14.02.1994
Artikel 27
Der Gemeinsame Ausschuß
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses wird mit der Arbeit des gemäß der Gothenburger Erklärung eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses koordiniert.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch jeder Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
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