14.02.1994
Artikel 5
Ausgangszölle
1. Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
2. Der Ausgangszoll hinsichtlich der Slowakischen Republik ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.
3. Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.
4. Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise