1. Für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß können nur Behälter zugelassen werden, die eine dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr Eigengewicht, den Namen und die Adresse des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut und eingerichtet sind, daß
a) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil der Behälter keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.
2. Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäß Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) versehen sein; das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) schützt und daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß wirksam schützen.
1. Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
2. Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Sind die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von außen angebracht, so können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite zufriedenstellend verschweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen ist.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (zum Beispiel bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- und Maschenweite 10 mm beziehungsweise 20 mm (statt 3 mm beziehungsweise 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
4. Abflußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweißtes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaumes vernietet oder verschweißt sind.
2. Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet ist.
4. Der Behälter muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Wenn ein als Laderaum eines Straßenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen unter Zollverschluß zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und das Verschlußanerkenntnis, die in Artikel 1 Absatz 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Straßenfahrzeug befindet.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflußöffnungen durch ein geschweißtes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 31. Dezember 1960 ungültig.
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