Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
b) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
c) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
4. so beschaffen ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
der Begriff „Behälter“ schließt weder gewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
d) „Abgangszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
e) „Bestimmungszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
f) „Durchgangszollamt“ dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Straßenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transport nur auf der Durchfahrt berührt wird;
g) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
h) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
1. deren Gewicht 7.000 kg übersteigt oder
2. bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
3. bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
4. die so verladen werden müssen, daß ihre Höhe 2 m
übersteigt.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Artikel 3
Art. 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,
a) daß der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt;
b) daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.
KAPITEL III
Bestimmungen über Warentransporte unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern
Artikel 4
Art. 4
Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
a) die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert, und
b) eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine äußere oder innere Beschau der Waren vornehmen.
Artikel 5
Art. 5
1. Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und als Zollbürgen aufzutreten.
2. Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Land entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
Artikel 6
Art. 6
1. Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Carnet-TIR-Inhaber und die an der Durchführung des Transports beteiligten Personen nach den Zollgesetzen und den anderen Zollvorschriften des Landes schulden, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
2. Die Haftung des bürgenden Verbandes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Zollbehörden die Beschau der Waren außerhalb des Amtsplatzes der Abgangs- oder Bestimmungszollämter zulassen.
3. Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden eines Landes beginnt erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden dieses Landes angenommen worden ist.
4. Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder in einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
5. Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger Geldstrafen bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.
6. Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
7. Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
8. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren zu richten, und zwar gerechnet von dem Tage der Mitteilung an den Verband, daß das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von drei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
9. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.
Artikel 7
Art. 7
1. Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.
2. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muß so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Artikel 8
Art. 8
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
a) müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
b) dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
c) darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Artikel 9
Art. 9
Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.
Artikel 10
Art. 10
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
Artikel 11
Art. 11
Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zu stellen.
Artikel 12
Art. 12
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
Artikel 13
Art. 13
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
a) in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,
b) unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.
Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Artikel 14
Art. 14
Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Artikel 15
Art. 15
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, daß eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.
Artikel 16
Art. 16
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
Artikel 17
Art. 17
1. Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
2. Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.
Artikel 18
Art. 18
1. Für einen Behälter, der unter Verwendung eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale und der Wert des Behälters im Warenmanifest des Carnet TIR angegeben sind.
2. Absatz 1 hindert keine Vertragspartei, die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt zu verlangen oder Maßnahmen zu treffen, damit der Behälter nicht für einen neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb ihres Gebiets verwendet werden kann.
KAPITEL IV
Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren
Artikel 19
Art. 19
1. Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 lit. h.
2. Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamts
a) die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, daß sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können,
b) das Straßenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.
Artikel 20
Art. 20
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Artikel 21
Art. 21
1. Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.
2. Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ enthalten.
Artikel 22
Art. 22
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder unter den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Artikel 23
Art. 23
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Fall versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Artikel 24
Art. 24
Ein Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Artikel 25
Art. 25
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt stellt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Artikel 26
Art. 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.
Artikel 27
Art. 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Artikel 28
Art. 28
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.
KAPITEL V
Verschiedenes
Artikel 29
Art. 29
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.
2. Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Artikel 30
Art. 30
Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Artikel 31
Art. 31
Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluß versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Artikel 32
Art. 32
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in Artikel 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 33
Art. 33
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.
Artikel 34
Art. 34
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Artikel 35
Art. 35
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Artikel 36
Art. 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 37
Art. 37
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
Artikel 38
Art. 38
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 39
Art. 39
1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung,
b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
Artikel 40
Art. 40
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 41
Art. 41
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3. Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen.
Artikel 42
Art. 42
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Artikel 43
Art. 43
1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 41 kündigen.
Artikel 44
Art. 44
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Artikel 45
Art. 45
1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich durch Kapitel IV nicht als gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
2. Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Erleichterungen des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben.
3. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß es sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.
4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
5. Abgesehen von den nach Absatz 1 und Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.
Artikel 46
Art. 46
1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert hat.
2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Artikel 47
Art. 47
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
4. Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen dieses Abkommens durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden; diese Vereinbarung kann vorsehen, daß die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben den neuen Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus solchen Änderungen ergibt.
Artikel 48
Art. 48
Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel 41,
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42,
e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 43,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Artikel 49
Art. 49
Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warentransport auf der Straße betrifft.
Artikel 50
Art. 50
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Artikel 51
Art. 51
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absatz 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Vorschriften über die technischen Bedingungen für Straßenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden können
Artikel 1
Anl. 3 Allgemeine Bestimmungen
1. Für den internationalen Warentransport in Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, daß
a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können,
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen,
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.
2. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
Artikel 2
Anl. 3 Bauart des Laderaumes
1. Die Wände, der Boden und das Dach des Laderaumes müssen aus Metallplatten, Brettern oder anderen Platten von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die entweder geschweißt, genietet, genutet oder so zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
2. Werden zur Verbindung der einzelnen Teile Nieten verwendet, so können diese von innen oder von außen angebracht sein; Nieten, die zur Verbindung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches verwendet werden, müssen durch die verbundenen Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten verwendet, so müssen diejenigen Bolzen oder sonstigen Verbindungsteile, die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienen, von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein; die übrigen Bolzen und Verbindungsteile können auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite zufriedenstellend verschweißt und nicht mit einer undurchsichtigen Masse überzogen ist. Metallplatten oder Metalltafeln können auch dadurch verbunden werden, daß ihre Ränder nach innen gebogen oder gefalzt und
– entweder durch Nieten, Bolzen oder andere Verbindungsteile verbunden werden, die durch die gebogenen oder gefalzten Ränder und gegebenenfalls durch die diese Ränder zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen,
– oder durch Metalleisten verbunden werden, die unter Druck gleichzeitig mit den zu verbindenden Elementen klammerförmig gebogen worden sind und auf diese Weise eine dauerhafte Verbindung der gebogenen Ränder gewährleisten (siehe Zeichnung in der Anlage).
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaumes gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaumes (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweiten 10 mm beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von außen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
4. Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie mit einer festen Glasscheibe und einem festen Metallgitter versehen sind, die von außen nicht entfernt werden können. Die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
5. Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Artikel 3
Anl. 3 Verschlußeinrichtungen
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Anl. 3 Spezialfahrzeuge
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankwagen müssen so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Anl. 3 Fahrzeuge mit Schutzdecken
1. Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Das in Artikel 2 Abs. 3 angeführte System der Abschließung und des Schutzes von Lüftungsöffnungen kann jedoch außen aus einer durchlöcherten Metallplatte (größte Weite der Löcher: 10 mm) und innen aus einem Drahtgeflecht oder einem anderen sehr starken Geflecht (größte Maschenweite: 3 mm; die einzelnen Fäden müssen so angeordnet sein, daß sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht zusammengeschoben werden können) bestehen; die Platte und das Geflecht müssen an der Schutzdecke so befestigt sein, daß ihre Verbindung nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren geändert werden kann. Außerdem müssen die Fahrzeuge mit Schutzdecken folgenden Bedingungen entsprechen.
2. Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe von nicht dunkler Farbe bestehen. Sie muß entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen gefertigt sein. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
3. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser Bahnen ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 1 angefertigt sein; wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie zum Beispiel bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) die Bahnen auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
4. Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen eines kunststoffbeschichteten Gewebes zusammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweißen entsprechend der Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen mindestens 15 mm überlappen. Die Ränder der Bahnen müssen in voller Breite miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Kante der Überlappung mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
5. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 4 beschriebenen Verfahren vorzunehmen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren vorgenommen werden.
6. Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, daß sie von außen nicht entfernt werden können. Die Ösen an der Schutzdecke müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Der Zwischenraum zwischen den Ösen oder Ringen darf 200 mm nicht übersteigen.
7. Die Schutzdecke muß an den Wänden so befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung unmöglich ist. Sie muß durch mindestens drei Längsstangen oder -latten gestützt werden, die an den Enden der Ladefläche entweder an Tragbügeln oder an den Abschlußwänden der Ladefläche befestigt sind; wenn die Ladefläche länger als 4 m ist, ist mindestens ein Tragbügel dazwischen anzubringen. Diese Tragbügel müssen so befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nicht verändert werden kann.
8. Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff versehen sind, oder
c) Verschlußstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm.
Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben.
9. Jedes Drahtseil oder jedes Seil muß aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muß eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob das Seil aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 5).
10. Jede Verschlußstange aus Eisen muß aus einem Stück sein. Sie muß an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlußvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, daß ein Drehen der Verschlußstange um die eigene Achse unmöglich ist.
11. Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein.
12. An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeuges dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß durch einen außen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Die Befestigungsmittel müssen entweder die in Absatz 8 vorgesehenen sein oder – unter der Voraussetzung, daß sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind – Riemen aus Leder oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem Gewebe. Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.
Anl. 3 Zeichnung 4
Anl. 3 Zeichnung 5
Anlage 4
Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 3 entsprechen
Anl. 4
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
a) Die Fahrzeuge werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer oder das Transportunternehmen seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
b) Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist.
d) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Fahrzeug mitzuführen; erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser Dienststelle beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.
e) Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert werden oder der Eigentümer oder das Transportunternehmen wechselt.
Anlage 5
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für ein Straßenfahrzeug
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6.
Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden können
Artikel 1
Anl. 6 Allgemeine Bestimmungen
1. Für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können nur Behälter zugelassen werden, die eine dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr Eigengewicht, den Namen und die Adresse des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut und eingerichtet sind, daß
a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Behälter keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.
2. Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäß Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) versehen sein; das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) schützt und daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß wirksam schützen.
Artikel 2
Anl. 6 Bauart des Behälters
1. Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
2. Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Sind die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von außen angebracht, so können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite zufriedenstellend verschweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen ist.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
4. Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
Artikel 3
Anl. 6 Verschlußeinrichtungen
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
4. Der Behälter muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
Artikel 4
Anl. 6 Spezialbehälter
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Artikel 5
Anl. 6 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Artikel 5a
Anl. 6 Behälter mit Schutzdecken, die als Laderaum eines Straßenfahrzeuges dienen
Wenn ein als Laderaum eines Straßenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und das Verschlußanerkenntnis, die in Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Straßenfahrzeug befindet.
Artikel 6
Anl. 6 Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
Anlage 7
Verfahren für die Zulassung und Kennzeichnung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 6 entsprechen
Anl. 7
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
a) Die Behälter werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluß verwendet wird.
b) Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c) Für die zugelassenen Behälter wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Das Anerkenntnis ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
d) Das Anerkenntnis muß den Behälter begleiten; es ist in den in Artikel 1 der Anlage 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluß so zu sichern, daß es ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
e) Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f) Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.
Anlage 8
Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) für einen Behälter
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 8PDFAnlage 9
T I R-Tafeln
Anl. 9
1. Die Tafeln müssen 250x400 mm groß sein.
2. Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.
Unterzeichnungsprotokoll.
Anl. 10
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:
1. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h des Abkommens nicht völlig entsprechen.
2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
3. Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich
die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren,
die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern außerhalb der normalen Öffnungszeiten
erleichtern.
4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren
a) für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben und etwaiger Geldstrafen, die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gefordert werden, und
b) für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
5. Zu Artikel 1 lit. a, 4 und 20:
Die Artikel 4 und 20 schließen die Erhebung geringer Beträge in Form statistischer Gebühren nicht aus.
6. Zu Artikel 37:
Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte Beschränkungen oder Kontrollen bei Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel III dieses Abkommens im Hinblick auf die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen für solche Transporte vorgesehene Verfahren bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.