(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das am 18. Mai 1956 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Zollabkommen über Behälter außer Kraft und tritt in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Abkommens an dessen Stelle.
(2) Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1, 2 und 4 werden die Behälter, die nach dem Zollabkommen über Behälter (1956) oder nach den auf seiner Grundlage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommen zugelassen worden sind, von den Vertragsparteien für die Warenbeförderung unter Zollverschluß anerkannt, sofern sie nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind. Zu diesem Zweck können die nach den Bedingungen des Zollabkommens über Behälter (1956) ausgestellten Zulassungsbescheinigungen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch eine Zulassungstafel ersetzt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise