(1) Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 21 können die Anlagen 1, 4, 5 und 6 nach diesem Artikel und nach der Geschäftsordnung der Anlage 7 geändert werden.
(2) Jede Vertragspartei teilt Änderungsvorschläge dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit. Dieser setzt die Vertragsparteien und die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, davon in Kenntnis und beruft den Verwaltungsausschuß ein.
(3) Jeder nach Absatz 2 vorgelegte oder während der Sitzung des Ausschusses erarbeitete und vom Ausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den Änderungsvorschlag den Vertragsparteien zur Annahme und den in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zur Kenntnisnahme.
(5) Der Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat, ein Fünftel der Vertragsparteien, mindestens aber fünf Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. Ein Änderungsvorschlag, der nicht angenommen wird, bleibt ohne jede Wirkung.
(6) Wird die Änderung angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist von zwölf Monaten oder an einem vom Ausschuß im Zeitpunkt der Annahme der Änderung festgesetzten späteren Tage in Kraft. Im Zeitpunkt der Annahme einer Änderung kann der Ausschuß ferner bestimmen, daß die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben der Änderung in Kraft bleiben.
(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Vertragsparteien den Tag des Inkrafttretens der Linderung und unterrichtet davon die in Artikel 18 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
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