14.02.1994
Artikel 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten
die Bestimmungen in Absatz 1 auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung der besonderen Aufgaben, mit denen diese beauftragt wurden, nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Vorgangsweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist und zu einer ernstlichen Benachteiligung der Interessen dieser Partei oder einer materiellen Schädigung der heimischen Industrie führen oder zu führen droht, kann er nach Beratungen mit dem Gemeinsamen Ausschuß bzw. dreißig Tage nach Verweisung auf derartige Beratungen entsprechende Maßnahmen ergreifen.
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