(1) Dieses Abkommen tritt neun Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für das Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
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