BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über Behälter (1972)

Zollabkommen über Behälter (1972)

In Kraft seit 17. Dezember 1977
Up-to-date

Kapitel I

ALLGEMEINES

Art. 1 Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind.

b) „Vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

c) „Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die

i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

iv) so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;

v) so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und

vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.

Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.

d) „Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.

e) „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.

f) „Halter“ eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.

Art. 2 Artikel 2

Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

Kapitel II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

a) ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Art. 3 Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

Art. 4 Artikel 4

(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

Art. 5 Artikel 5

(1) Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder

c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und für die geborgenen Teile und sonstigen Materialien die Eingangsabgaben entrichtet werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.

(2) Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

b) VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Art. 6 Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

Art. 7 Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.

Art. 8 Artikel 8

Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.

c) BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR ZUGELASSENEN BEHÄLTER

Art. 9 Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien gestatten, daß die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.

(2) Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.

d) SONDERFÄLLE

Art. 10 Artikel 10

(1) Ersatzteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Behälter bestimmt sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

(2) Ersetzte, nicht wiederausgeführte Teile werden mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a) den Eingangsabgaben unterworfen, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen oder

c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet.

(3) Artikel 6 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr der Ersatzteile des Absatzes 1 anwendbar.

Art. 11 Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

(2) Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.

Kapitel III

ZULASSUNG VON BEHÄLTERN ZUR WARENBEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS

Art. 12 Artikel 12

(1) Um zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen werden zu können, müssen die Behälter den Vorschriften der Anlage 4 entsprechen.

(2) Die Zulassung erfolgt nach einem der in Anlage 5 vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Behälter, die von einer Vertragspartei zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassen worden sind, werden von den anderen Vertragsparteien für jedes Verfahren der internationalen Beförderung unter Zollverschluß anerkannt.

(4) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Behältern, die den Vorschriften der Anlage 4 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel unbedeutend sind und keine Schmuggelgefahr besteht.

(5) Ein Behälter, dessen Zulassung nicht mehr anerkannt wird, darf erst dann wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluß verwendet werden, wenn sein Zustand, der seine Zulassung gerechtfertigt hatte, wiederhergestellt oder der Behälter erneut zugelassen worden ist.

(6) Hat es den Anschein, daß ein Mangel schon bestand, als der Behälter zugelassen wurde, so ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, die für die Zulassung verantwortlich ist.

(7) Stellt sich heraus, daß die nach den Verfahren der Anlage 5 Absatz 1 lit. a und b zur Warenbeförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter nicht den technischen Vorschriften der Anlage 4 entsprechen, trifft die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Behälter diesen technischen Vorschriften entsprechen, oder sie widerruft die Zulassung.

Kapitel IV

ERLÄUTERUNGEN

Art. 13 Artikel 13

Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.

Kapitel V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 14 Artikel 14

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.

Art. 15 Artikel 15

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 16 Artikel 16

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern, und die technische Merkmale ihrer Bauart.

Art. 17 Artikel 17

Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,

Art. 18 Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 19

Art. 19 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Artikel 20

Art. 20 Außerkraftsetzung des Zollabkommens über Behälter (1956)

(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter außer Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Abkommens an dessen Stelle.

(2) Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollverschluß anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulassungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.

Artikel 21

Art. 21 Verfahren zur Änderung dieses Abkommens einschließlich seiner Anlagen

(1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon unterrichtet. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft ferner einen Verwaltungsausschuß nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 ein.

(2) Jeder nach Absatz 1 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.

(4) Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen dagegen Einspruch erhebt.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt sobald wie möglich allen Vertragsparteien und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen kein Einspruch mitgeteilt, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Verwaltungsausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft.

(6) Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert den Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm mindestens ein Drittel der Vertragsparteien binnen vier Monaten nach dem Tag dieser Notifikation ihre Zustimmung zu dem Antrag notifiziert. Der Generalsekretär beruft eine solche Konferenz auch auf Antrag des Verwaltungsausschusses ein. Der Verwaltungsausschuß stellt einen solchen Antrag, wenn er von der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wird. Wird eine Konferenz nach diesem Absatz einberufen, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 18 bezeichneten Staaten zur Teilnahme auf.

