(1) Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel 1 bis 8, 12 bis 17, 20, 25 und dieser Artikel sowie die Anlagen ausgenommen sind; die Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten mit.
(2) Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
a) ändert die Bestimmungen dieses Abkommens, auf die er sich bezieht, für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach Maßgabe des Vorbehalts und
b) ändert diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, in demselben Maße.
(3) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
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