14.02.1994
Artikel 15
Zahlungen
1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
3. Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die Slowakische Republik vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die Slowakische Republik verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.
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