Artikel 22

Art. 22 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 4, 5 und 6

(1) Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.

(2) Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuß ein.

(3) Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.

(5) Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.

(6) Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuß ferner bestimmen, daß die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.

(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Linderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

Artikel 23

Art. 23 Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 24

Art. 24 Außerkrafttreten

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.

Artikel 25

Art. 25 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehrerenVertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,

die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

(2) Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien bindend.

(3) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.

(5) Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 26

Art. 26 Vorbehalte

(1) Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1 bis 8, 12 bis 17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.

(2) Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt

a) ändert die Bestimmungen dieses Abkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts und

b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.

(3) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Artikel 27

Art. 27 Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 18;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 19;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;

d) die Kündigungen nach Artikel 23;

e) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 24.

Artikel 28

Art. 28 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.

ANLAGE 1

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG DER BEHÄLTER

Anl. 1

(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:

a) Die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;

b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und -nummern;

c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen.

(3) Die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter müssen außerdem die folgenden Angaben tragen, die nach Anlage 5 auch auf der Zulassungstafel anzubringen sind:

a) Die ihnen vom Hersteller gegebene Seriennummer (Fabrikationsnummer) und,

b) wenn sie nach dem Typ zugelassen sind, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs.

ANLAGE 2

VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR NACH ARTIKEL 7 DIESES ABKOMMENS

Anl. 2

(1) Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.

(2) Folgende Vorschriften sind anzuwenden:

a) Der Behältereigentümer oder -halter muß in dem Land, in das die Behälter vorübergehend eingeführt werden sollen, vertreten sein;

b) der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen verpflichtet sich schriftlich,

i) den Zollbehörden dieses Landes auf deren Wunsch genaue Angaben über die Bewegungen jedes vorübergehend eingeführten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes des Eintrittes in das und des Austrittes aus dem betreffenden Land zu machen;

ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die fällig werden, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht erfüllt sind.

ANLAGE 3

VERWENDUNG DER BEHÄLTER IM BINNENVERKEHR

Anl. 3

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die nach Artikel 9 zulässige Verwendung der Behälter auf ihrem Hoheitsgebiet im Binnenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:

a) Der Beförderungsweg bringt den Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;

b) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet.

ANLAGE 4

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 1

Anl. 4 Grundsätze

Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß

a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;

b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;

c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

Artikel 2

Anl. 4 Bauart der Behälter

(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt folgendes:

a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein.

b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig.

c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(2) Ungeachtet des Artikels 1 lit. c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,

i) darf die innere Verkleidung des Behälters nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder

ii) müssen die Hohlräume auf eine Mindestzahl beschränkt und für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

Artikel 3

Anl. 4 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.

Artikel 4

Anl. 4 Behälter mit Schutzdecken

(1) Die Artikel 1 bis 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Diese Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie zB bei Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnungen 2 oder 2 a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten diese Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall das Kunststoffband an beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen, wobei der Flicken auf der Innenseite der Schutzdecke einzusetzen ist.

(6) a) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 lit. a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung sind zu verwenden

i) am Behälter befestigte Metallringe,

ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,

iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf die Dauer am Behälter befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.

(7) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Zwischen den Ringen und den Ösen an jeder Seite des Pfostens kann der Zwischenraum jedoch größer sein – darf aber 300 mm nicht übersteigen –, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang zum Inneren des Behälters verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein.

(8) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden

a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder

b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind.

Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.

(9) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

(10) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch

a) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;

b) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 7 entsprechen;

c) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar und mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 8 angeführten Seiles versehen sein.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zu den Waren nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(11) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter nach Anlage 1 und die Zulassungstafel nach Anlage 5 verdecken.

