Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39,
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt,
c) die Kündigungen nach Artikel 41,
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42,
e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 43,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4,
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise