ERLÄUTERUNGEN
EINLEITUNG
i) Nach Artikel 13 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.
ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.
iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich der in Artikel 12 und Anlage 4 dieses Abkommens festgelegten Grundsätze für die Zulassung der Behälter zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
0. | GRUNDTEXT DES ABKOMMENS |
0.1 | Artikel 1 |
Lit. c Ziffer i) – Teilweise geschlossene – Behälter | |
0.1.c)i)-1 | Unter einem „teilweise geschlossenen“ Behälter im Sinne von Artikel 1 lit. c Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt. |
Lit. c – Zubehör und Ausrüstung des Behälters | |
0.1.c)-1 | Unter „Zubehör und Ausrüstung des Behälters“ fallen insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind: a) Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters; b) Kleingerät, wie Temperatur- oder Stoßregistriervorrichtungen, das Veränderungen und Stöße anzeigt oder registriert; c) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung. |
Lit. c – Abnehmbare Karosserien | |
0.1.c)-2 | Unter einer abnehmbaren Karosserie ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeuges und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, das heißt für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind. |
1. | ANLAGE 1 |
1.1. | Absatz 1 – Verwendung von Plastikfolien für Erkennungszeichen und -nummern auf den Behältern. |
1.1.-1 | Bei Verwendung von Plastikfolien gelten Erkennungszeichen und -nummern auf Behältern unter folgenden Voraussetzungen als dauerhafte Aufschrift: a) Ein Qualitätsklebemittel ist zu verwenden. Die Plastikfolie soll nach ihrer Aufbringung eine ihre Dehnbarkeit übersteigende Haftkraft aufweisen, sodaß eine Ablösung ohne Zerstörung nicht möglich ist. Dieses Erfordernis gilt bei der Folienerzeugung durch Gießen als erfüllt. Eine Folie, die im Kalandrierverfahren erzeugt wurde, kann nicht verwendet werden. b) Änderungen der Erkennungszeichen und -nummern haben die komplette Entfernung der bisherigen Kennzeichen vor der Anbringung der neuen Folien zur Voraussetzung. Die Anbringung einer neuen Folie auf einer bereits vorhandenen ist nicht zulässig. |
1.1.-2 | Die Bestimmungen für die Verwendung von Plastikfolien zur Kennzeichnung von Behältern in Unterabsatz 1.1.-1 dieser Erläuterung schließen die Verwendung anderer dauerhafter Aufschriften nicht aus. |
4. | ANLAGE 4 |
4.2. | Artikel 2 |
Absatz 1 lit. a – Zusammenbau der Bestandteile | |
4.2.1.a)-1 | a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mutterschrauben usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernieten, verschweißt, mit Schließring versehen oder verschraubt und genietet oder die Muttern verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern – ausgenommen bei Gewindeschneidschrauben – das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist. b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wieviele Verbindungsteile den Erfordernissen nach lit. a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Wahl und Anbringung anderer Verbindungsteile sind freigestellt. c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ersetzt werden können ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, d. h. ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, sind nach lit. a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialbehälter, z. B. Isolierbehälter, Kühlbehälter und Tankbehälter, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter lit. a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter lit. c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind. |
Absatz 1 lit. b – Türen und andere Abschlußeinrichtungen | |
4.2.1.b)-1 | a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter lit. a der Erläuterung 4.2.1.a)-1 beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muß auch: iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen, und iv) gleiche Sicherheit, unabhängig von der Art des verwendeten Zollverschlusses, bieten. b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften der lit. a i) und ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften der lit. a Ziffer i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein. c) Bei wärmeisolierten Behältern können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Behälters oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen derartiger Behälter mit Bolzen oder Schrauben befestigt sein, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1. a) nicht entsprechen, vorausgesetzt daß: i) das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen, hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und ii) die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 4 dieser Anlage). Der Ausdruck „wärmeisolierter Behälter“ umfaßt Behälter mit Kühl- und Wärmeanlage. d) Behälter mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. e) Behälter mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. |
Absatz 1 lit. c – Lüftungsöffnungen | |
4.2.1.c)-1 | a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein. c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- oder Massenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf. d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Lochweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. f) die Lüftungsöffnungen müssen mit einer Sperrvorrichtung versehen sein. Diese muß mit der Schutzdecke derart verbunden sein, daß den Zollorganen die Überprüfung der Öffnung möglich ist. Diese Sperrvorrichtung muß an der Schutzdecke in einem Abstand von mindestens 5 cm von der Lüftungsöffnung befestigt sein. |
Absatz 1 lit. c – Abflußöffnungen | |
4.2.1.c)-2 | a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach lit. b der Erläuterung 4.2.1.c)-1 vorgeschrieben sind. c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zu den Waren gestatten, werden die Vorrichtungen nach lit. b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Behälters leicht zugänglich ist. |
4.4. | Artikel 4 |
Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken | |
4.4.3.-1 | a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der Anlage 4 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 4 der Anlage 4 zusammengesetzt sind. |
Absatz 6 lit. a | |
4.4.6.a)-1 | Die Zeichnungen 1 bis 3 dieser Anlage zeigen Beispiele von Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind. |
4.4.6.a)-2 | Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern: a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind; c) die Schutzdecke am Behälter in der Weise befestigt ist, die genau der in Anlage 4 Artikel 1 lit. a dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht. |
4.4.6.a)-3 | Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die sich jeweils in einem am Behälter befestigten Bügel drehen, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 dieser Anlage), sofern a) jeder Bügel so am Behälter befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, b) die Feder unter jedem Bügel durch eine Metallabdeckkappe völlig verdeckt ist. |
Absatz 6 lit. b – Bleibend befestigte Schutzdecken | |
4.4.6.b)-1 | Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Aufbau des Behälters befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen der lit. a) der Erläuterungen 4.2.1.a)-1 dieser Anlage entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden ist. |
Absatz 7 – Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen | |
4.4.7.-1 | Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. |
Absatz 8 – Befestigungsseile mit Textilseele | |
4.4.8.-1 | Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt. |
Absatz 10 lit. a – Spannüberfall bei Schutzdecken | |
4.4.10.a)-1 | Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine, einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. |
Absatz 10 lit. c – Schutzdecken-Riemen | |
4.4.10.c)-1 | Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder, b) nicht dehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. |
4.4.10.c)-2 | Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 10 Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4. |
5 . | ANLAGE 5 |
5.1. | Absatz 1 – Zulassung kombinierter Behälter mit Schutzdecken |
5.1.-1 | Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die Beförderung unter Zollverschluß entspricht, so ist für diese Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder -tafel erforderlich. |
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