Artikel 5

Anl. 4 Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 1977 sind Zwingen, die der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 5 entsprechen, auch zulässig, wenn es sich bei ihren Hohlnieten um eine früher zulässige Art handelt, deren Öffnung kleiner ist als in dieser Zeichnung angegeben.

ANLAGE 5

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 4 ENTSPRECHEN

Allgemeines

Anl. 5

(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)

oder

b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

Anl. 5

(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.

(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.

(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden.

(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm x 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:

a) die Worte „Agree pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under Customs seal“;

b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder mittels des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummern (Ziffern, Buchstaben usw.) der Zulassungbescheinigung (Verschlußanerkenntnis) und das Zulassungsjahr (zB „NL/26/73“ für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);

c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);

d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er erneut zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

Anl. 5

(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.

(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.

(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;

b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;

c) der zuständigen Behörde jede, auf die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;

e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.

(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen.

(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 2 dieser Anlage abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.

(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.

(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 3 dieser Anlage abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

ANLAGE 6

Anl. 6

ERLÄUTERUNGEN

EINLEITUNG

i) Nach Artikel 13 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich der in Artikel 12 und Anlage 4 dieses Abkommens festgelegten Grundsätze für die Zulassung der Behälter zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.

0. GRUNDTEXT DES ABKOMMENS
0.1 Artikel 1
Lit. c Ziffer i) – Teilweise geschlossene – Behälter
0.1.c)i)-1 Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 lit. c Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt.
Lit. c – Zubehör und Ausrüstung des Behälters
0.1.c)-1 Unter „Zubehör und Ausrüstung des Behälters“ fallen insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind: a) Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters; b) Kleingerät, wie Temperatur- oder Stoßregistriervorrichtungen, das Veränderungen und Stöße anzeigt oder registriert; c) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung.
Lit. c – Abnehmbare Karosserien
0.1.c)-2 Unter einer abnehmbaren Karosserie ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind.
1. ANLAGE 1
1.1. Absatz 1 – Verwendung von Plastikfolien für Erkennungszeichen und -nummern auf den Behältern.
1.1.-1 Bei Verwendung von Plastikfolien gelten Erkennungszeichen und -nummern auf Behältern unter folgenden Voraussetzungen als dauerhafte Aufschrift: a) Ein Qualitätsklebemittel ist zu verwenden. Die Plastikfolie soll nach ihrer Aufbringung eine ihre Dehnbarkeit übersteigende Haftkraft aufweisen, sodaß eine Ablösung ohne Zerstörung nicht möglich ist. Dieses Erfordernis gilt bei der Folienerzeugung durch Gießen als erfüllt. Eine Folie, die im Kalandrierverfahren erzeugt wurde, kann nicht verwendet werden. b) Änderungen der Erkennungszeichen und -nummern haben die komplette Entfernung der bisherigen Kennzeichen vor der Anbringung der neuen Folien zur Voraussetzung. Die Anbringung einer neuen Folie auf einer bereits vorhandenen ist nicht zulässig.
1.1.-2 Die Bestimmungen für die Verwendung von Plastikfolien zur Kennzeichnung von Behältern in Unterabsatz 1.1.-1 dieser Erläuterung schließen die Verwendung anderer dauerhafter Aufschriften nicht aus.
4. ANLAGE 4
4.2. Artikel 2
Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der Bestandteile
4.2.1.a)-1 a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mutterschrauben usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen oder verschraubt und genietet oder die Muttern verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern – ausgenommen bei Gewindeschneidschrauben – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist. b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wieviele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Wahl und Anbringung anderer Verbindungsteile sind freigestellt. c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ersetzt werden können ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, d. h. ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialbehälter, z. B. Isolierbehälter, Kühlbehälter und Tankbehälter, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind.
Absatz 1 lit. b – Türen und andere Abschlußeinrichtungen
4.2.1.b)-1 a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 4.2.1.a)-1 beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muß auch: iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen, und iv) gleiche Sicherheit, unabhängig von der Art des verwendeten Zollverschlusses, bieten. b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a i) und ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein. c) Bei wärmeisolierten Behältern können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Behälters oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen derartiger Behälter mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1. a) nicht entsprechen, vorausgesetzt daß: i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen, hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 4 dieser Anlage). Der Ausdruck „wärmeisolierter Behälter“ umfaßt Behälter mit Kühl- und Wärmeanlage. d) Behälter mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. e) Behälter mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
Absatz 1 lit. c – Lüftungsöffnungen
4.2.1.c)-1 a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein. c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- oder Massenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf. d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Lochweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. f) die Lüftungsöffnungen müssen mit einer Sperrvorrichtung versehen sein. Diese muß mit der Schutzdecke derart verbunden sein, daß den Zollorganen die Überprüfung der Öffnung möglich ist. Diese Sperrvorrichtung muß an der Schutzdecke in einem Abstand von mindestens 5 cm von der Lüftungsöffnung befestigt sein.
Absatz 1 lit. c – Abflußöffnungen
4.2.1.c)-2 a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 4.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind. c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Behälters leicht zugänglich ist.
4.4. Artikel 4
Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
4.4.3.-1 a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der Anlage 4 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 4 der Anlage 4 zusammengesetzt sind.
Absatz 6 lit. a
4.4.6.a)-1 Die Zeichnungen 1 bis 3 dieser Anlage zeigen Beispiele von Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind.
4.4.6.a)-2 Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern: a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Behälter in der Weise befestigt ist, die genau der in Anlage 4 Artikel 1 lit. a dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht.
4.4.6.a)-3 Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Behälter befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern a) jeder Bügel so am Behälter befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist.
Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte Schutzdecken
4.4.6.b)-1 Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Aufbau des Behälters befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1.a)-1 dieser Anlage entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden ist.
Absatz 7 – Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen
4.4.7.-1 Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
Absatz 8 – Befestigungsseile mit Textilseele
4.4.8.-1 Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.
Absatz 10 lit. a – Spannüberfall bei Schutzdecken
4.4.10.a)-1 Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine, einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
Absatz 10 lit. c – Schutzdecken-Riemen
4.4.10.c)-1 Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder, b) nicht dehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
4.4.10.c)-2 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 10 Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.
5 . ANLAGE 5
5.1. Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit Schutzdecken
5.1.-1 Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die Beförderung unter Zollverschluß entspricht, so ist für diese Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder -tafel erforderlich.

