VERWALTUNGSAUSSCHUSSES
1. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
2. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.
Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jeden Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
1. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beruft den Ausschuß zu dem vom Ausschuß festgesetzten Termin ein, aber zumindest einmal in zwei Jahren und ebenso, wenn es die zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Vertragsparteien wünschen. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
2. Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach vorstehendem Artikel 1 Absatz 2 vor, so fordert der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen über das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß einen Bericht anzunehmen.
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.
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