(1) Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.
(2) Folgende Vorschriften sind anzuwenden:
a) Der Behältereigentümer oder -halter muß in dem Land, in das die Behälter vorübergehend eingeführt werden sollen, vertreten sein;
b) der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen verpflichtet sich schriftlich,
i) den Zollbehörden dieses Landes auf deren Wunsch genaue Angaben über die Bewegungen jedes vorübergehend eingeführten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes des Eintrittes in das und des Austrittes aus dem betreffenden Land zu machen;
ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die fällig werden, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht erfüllt sind.
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