UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung dieses Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die folgenden Erklärungen ab:
(1) Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder dem Wert der darin enthaltenen Waren für die Berechnung der Eingangsabgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschließung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.
(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung nichtzollrechtlicher innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Vereinbarungen über die Verwendung von Behältern nicht entgegen.
(3) Die einschränkende Bedingung eines Rauminhalts von einem Kubikmeter nach Artikel 1 dieses Abkommens bedeutet nicht die Anwendung restriktiverer Vorschriften auf Behälter eines geringeren Rauminhalts; die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf diese Behälter ein ähnliches Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anzuwenden wie auf die in diesem Abkommen definierten Behälter.
(4) Hinsichtlich der Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern nach den Artikeln 6 bis 8 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, daß der Wegfall der Zollpapiere und der Sicherheitsleistung ihnen die Verwirklichung eines der Hauptziele dieses Abkommens ermöglichen wird; in diesem Sinne werden sie sich bemühen.
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