14.02.1994
Artikel 1
Ziele
1. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:
a) durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik zu begünstigen;
b) für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;
c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
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