Art. 50 — Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
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