14.02.1994
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.
2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Slowakische Republik, oder ist die Slowakische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.
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