(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden
a) auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)
oder
b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).
(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.
(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden.
(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm x 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:
a) die Worte „Agree pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under Customs seal“;
b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder mittels des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummern (Ziffern, Buchstaben usw.) der Zulassungbescheinigung (Verschlußanerkenntnis) und das Zulassungsjahr (zB „NL/26/73“ für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);
d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.
(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er erneut zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.
(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,
a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c) der zuständigen Behörde jede, auf die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.
(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen.
(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 2 dieser Anlage abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung
(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.
(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 3 dieser Anlage abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
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