(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, auch Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend eingeführt werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
(2) Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 bis 8 sind sinngemäß auch bei der vorübergehenden Einfuhr des Behälterzubehörs und der Behälterausrüstung des Absatzes 1 anwendbar. Das Zubehör und die Ausrüstung können nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 im Binnenverkehr verwendet werden, wenn sie zusammen mit einem Behälter des Artikels 9 Absatz 1 befördert werden.
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