit der Sohle durch
Zapfen verbunden sind
6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in
der Vorderkappe
- andere Schuhe:
6402.91 - - den Knöchel bedeckend
6402.99 - - andere
64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Leder.
- Sportschuhe:
6403.19 - - sonstige
6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in
der Vorderkappe
- andere Schuhe:
6403.91 - - den Knöchel bedeckend
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen.
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder
Kunststoffen:
6404.19 - - sonstige
6404.20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder)
64.05 Andere Schuhe.
6405.20 - mit Überteilen aus Spinnstoffen
6405.90 - andere
69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und
-kacheln, Ofenkacheln und Wandfliesen,
glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,
auch auf Unterlagen.
6908.90 - andere
69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
sowie Hygiene- und Toiletteartikel aus
Porzellan.
69.14 Andere keramische Waren.
6914.10 - aus Porzellan.
70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von
Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von
Platten oder Tafeln, auch mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf
beiden Seiten geschliffenes oder poliertes
Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch
mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,
gebogen, an den Kanten bearbeitet,
graviert, durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder gerahmt noch in
Verbindung mit anderen Stoffen.
70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem
(getempertem) oder mehrschichtigem Glas
(Verbundglas).
70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,
Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für
elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.
dgl.
7011.20 - für Kathodenstrahlröhren
70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und
für andere Behälter mit Vakuumisolierung.
70.13 Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche,
für Toilettezwecke, im Büro, für die
Innendekoration oder für ähnliche Zwecke
verwendet werden (ausgenommen solche der
Nummer 70.10 oder 70.18).
71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile
davon, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan:
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7202.19 - - sonstige
- Ferrosilicium:
7202.21 - - mit einem Gehalt von mehr als
55 Gewichtsprozent Silicium
7202.29 - - sonstige
7202.30 - Ferrosiliciummangan
- Ferrochrom:
7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als
4 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7202.49 - - sonstige
7202.70 - Ferromolybdän
7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere:
7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
7202.99 - - sonstige
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, weder plattiert noch
überzogen.
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Stärke von 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in
Rollen, ohne Oberflächenmuster
7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
- sonstige, nur warmgewalzt:
7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in
Rollen, ohne Oberflächenmuster
7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.29 - - sonstige
7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- andere, nur kaltgewalzt:
7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen.
72.13 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
7213.10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen
7213.20 - aus Automatenstahl
- andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem
Durchmesser von weniger als 14 mm
7213.39 - - sonstige
- andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff:
7213.41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem
Durchmesser von weniger als 14 mm
7213.49 - - sonstige
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden.
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl.
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert
7217.12 - - verzinkt
7217.13 - mit anderen unedlen Metallen überzogen
7217.19 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr, aber weniger als
0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7217.21 - - nicht überzogen, auch poliert
7217.22 - - verzinkt
7217.23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
7217.29 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff:
7217.32 - - verzinkt
7217.33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr.
7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl.
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstücke,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material.
73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.
7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendet werden
7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Rohrgestänge,
wie sie für das Bohren nach oder Fördern
von Öl oder Gas verwendet werden
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,
aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.39 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt aus
rostfreiem Stahl:
7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.49 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,
aus anderem legierten Stahl:
7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.59 - - sonstige
73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder
Stahl.
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB
geschweißt, genietet, gefalzt oder mit
einfach aneinandergelegten Rändern), aus
Eisen oder Stahl.
73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,
Muffen), aus Eisen oder Stahl.
- andere, aus rostfreiem Stahl:
7307.21 - - Flansche
7307.22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit
Gewinde
7307.23 - - Stumpfschweißfittings
7307.29 - - sonstige
- andere:
7307.91 - - Flansche
7307.92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit
Gewinde
7307.93 - - Stumpfschweißfittings
7307.99 - - sonstige
73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)
sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme,
Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und
Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für
Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von mehr als
300 l, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder
weniger, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.11 Behältnisse für verdichtete oder
verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;
verwundene Drähte oder Bänder, auch mit
Stacheln, sowie lose miteinander verwundene
Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen
verwendet werde, aus Eisen oder Stahl.
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),
Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder
Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder
Stahl.
73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder
Stahl.
73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,
zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte
Klammern (ausgenommen solche der
Nummer 83.05 ) und ähnliche Waren, aus
Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus
anderen Stoffen, ausgenommen solche mit
Köpfen aus Kupfer.
73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,
Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,
Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.
- mit Gewinde:
7318.11 - - Schwellenschrauben
7318.12 - - andere Holzschrauben
7318.13 - - Schraubhaken und Ringschrauben
7318.14 - - gewindeformende Schrauben
7318.15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit
zugehörigen Muttern oder
Unterlegscheiben
7318.16 - - Muttern
7318.19 - - sonstige
- ohne Gewinde:
7318.29 - - sonstige
73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,
Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und
ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,
aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen
oder Stahl, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
7319.20 - Sicherheitsnadeln
7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
7319.90 - andere
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder
Stahl.
73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde
(einschließlich der auch als
Zentralheizungen verwendbaren),
Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher,
Warmhalteplatten und ähnliche nicht
elektrische Haushaltsgeräte und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl.
73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht
elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus
Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und
-verteiler (einschließlich solcher, die
auch frische oder klimatisierte Luft
verteilen können), nicht elektrisch
beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator
oder Gebläse, sowie Teile davon, aus Eisen
oder Stahl.
73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;
Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
74.06 Pulver und Flitter aus Kupfer.
74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.
- aus Kupferlegierungen:
7407.21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
74.08 Draht aus Kupfer.
- aus raffiniertem Kupfer:
7408.19 - - sonstige
- aus Kupferlegierungen:
7408.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen
(Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen
(Neusilber)
74.10 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit
einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger.
74.11 Rohre aus Kupfer.
74.12 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen) aus Kupfer.
74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,
aus Kupfer, ausgenommen isolierte
Erzeugnisse für die Elektrotechnik.
74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte
Klammern (ausgenommen solche der
Nummer 83.05) und ähnliche Waren, aus
Kupfer oder solche aus Eisen oder Stahl
auch mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,
Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten,
Keile, Splinte, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren, aus Kupfer.
7415.10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte
Klammern und ähnliche Waren
- andere Waren ohne Gewinde:
7415.21 - - Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben)
- andere Waren, mit Gewinde:
7415.31 - - Holzschrauben
7415.32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
7415.39 - - sonstige
74.17 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie
üblicherweise im Haushalt verwendet werden,
nicht elektrisch, sowie deren Teile, aus
Kupfer.
74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Kupfer;
Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Kupfer.
74.19 Andere Waren aus Kupfer.
- andere Waren:
7419.91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet
oder gesenkgeschmiedet, aber nicht
weiter bearbeitet
7419.99 - - sonstige
75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.
75.08 Andere Waren aus Nickel.
76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.
76.04 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium.
76.05 Draht aus Aluminium.
76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,
mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.
- rechteckig (einschließlich quadratisch):
7606.11 - - aus nicht legiertem Aluminium
7606.12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere:
7606.91 - - aus nicht legiertem Aluminium
76.07 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
(auch bedruckt oder Papier, Pappe,
Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger.
76.08 Rohre aus Aluminium.
76.10 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)
sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste,
Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und
deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen,
Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete
Bleche, Stangen, Profile, Rohre u. dgl.
76.11 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,
auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse (einschließlich der
Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe
aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von 300 l oder
weniger, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
76.15 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder
Toiletteartikel und Teile davon, aus
Aluminium.
76.16 Andere Waren aus Aluminium.
78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus
Blei.
78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.
7804.20 - Pulver und Flitter.
78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Blei.
78.06 Andere Waren aus Blei.
79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.
79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Zink.
79.05 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Zink.
79.07 Andere Waren aus Zink.
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit
einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.
8005.20 - Pulver und Flitter
80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn.
82.15 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,
Zuckerzangen und ähnliche Küchen- oder
Tischgeräte.
84.36 Andere Maschinen und Apparate für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft, die Geflügel- oder
Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate
mit mechanischen oder wärmetechnischen
Vorrichtungen und Brut- und
Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.
