Jede Vertragspartei ist berechtigt, die nach Artikel 9 zulässige Verwendung der Behälter auf ihrem Hoheitsgebiet im Binnenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
a) Der Beförderungsweg bringt den Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;
b) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet.
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