14.02.1994
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der Slowakischen Republik, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die Slowakische Republik benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.
2. Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise