Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 18;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 19;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Abkommens nach den Artikeln 21 und 22;
d) die Kündigungen nach Artikel 23;
e) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 24.
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