(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehrerenVertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,
die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
(2) Die Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien bindend.
(3) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
(5) Jede Streitfrage, die sich zwischen den an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise