01.12.1992
Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führen, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrecht erhält; oder
b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei wichtigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und sollten die oben beschriebenen Situationen für die exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sein, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahrensweisen ergreifen.
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