14.02.1994
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.
Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19
(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von
öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter
Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von
öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,
daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung
wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma
gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland
erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
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