Art. 30 — Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
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