BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und SlowakeiArt. 17

Art. 17

In Kraft seit 01. Dezember 1992
Up-to-date

01.12.1992

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und stellen einen geeigneten und wirksamen, nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegenüber einer Verletzung dieser, sowie Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind in Anhang XI enthalten.

2. Die Vertragsparteien gestehen Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Staaten im Bereich des geistigen Eigentums keine schlechteren Bedingungen als den Staatsangehörigen eines anderen Landes zu. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

a) bilateralen Abkommen ergibt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie es mit 1. Jänner 1993 den anderen Vertragsparteien notifiziert wird, hinsichtlich einer Vertragspartei, wirksam sind,

b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann dieser Verpflichtung enthoben werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien.

Die Bestimmungen von Unterabsatz (b) können im Hinblick auf die Berücksichtigung späterer Entwicklungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration auf Wunsch einer Vertragspartei Gegenstand von Beratungen und erforderlichenfalls einer Überarbeitung sein.

3. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen

schließen, die die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu den gleichen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

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