Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
b) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
c) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
4. so beschaffen ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
der Begriff „Behälter“ schließt weder gewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
d) „Abgangszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
e) „Bestimmungszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
f) „Durchgangszollamt“ dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Straßenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transport nur auf der Durchfahrt berührt wird;
g) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
h) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
1. deren Gewicht 7.000 kg übersteigt oder
2. bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
3. bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
4. die so verladen werden müssen, daß ihre Höhe 2 m
übersteigt.
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