14.02.1994
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Slowakische Republik schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)
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Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
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25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,
ausgenommen metallhaltige Sande des
Kapitels 26
25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch
gebrannt
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam
aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als
Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),
Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15
oder 25.16, auch thermisch behandelt
2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt
25.23 Portlandzement, Tonerdezement,
Schlackenzement, Sulfathüttenzement und
ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt
oder in Form von Klinker
- Portlandzement:
2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt
2523.29 - - sonstiger
2523.90 - - andere hydraulische Zemente
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die
Metalle oder Metallverbindungen enthalten
- hauptsächlich Zink enthaltend:
2620.11 - - Hartzink
2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend
2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle
ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet
- Steinkohle zur Erzeugung von Energie
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf,
auch agglomeriert; Retortenkohle
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,
soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
ex 2710.00 - Motorenbenzin
- Dieselöl
- Heizöl leicht
- Heizöl schwer
27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen
3002.90 - andere
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei
oder mehr Bestandteilen, für therapeutische
oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder
dosiert noch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus
gemischten oder ungemischten Erzeugnissen
für therapeutische oder prophylaktische
Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel
3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit
Calciumcarbonat oder anderen
anorganischen nichtdüngenden Stoffen
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch
als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten
4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), mit einem
Stückgewicht von 8 kg oder weniger für
nur getrocknete, von 10 kg oder weniger
für trocken gesalzene oder von 14 kg oder
weniger für frische, naßgesalzene oder
anders haltbar gemachte Häute oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), frisch oder
naßgesalzen:
4101.21 - - ganze
4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe
Kernstücke
4101.29 - - sonstige
4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), anders
haltbar gemacht
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten
Waren
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem
Kapitel genannten Waren
4103.90 - andere
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder
Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder
ähnlichen Formen agglomeriert
4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen;
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
4401.21 - - von Nadelbäumen
4401.22 - - von anderen Bäumen
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet
4403.20 - anderes, von Nadelbäumen
- anderes:
4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)
4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)
4403.99 - - sonstige
44.06 Bahnschwellen aus Holz
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit
dem Profilzerspanner besäumt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm
4407.10 - von Nadelbäumen
- anderes:
4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)
4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)
4407.99 - - sonstige
47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder
Sulfatverfahren chemisch hergestellt,
ausgenommen Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4703.21 - - aus Nadelhölzern
4703.29 - - sonstige
47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen
Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4704.21 - - aus Nadelhölzern
4704.29 - - sonstige
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),
nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)
72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, weder plattiert noch
überzogen
72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen
72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl
72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl
72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr
72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm
72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl
72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl
72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl
72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr
72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm
72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl
72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl
73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl
73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material
73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl
73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen)
92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;
Mundharmonikas
92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,
Trompeten und Dudelsäcke).
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*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im slowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA
*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA
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