Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
a) die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert, und
b) eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine äußere oder innere Beschau der Waren vornehmen.
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