- Maschinen und Apparate für die
Geflügelhaltung, einschließlich Brut-
und Aufzuchtapparate:
8436.21 - - Brut- und Aufzuchtapparate
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen
Fadenheftmaschinen der Nummer 84.40;
Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen
besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.
8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen und Teile davon
84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen
zum Nageln, Heften, Leimen oder
andersartigen Zusammenfügen) für die
Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,
Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder
ähnlichen harten Stoffen.
- andere:
8465.96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen
8465.99 - - sonstige
85.06 Elektrische Primärelemente und
Primärbatterien.
- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren
Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:
8506.11 - - Mangandioxid-Elemente und -Batterien
85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;
Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,
Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;
elektrische Tonfrequenzverstärker;
elektrische Tonverstärkergeräte und
-anlagen.
- Lautsprecher, auch in Gehäusen:
8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem
gemeinsamen Gehäuse
85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und
andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung.
8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz-
oder Spielmarkeneinwurf
85.22 Teile und Zubehör für Geräte der
Nummern 85.19 bis 85.21.
8522.90 - andere
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
mehr als 1000 V.
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Steckdosen, Lampenfassungen und
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
1000 V oder weniger.
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen
und -röhren, einschließlich
innenverspiegelte Scheinwerferlampen und
Ultraviolett- oder Infrarotlampen und
-röhren; Bogenlampen.
- andere Glühlampen und -röhren,
ausgenommen Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren:
8539.21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren
8539.22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W
oder weniger und für eine Spannung von
mehr als 100 V
8539.29 - - andere
- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen
Ultraviolettlampen und -röhren:
8539.31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit
Glühkathode
85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller
Art.
8546.20 - aus keramischen Stoffen
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger, gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm,
gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm,
gebraucht
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3000 ccm, gebraucht
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger, gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm,
gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2500 ccm, gebraucht
8703.90 - andere
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für
Vorführzwecke (zB in Schulen oder
Ausstellungen), für andere Zwecke nicht
verwendbar.
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen
der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und
Kunststoffen).
9024.10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen
von Metallen
9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
90.29 Andere Zähler (Tourenzähler,
Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.);
Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche
der Nummer 90.15; Stroboskope.
9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler,
Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler
u. dgl.
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur.
94.03 Andere Möbel und Teile davon.
9403.30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet
werden
9403.40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet
werden
9403.50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen
verwendet werden
9403.60 - andere Holzmöbel
TABELLE C ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger:
- - - neu
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm:
- - - neu
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm:
- - - neu
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3000 ccm:
- - - neu
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger:
- - - neu
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm:
- - - neu
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2500 ccm:
- neu
Anl. 5
01.12.1992
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Die Abschaffung von Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf die in Tabelle A angeführten Erzeugnisse nicht.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung, welche auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse angewandt werden, am 1. Jänner 1993 ab.
Anl. 6
01.12.1992
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.02 - - Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
27.02.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
---------------------------------------------------------------------
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent
oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden.
ex 00 - teilraffiniertes Rohöl *2), einschließlich
„getoppte Rohöle'' *2)
ex 00 - Motorbenzine, ausgenommen Flugbenzine
ex 00 - Gasöle, Heizöl *1) und Heizöl leicht *1)
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,
die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen
darstellen), mechanische, nicht motorbetriebene
Teppichkehrer zum Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur Herstellung von
Pinseln und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten und
Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,
Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und
Zahnbürsten)
3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren beginnend am 1. Jänner 1993 und endend am 31. Dezember 1997 ab.
Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung unterliegen Beratungen zwischen den betroffenen Staaten.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,
ausgenommen solche der Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,
ausgenommen solche der Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen
*1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos
(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Frauen oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2)
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen
*1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.05 Hemden für Männer oder Knaben:
ex 6205.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6205.20 - - aus Baumwolle *1)
ex 6205.30 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder
Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder
Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
---------------------------------------------------------------------
*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus
dieser Unternummer auszunehmen.
*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.
Anl. 7
14.02.1994
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Slowakische Republik schafft mengenmäßig Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachfolgend aufgezählten Erzeugnisse schrittweise bis zum Ende der Übergangsperiode ab.
