BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und SlowakeiAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 14. Februar 1994
Up-to-date

14.02.1994

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Slowakischen Republik beseitigt.

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert *1)

1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und

anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,

für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang XII betreffend den Fischereisektor.

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang XII betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.

2. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische

und anderen Meeresprodukte mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet

1516

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch auf

Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in der Slowakischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der

folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Hering

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

2. Die Slowakische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der

folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten

Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,

Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

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