ANLAGE 7

ZUSAMMENSETZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DES

Anl. 7

VERWALTUNGSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Anl. 7

1. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

2. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 2

Anl. 7

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Anl. 7

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jeden Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Anl. 7

Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.

Artikel 5

Anl. 7

1. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Ausschuß zu dem vom Ausschuß festgesetzten Termin ein, aber zumindest einmal in zwei Jahren und ebenso, wenn es die zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.

2. Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach vorstehendem Artikel 1 Absatz 2 vor, so fordert der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

Artikel 6

Anl. 7

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen über das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 7

Anl. 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß einen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Anl. 7

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

Anl. 8

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung dieses Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die folgenden Erklärungen ab:

(1) Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder dem Wert der darin enthaltenen Waren für die Berechnung der Eingangsabgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschließung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.

(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung nichtzollrechtlicher innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Vereinbarungen über die Verwendung von Behältern nicht entgegen.

(3) Die einschränkende Bedingung eines Rauminhalts von einem Kubikmeter nach Artikel 1 dieses Abkommens bedeutet nicht die Anwendung restriktiverer Vorschriften auf Behälter eines geringeren Rauminhalts; die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf diese Behälter ein ähnliches Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anzuwenden wie auf die in diesem Abkommen definierten Behälter.

(4) Hinsichtlich der Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern nach den Artikeln 6 bis 8 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, daß der Wegfall der Zollpapiere und der Sicherheitsleistung ihnen die Verwirklichung eines der Hauptziele dieses Abkommens ermöglichen wird; in diesem Sinne werden sie sich bemühen.