1. Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 lit. h.
2. Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamts
a) die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, daß sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können,
b) das Straßenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.
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