---------------------------------------------------------------------
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren
Konzentrate
28.44 Radioaktive chemische Elemente und
radioaktive Isotope (einschließlich
spaltbare und brütbare chemische Elemente
und Isotope) und deren Verbindungen;
Mischungen und Rückstände, die diese
Erzeugnisse enthalten:
2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;
Legierungen, Dispersionen einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die natürliches Uran oder
natürliche Uranverbindungen enthalten
2844.20 - an U235 angereichertes Uran und seine
Verbindungen; Plutonium und seine
Verbindungen; Legierungen, Dispersionen
(einschließlich Cermets), keramische
Erzeugnisse und Mischungen, die an U235
angereichertes Uran, Plutonium oder
Verbin dungen dieser Stoffe enthalten
47.07 Abfälle von Papier oder Pappe
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Anl. 8
01.12.1992
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung Land
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland
Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen
Stahl, ausgenommen Abfallblöcke
ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen, unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich
wiedereingeschmolzenem Kupfer
und Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
Anl. 9
14.02.1994
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Slowakische Republik schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)
---------------------------------------------------------------------
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,
ausgenommen metallhaltige Sande des
Kapitels 26
25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch
gebrannt
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam
aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als
Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),
Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15
oder 25.16, auch thermisch behandelt
2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt
25.23 Portlandzement, Tonerdezement,
Schlackenzement, Sulfathüttenzement und
ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt
oder in Form von Klinker
- Portlandzement:
2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt
2523.29 - - sonstiger
2523.90 - - andere hydraulische Zemente
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die
Metalle oder Metallverbindungen enthalten
- hauptsächlich Zink enthaltend:
2620.11 - - Hartzink
2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend
2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle
ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet
- Steinkohle zur Erzeugung von Energie
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf,
auch agglomeriert; Retortenkohle
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,
soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
ex 2710.00 - Motorenbenzin
- Dieselöl
- Heizöl leicht
- Heizöl schwer
27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen
3002.90 - andere
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei
oder mehr Bestandteilen, für therapeutische
oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder
dosiert noch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus
gemischten oder ungemischten Erzeugnissen
für therapeutische oder prophylaktische
Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel
3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit
Calciumcarbonat oder anderen
anorganischen nichtdüngenden Stoffen
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch
als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten
4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), mit einem
Stückgewicht von 8 kg oder weniger für
nur getrocknete, von 10 kg oder weniger
für trocken gesalzene oder von 14 kg oder
weniger für frische, naßgesalzene oder
anders haltbar gemachte Häute oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), frisch oder
naßgesalzen:
4101.21 - - ganze
4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe
Kernstücke
4101.29 - - sonstige
4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), anders
haltbar gemacht
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten
Waren
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem
Kapitel genannten Waren
4103.90 - andere
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder
Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder
ähnlichen Formen agglomeriert
4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen;
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
4401.21 - - von Nadelbäumen
4401.22 - - von anderen Bäumen
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet
4403.20 - anderes, von Nadelbäumen
- anderes:
4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)
4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)
4403.99 - - sonstige
44.06 Bahnschwellen aus Holz
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit
dem Profilzerspanner besäumt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm
4407.10 - von Nadelbäumen
- anderes:
4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)
4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)
4407.99 - - sonstige
47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder
Sulfatverfahren chemisch hergestellt,
ausgenommen Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4703.21 - - aus Nadelhölzern
4703.29 - - sonstige
47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen
Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4704.21 - - aus Nadelhölzern
4704.29 - - sonstige
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),
nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)
72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, weder plattiert noch
überzogen
72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen
72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl
72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl
72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr
72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm
72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl
72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl
72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl
72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr
72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm
72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl
72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl
73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl
73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material
73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl
73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen)
92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;
Mundharmonikas
92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,
Trompeten und Dudelsäcke).
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*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im slowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA
*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA
Anl. 10
14.02.1994
ANHANG X
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
d) „Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
1. Die Notifizierung:
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik findet über das EFTA-Sekretariat statt.
2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Anl. 11
01.12.1992
ANHANG XI
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, Computerprogramme und Datenbanken sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltene Informationen in bezug auf Know-how umfassend.
Artikel 2 - Internationale Übereinkünfte und Übereinkommen
(1) Die Abkommenspartner vereinbaren, spätestens ab dem 1. Jänner 1997 die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.
