01.12.1992
Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen;
b) um seine grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für Erzeugnisse, die nicht ausgesprochen militärischen Zwecken dienen, nicht beeinträchtigen, sowie auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen eingegangen wurden.
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