(1) Die Vertragsparteien gestatten, daß die nach diesem Abkommen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jedoch jede Vertragspartei verlangen kann, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 3 beachtet werden.
(2) Die Erleichterung nach Absatz 1 wird unbeschadet der Vorschriften gewährt, die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für Fahrzeuge gelten, die als Zugmaschinen oder Lastwagen Behälter befördern.
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