(2) Die Abkommenspartner bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz 1 angeführten Übereinkünfte und Übereinkommen sowie andere multinationale Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte erleichtern, einzuhalten.
Artikel 3 - Bestimmungen hinsichtlich Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen und Zwangslizensierung von Patenten
Die Abkommenspartner gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen folgendes:
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend des Marktwertes der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
Die Abkommenspartner gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung, Eintragung oder Aufrechterhaltung geistiger Eigen tumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Artikel 5 - Fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung
1. Die Abkommenspartner legen entsprechende Modalitäten zur
fachlichen Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen zuständigen Stellen fest. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation (EPO) unbeschadet paralleler Bemühungen auf dem Gebiet der fachlichen Unterstützung, Zusammenarbeit und Koordinierung.
2. Die Abkommenspartner vereinbaren, auf Verlangen eines Abkommenspartners umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf vorhandene oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Partnern mit Drittländern in Angelegenheit ten geistigen Eigentums beziehen.
Anl. 12
14.02.1994
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19
(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von
öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter
Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von
öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,
daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung
wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma
gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland
erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
Anl. 13
01.12.1992
ANHANG XIII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfemaßnahmen und besondere Einzelfälle vorzulegen.
Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die erforderlichen Vorschriften zur Einführung der Transparenzmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens.
Anl. 14
14.02.1994
ANHANG XIV
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Slowakische Republik-Abkommen
1. Ergreift die Slowakische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die Slowakische Republik nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.
Abkommen Finnland - Slowakische Republik
2. Die im Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
4. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.
Abkommen EFTA - Slowakische Republik
5. Die im Einklang mit dem EFTA-Slowakische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
7. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen.
Anl. 15
01.12.1992
EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS
Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in Artikel 30 erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.
Anl. 16
14.02.1994
RECORD OF UNDERSTANDINGS
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER
SLOWAKISCHEN REPUBLIK
1. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik und dem Europaabkommen zwischen der EG und der Slowakischen Republik. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
2. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.
3. Die Slowakische Republik informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Slowakischen Republik, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.
4. a) Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der Slowakischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.
b) Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.
c) In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.
5. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren, daß
die in den Anhängen V, VIII und IX der Artikel 7 und 9 angeführten Ausnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum Beratungen im Gemeinsamen Ausschuß unterliegen.
6. Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10
auferlegte Verbote oder Einschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind, sofern solche Verbote oder Einschränkungen im Zusammenhang mit gleichwertigen Maßnahmen gesetzt werden, die im Inland erlassen oder gemäß den Verpflichtungen von zwischenstaatlichen Umweltabkommen ergriffen werden. Eventuelle Schwierigkeiten in der Auslegung des Begriffes „Umweltschutz'' im Zusammenhang mit Artikel 10 dieses Abkommens werden durch den Gemeinsamen Ausschuß geprüft.
7. Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der Slowakischen Republik eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der Slowakischen Republik gegründet wurde.
8. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
vereinbaren die Abkommenspartner, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII, Absatz c enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz d vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft der Slowakischen Republik gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen der Slowakischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Partnern des Abkommens durchgeführt, vereinbaren lassen.
9. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren im Gemeinsamen Ausschuß, Beratungen im Hinblick auf die Erwägung von Möglichkeiten abzuhalten, die in den Anhängen XII und XIII des Artikels 19 angeführten Kriterien durch Kriterien zu ergänzen, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten sein wird.
10. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik vereinbaren,
daß, falls spezifische Schutzmaßnahmen zwischen der EG und der Slowakischen Republik in ihrem Handel mit Textilien und Fertigbekleidung angewandt werden, Mechanismen, die zwischen der EG und der Slowakischen Republik in diesem Sektor vereinbart oder sonst verwendet werden, wann immer angebracht zur Verwendung kommen. Der Zutritt zu den Märkten der Abkommenspartner wird jedoch unbeschadet
Artikel 22 in solchen Fällen, was die Zölle, mengenmäßigen Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung betrifft, nicht weniger günstig sein als bei Inkrafttreten dieses Abkommens.
11. In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.
12. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.